ich sehe das BGBL als bindend an:
BGBL zu §21b.(1):
Anhang anzeigen 1773531
BGBL zu §21a:
Anhang anzeigen 1773532
d.h. man braucht ab 100m eine Kenntnis, die dann erläutert wird und in der Erläuterung erst ab 1.10. vorliegen muss.
Und das BMVI hat bestätigt, dass es dazu keine weiteren Übergangsregelungen gibt...
s.o.
Lieber Steffen,
mir ist nicht klar ob du einfach nur trollen möchtest oder ob du es einfach nicht verstehen willst?
1. das BMVI hat bestätigt, dass für die 100-Meter-Grenze keine Übergangsregelung vorgesehen ist.
Es geht hier also nicht um eine "weitere" Übergangsregelung oder was auch immer. Sondern es gibt einfach keine Übergangsregelung, keinen Aufschub oder wie auch immer du das nennen möchtest.
2. Wenn Du oben schon mit Paragraphen um dich wirfst, dann machen wir das mal richtig und dann ist es auch verständlich und eindeutig:
Du hast ja schon nach $21b zitiert, dass Modellflug verboten ist
Anhang anzeigen 1773531
Ok. Bis dahin haben wir das verstanden. Die 100 Meter-Regelung kann also durch Bescheinigungen nach §21a Absatz 4 Satz 3 Nr 2/3 umgangen werden. Sehr schön. Du hast jetzt in deiner Argumentation jetzt aber §21a Absatz 4 Satz 1 zitiert, also:
Anhang anzeigen 1773532
Aber um diesen Satz geht es doch gar nicht. Du hast einfach einen beliebigen Abschnitt der dir in den Kram passt zitiert. Und dort steht natürlich die Frist bis zum 1. Oktober 2017. Aber warum sollte dieser Abschnitt von Belang sein? Es ist doch explizit von Satz 3 Nummer 2/3 die Rede?
Also zitieren wir doch mal den korrekten Abschnitt §21a Absatz 4 Satz 3:
[...]
2. eine Bescheinigung über eine bestandene Prüfung von einer nach § 21 d vom Luftfahrt-Budnesamt anerkannten Stelle oder
3. eine Bescheinigung über eine erfolgte Einweisung durch einen beauftraten Luftsportverband oder einen von ihm beauftraten Verein nach $ 21e für den Betrieb des Flugmodells.
Was stellen wir fest? Genau! Da steht nirgendwo etwas von einer Frist bis zum 1.10.
Deine Beweisführung oben ist schlicht falsch weil du statt Satz 3 den Satz 1 zitiert hast.
Also nochmal: Der 1.10 bezieht sich explizit nur auf die 2 kg-Grenze. Das ist in §21a Absatz 4 Satz 1 geregelt. Die Kenntnisnachweise werden in §21a Absatz 4 Satz 3 Nr. 2/3 erläutert und festgelegt.
Und für die 100 Meter-Regel wird in der Verordnung für den Kenntnisnachweis nur auf §21a Absatz 4 Satz 3 Nr. 2/3 verwiesen UND EBEN NICHT auf Satz 1.
Somit trifft die Übergangsfrist bis zum 1.10 nicht zu und die 100-Meter Grenze trat gemäß Artikel 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Also nochmal: Trollst Du hier einfach oder willst Du es nicht verstehen?