Kenntnisnachweis - Gibt es etwas Neues?

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Moin Gerhard,

warum soll man sich bei noch nicht definierten Anforderung und Beauftragungen und fehlenden Definitionen um die Erstellung, Organisation und den Ablauf eine Bescheinigung kümmern.
Ist vielleicht ein bisschen einfach von mir gedacht, aber wenigstens gedacht und nicht vorauseilendem Gehorsam erbringend gleich proaktiv umsetzungsreif .....

Aber zum Thema: nein, es gibt immer noch nicht wirklich etwas Neues zum Kenntnisnachweis... ;) :D

Schaun mer amoi, was denn da so Online und Offline zeitnah demnächst von den Verbänden zur Verfügung gestellt wird.
 
Pilotenlizenz

Pilotenlizenz

"Wenn du eine normale Flug Lizenz hast darfst du auch jetzt legal über 100m fliegen"

Kann jemand definieren, was man unter einer "normalen" Fluglizenz versteht?
Ist damit ein

Lapl(A),
Lapl(S),
PPL(A),
GPL gemeint?

oder reicht auch ein

SPL?

Oder eine A-Lizenz für Hängegleiter???

Oder solls doch lieber gleich eine ATPL für Verkehrspiloten sein?


Erscheint mir alles ziemlich unausgegoren....
 

Eckart Müller

Moderator
Teammitglied
Ich habe deshalb bei meiner Versicherung nachgefragt und schriftlich (per email) die Bestätigung bekommen, dass ein Betrieb >100m bis 1.10. auch ohne Kenntnisnachweis versichert ist.

Also das verstehe wer will? Ich hatte letztens bei meiner Versicherung angefragt, wie sich das mit dem Abwerfen von Gegenständen aus dem Modell versicherungsmäßig verhält und diese Antwort erhalten:
Auch in unseren Versicherungsbedingungen ist das alles klar geregelt:

§ 4 Ausschlüsse

I. Kein Versicherungsschutz besteht:

7. wegen Schäden durch Stoffe oder Sachen jeglicher Art, die mit Hilfe von Luftfahrzeugen ausgebracht werden.

Also ein Verstoß gegen § 13 LuftVO führt zum Verlust des Versicherungsschutzes, ein Verstoß gegen § 21b LuftVO dagegen nicht. Wo ist da die Logik? Das ist ein Zirkus sondergleichen...:(

Welche Versicherung war das denn?
 

uija

User
Ich glaube, du vergleichst Äpfel mit Birnen.
Die Versicherung hat ihm zugesagt, dass BIS zum 1.10. der Flug ohne Nachweis versichert ist.

Im gleichen Zug ist § 21b LuftVO ja aber auch erst mit einer Frist, die 1.10. endet bindend. Somit gilt § 21b LuftVO letztendlich bis dahin gar nicht, somit kann man auch gar nicht gegen verstoßen, oder interpretier ich das falsch?
 

glipski

User
Moin Gerhard,

warum soll man sich bei noch nicht definierten Anforderung und Beauftragungen und fehlenden Definitionen um die Erstellung, Organisation und den Ablauf eine Bescheinigung kümmern.
Ist vielleicht ein bisschen einfach von mir gedacht, aber wenigstens gedacht und nicht vorauseilendem Gehorsam erbringend gleich proaktiv umsetzungsreif .....

Aber zum Thema: nein, es gibt immer noch nicht wirklich etwas Neues zum Kenntnisnachweis... ;) :D

Schaun mer amoi, was denn da so Online und Offline zeitnah demnächst von den Verbänden zur Verfügung gestellt wird.

Hallo Uscha,

fliegen wie bisher ist sicher die pragmatische Vorgehensweise, solange das Wetter mitspielt :cry:.

Ein netter Herr vom Luftamt hat mir in einem Telefongespräch vor Wochen gesagt, dass diese Verordnung seiner Meinung nach eh Schwachsinn sei, und dass ein höher Fliegen, solange nichts andere Verordnungen verletzte würden, höchst wahrscheinlich nicht verfolgt würde bis 1. Oktober. War aber eine eher persönliche Aussage.

Ich denke nicht, dass wir hier von vorauseilendem Gehorsam sprechen. Mir stinkt nur, wie man als normaler Modellflieger an der Nase herumgeführt wird.

Am Wochenende ist hier bei mir ja wenigstens wieder schönes Flugwetter:)

Gruss Gerhard
 

uija

User
So sehr ich ja gerne über den DMFV schimpfe und so, letztendlich kann man dem DMFV nicht vorwerfen, sich erst jetzt endgültig um den Prozess zu kümmern. So, wie Forderungen und Auflagen aufgekommen und wieder gegangen sind, stand ja nun letztendlich bis zum Abschluss nicht fest, was überhaupt gemacht werden muss. So lange hätte ich als eine Organisation, die ihre Mitarbeiter ja nun auch bezahlen muss, auch die Finger davon gelassen. Letztendlich ist es eh ein Unding, dass der Gesetzgeber einen Nachweis fordert, aber nicht mit fertig aufgearbeiteten Prozessen dafür daher kommt. Selbst, wenn sie sich nicht in der Lage dazu sehen, dann müssen sie sich halt im Vorfeld die Verbände schnappen und das bewerkstelligen. Hier seh ich, ganz entgegen meiner sonstigen Meinung, mal nicht den DMFV in der "Bring"- bzw. Versäumnis-Schuld.
 
Kann jemand definieren, was man unter einer "normalen" Fluglizenz versteht?
[...]

Erscheint mir alles ziemlich unausgegoren....

Hier ist die VO ziemlich eindeutig:
sie spricht von "eine[r] gültige Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder eine beglaubigte Kopie derselben"

Die Begründung präzisiert weiter:
"Erlaubnis im Sinne von § 1 Nummer 1, 4 und 6 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)"

Das wiederum sind:
1. Luftfahrzeugführer auf Flugzeugen, Hubschraubern, Segelflugzeugen, Ballonen und Luftschiffen,
4. Luftsportgeräteführer,
6. Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 und § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Interessant ist Nr. 6! Piloten von (zugelassenen) Modellen >25kg haben den Kenntnisnachweis also bereits.

Patrick
 

Eckart Müller

Moderator
Teammitglied
Somit gilt § 21b LuftVO letztendlich bis dahin gar nicht, somit kann man auch gar nicht gegen verstoßen, oder interpretier ich das falsch?

Ganz eindeutig ja!

Begründung: Hier kannst Du meine Frage an C. Sonnenschein DMFV nachlesen. Mit der Beantwortung ziert er sich noch etwas.

Auf die gleichlautende Frage gab es ziemlich kurzfristig diese Antworten...

BMVI sagt NEIN (13.04.2017)!

[...]...vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Antwort lautet: Nein.
Für einen Betrieb über 100 Metern ist ab Inkrafttreten der Verordnung am 7.4.2017 außerhalb von Modellfluggeländen ein Kenntnisnachweis erforderlich. [...]


BAF sagt NEIN (13.04.2017)!

[...]Für Ihre Frage bedeutet dies folgendes:
Unabhängig vom Gewicht des unbemanntes Luftfahrtsystem oder des Flugmodells gilt grundsätzlich, dass Sie nicht über 100 m über Grund mit diesem aufsteigen dürfen. Die gilt bereits jetzt und auch über den 01. Oktober 2017 hinaus.


DAeC sagt NEIN (25.4.2017)!

[...]...Ergebnis zu ihrer Anfrage:
Das BMVI machte deutlich, dass aktuell ohne Kenntnisnachweis nicht über 100 Meter geflogen werden darf, sieht auch keinerlei Kompromissmöglichkeit.


Wer jetzt immer noch Interpretations- bzw. Ermessensspielraum erfindet, dem ist nicht mehr zu helfen. Da kann man nur noch resignierend feststellen: Wer nichts sieht, dem hilft auch kein Leuchten!

BMVI - Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
BAF - Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
DAeC - Deutscher Aeroclub, Bundeskommission Modellflug
 

jreise

User
Wer jetzt immer noch Interpretations- bzw. Ermessensspielraum erfindet, dem ist nicht mehr zu helfen. Da kann man nur noch resignierend feststellen: Wer nichts sieht, dem hilft auch kein Leuchten!
Das ist schon eine ziemlich starke Formulierung, die man aber durchaus auch andersrum verwenden kann. Wer die durch die rechtlich unsaubere Formulierung der Verordnung gegebenen Interpretationsmöglichkeiten nicht für seinen Vorteil nutzt, sondern sich durch permanentes Nachfragen unbedingt beschränken lassen will, muss eben mit diesen Beschränkungen leben und unter 100m bleiben. Der Rest kann weiter legal darüber fliegen, bis der Kenntnisnachweis möglich ist.

In diesem Sinne weiter guten Flug :)

Gruß Jörg
 
Begründung: Hier kannst Du meine Frage an C. Sonnenschein DMFV nachlesen. Mit der Beantwortung ziert er sich noch etwas.

Die Frage ist leider noch nicht freigeschaltet und daher (bisher) nur für dich sichtbar. Mir wird der entsprechende Kommentar zum Beispiel nicht angezeigt. Es wäre schön, wenn Du die Frage auch hier nochmal direkt reinschreiben könntest.

Ansonsten hast Du natürlich schön dargestellt, dass die Höhenbeschränkung bereits jetzt schon wirksam ist:
BMVI sagt NEIN (13.04.2017)!

BAF sagt NEIN (13.04.2017)!

DAeC sagt NEIN (25.4.2017)!
Das hat auch nichts damit zu tun, dass man hier absichtlich die Vorschriften zu unseren Ungunsten ausgelegt hat. Die Formulierung ist auch rechtlich nicht unsauber wie gerne immer wieder versucht wird zu argumentieren, zum Beispiel von Jörg hier direkt über mir.

Und Eckart, ich denke wir können uns sicher sein, dass die Unbelehrbaren sich auch durch deinen Beitrag nicht überzeugen lassen.
Bleibt nur zu hoffen, dass der Kenntnisnachweis möglichst bald umgesetzt wird und wird alle dann auch wieder legal über 100 Meter fliegen können.

In diesem Sinne: Danke für deine Mühen Eckart, aber diejenigen die sich die Wahrheit hinbiegen wie sie möchten, die wirst Du auch damit nicht überzeugen können.
 
Anstatt euch hier zu zanken solltet ihr lieber wieder mal was in die Luft abgeben.


Nochmal : wer / womit wird der 100m-Deckel überwacht, und ist es z.Zt. überhaupt möglich, eine Überschreitung gerichtsverwertbar zu beweisen ?

Meiner Meinung nach nicht. Fazit für mich : fliegen gehen wie bisher.


Bezgl. Schadensfall / Versicherung : auch hier muss erst mal bewiesen werden, das ein Modell höher als 100m flog UND diese Höhenüberschreitung auch tatsächlich ursächlich für einen Schaden war.

Ist auch nur eins von beiden nicht einwandfrei nachweisbar, kann sich eine Versicherung winden wie sie will, sie wird ihrer Pflicht nachkommen müssen ( meine Rechtsauffassung ). Fazit für mich : fliegen gehen wie bisher.


Und genau das mach ich gleich auch. Mit ruhigem Gewissen.






Gruss,
Axel.
 
kann sich eine Versicherung winden wie sie will, sie wird ihrer Pflicht nachkommen müssen

Meine Versicherung (= DMFV) erklärt ganz eindeutig, dass es eine Übergangsfrist gibt.

https://www.dmfv.aero/allgemein/die-neue-luftverkehrsordnung/


Was MEIN Verband und somit auch MEINE Versicherung mir erklärt, das darf ich als verbindlich einstufen.

Es macht für mich persönlich einfach keinen Sinn, weiterzuforschen wie ein Fach-Rechtsanwalt, das kann beim besten Willen nicht verlangt werden.

Vielleicht sagt sich der DMFV auch: lieber zahlen wir mal im Fall der Fälle, als dass alle unsere Mitglieder und Versicherungsnehmer völlig sauer sind und "schenken" den DMFV-Mitgliedern eine Übergangsfrist.

Wie auch immer: für mich als DMFV-Mitglied sind die Aussagen des DMFV maßgeblich. Ich freue mich auf Flüge auch über 100 Meter - auch außerhalb von Plätzen mit AE.
 
Zuletzt bearbeitet:

Konrad Kunik

Moderator
Teammitglied
Voll daneben

Voll daneben

Moin zusammen,

aus meiner Sicht hat das BMVI zur Wahrung seiner Interessen - z.B. Drohnenflug - durch den kurzfristigen Erlass der Verordnung und des sofortigen Inkrafttretens die Bemühungen der Verbände ad absurdum geführt. Damit sind auch alle Modellflieger, die den Einschränkungen unterliegen, angeschmiert. Das BMVI ist nicht fähig gewesen, anwendbare Kriterien für den Kenntnisnachweis zeitgerecht bereit zu stellen. Das disqualifiziert das gezeigte Interesse aller ministerialen Beteiligten, einschließlich das des Ministers.

Es ist aber auch bedenklich, dass die teilnehmenden Verbände diese Vorgehensweise nicht gespürt oder mitbekommen haben...

:mad:
 
Nein. Was der letztinstanzliche Richter im Falle eines Falles entscheidet, das darfst du als für dich verbindlich einstufen.

Für diesen sehr hypothetischen Fall wüsste ich, wen ich anschreibe für den Rechtsbeistand und die ggf. Kostenübernahme: meine Versicherung.

Hoffen wir mal das Beste und haben sehr bald die Möglichkeit, einen Kenntnisnachweis zu erhalten, damit endlich Ruhe ist.
 

Eckart Müller

Moderator
Teammitglied
Die Frage ist leider noch nicht freigeschaltet und daher (bisher) nur für dich sichtbar. Mir wird der entsprechende Kommentar zum Beispiel nicht angezeigt. Es wäre schön, wenn Du die Frage auch hier nochmal direkt reinschreiben könntest. [...]

Aber gerne:

DMFV-Anfrage.png
 
Alles andere ist ehrlich gesagt völlig egal. Wo kein Kläger, da kein Richter.

Oliver

Genau diese dämliche Einstellung legal-illegal-scheißegal ist es, die uns diesen gesamten Bockmist eingebracht hat.
Du gehörst also auch zu denen, die sich einbilden, solange mit 60 durch die 30er-Zone brettern zu können, bis etwas passiert und ein Richter dir endlich erklärt was eigentlich Sache ist. Das lässt ja hoffen...
 
Für diesen sehr hypothetischen Fall wüsste ich, wen ich anschreibe für den Rechtsbeistand und die ggf. Kostenübernahme: meine Versicherung.

Dieser hypothetischen Fall wäre mit Sicherheit nicht vor Verfügbarkeit des Kenntnisnachweises geklärt. Aber immerhin wüsste man dann mit Sicherheit, was man genau in diesem hypothetischen Fall dann tatsächlich gedurft hätte.

Vermutlich werden wir es aber nie erfahren ;)

Oliver
 
Ne, bestimmt nicht. Wenn so unverantwortlich mit einer derart groben Säge an dem Ast gesägt wird, auf dem wir alle sitzen, vergesse ich jegliche Freundlichkeit.

Auch solche Aussagen in die weite Welt hinaus zu posaunen, macht mich noch unfreundlicher.
Fazit für mich : fliegen gehen wie bisher. Und genau das mach ich gleich auch. Mit ruhigem Gewissen.

Gruss,
Axel.

Wisst ihr, wo das letztlich hinführen wird? Jeglicher Modellflug außerhalb von Modellflugplätzen wird wegen dümmlicher Ignoranz der bestehenden Regeln gänzlich verboten. Dann habt ihr Regelverweigerer auf ganzer Linie gewonnen und könnt euch weitere 1000 Postings lang über die ach so schlimmen und ungenauen Gesetzesformulierungen aufregen.
 
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