S_a_S
User
da ist wieder das Konstrukt aus der 2019/947 präzisiert in der LuftVO 21fGut, es soll ja noch die (wenigen) geben, die eine besondere, ausreichende Privathaftpflicht haben. Sind die gemeint?
Der Betrieb von Flugmodellen durch Mitglieder von Luftsportverbänden oder durch Mitglieder von in Luftsportverbänden organisierten Modellflugvereinen.
Kann man auch auf Gastmitglieder anwenden - im Rahmen der jeweils erteilten BE.
Der DMFV schreibt hierzu
Mitglieder von Modellflugverbänden aus Nicht-EASA-Staaten oder verbandslose Modellflieger
Mitglieder eines Modellflugverbandes, dessen Ursprungsland nicht der EASA angehört, können nur durch eine sogenannte Tagesmitgliedschaft in einem DMFV-Mitgliedsverein auf einem durch den DMFV ausgewiesenen Modellfluggelände im Rahmen der Betriebserlaubnis des DMFV fliegen.
[...]
Der Betrieb von Flugmodellen außerhalb von ausgewiesenen DMFV-Modellfluggeländen nach den Betriebsregeln des DMFV ist für Mitglieder von Modellflugverbänden aus Nicht-EASA-Staaten und für verbandslose Modellflieger ausgeschlossen.
Und analog dazu die Gastflugregeln in Kurzfassung beim MFSD - aber Verweis auf die BE/StRfF mit verpflichtender Anmeldung - max. 2x für 3 Monate/Jahr sowie Hinweisen zur Akzeptanz von fremden Schulungsnachweisen, für die aber immer zusätzlich eine Einweisung erforderlich ist:
Das gilt damit auch für die grüne Wiese - hat aber die Problematik, dass ein einzeln fliegender Pilot nach diesem Konstrukt nicht nachweisen kann, dass die Einweisung in die Örtlichkeit erfolgt ist. Lässt sich heilen, wenn der MFSD-Ausweis gemacht ist:(3) Jeder gemäß Ziff. 3.2.2 dieses Regelwerks angemeldete Pilot, der Inhaber eines gültigen anerkannten Schulungsnachweises ist, bedarf vor Aufnahme des Flugbetriebs der Einweisung in alle Regelungen, die aufgrund der Örtlichkeit, an der sein Flugbetrieb stattfindet, einzuhalten sind, insbesondere in die örtlich geltenden Flugbedingungen und ggf. -beschränkungen, Regelungen zum Schutz vor Fluglärm sowie Bestimmungen zum Schutz der Umwelt und Natur. Die Einweisung kann von jedem Piloten vorgenommen werden, der Inhaber eines gültigen Schulungsnachweises gemäß Ziff. 5.3.1 dieses Regelwerks ist.
Die Einweisung entfällt, wenn der Pilot nach Satz 1 dieses Absatzes den Schulungsnachweis gemäß Ziff. 5.3.1 dieses Regelwerks erwirbt und solang dieser gültig ist.
Außerhalb des Verbandsflugs ist mit so einer "Nur-Versicherung" natürlich auch noch ein Fliegen nach Open-Regeln möglich.
Wenn sich also jetzt ein DMO-Pilot alleine auf seinen DMFV-Schulungsnachweis beruft, ist er nach obiger Definition des DMFV auf der grünen Wiese prinzipiell ohne gesetzlicher Grundlage unterwegs. Insbesonders, wenn er höher als 120m fliegt.sollte jemand mit dem "falschen" Kenntnisnachweis fliegerisch unterwegs sein. Ein Verlust von Versicherungsschutz lässt sich daraus nicht konstruieren.
Die Gastregelung des DMFV für Mitglieder des anderen Verbandes ist ebenfalls nicht wirksam, denn auch da steht:
also wieder die Problematik mit der erforderlichen Einweisung in das Gelände und die Erforderlichkeit der zusätzlichen Anmeldung beim MFSD.Der Modellflugbetrieb außerhalb dieser Vereinsgelände erfolgt ausschließlich im Rahmen der Betriebserlaubnis des Verbandes, in dem der jeweilige Fernpilot Mitglied ist.
Das Fliegen nach den gültigen Regeln wird aber in den Versicherungsbedingungen üblicherweise vorausgesetzt.
Insofern ist der Hinweis der DMO kein Fehler, denn mit dem MFSD-Schulungsausweis und der gegebenen Mitgliedschaft beim MFSD ist ja dann den gesetzlichen Anforderungen Genüge getan - die 120m sind oft schneller erreicht, als gedacht.
Grüße Stefan