Hallo,
zu
§ 21f Abs. 3 LuftVO n.F. eine kleine Anmerkung für den Interessierten:
Im Rahmen der letzten Neufassung des LuftVO hatte sich der DAeC/MFSD mit viel Aufwand dafür eingesetzt, dass die damals bestehenden Verbote in
§ 21b Abs. 1 LuftVO a.F. aufgehoben werden. Den Argumenten ist der Verkehrsausschuss/Bundestag gefolgt. Die Verbote wurden allesamt aufgehoben.
In der aktuellen Fassung des
§ 21f Abs. 3 LuftVO n.F. ist daher der Betrieb von unbemannten Fluggeräten
in keinem geografischen Gebiet mehr verboten. Allerdings ist der Betrieb
von bestimmten Zulässigkeitsvoraussetzung abhängig, so z.B. (gem. § 21f Abs. 3 Nr. 6 LuftVO n.F.) in Naturschutzgebieten von der Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde, wenn die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Nr. 6 nicht eingehalten werden können
.
Auf den ersten Blick scheint diese Verordnungsänderung keinen großen Unterschied zu machen. Das ist aber grundlegend falsch. Denn nach der neuen Regelung handelt es sich bei dem Betrieb von unbemannten Fluggeräten - so auch von Flugmodellen - in allen geografischen Gebieten um eine grundsätzlich zulässige, d.h. erlaubte Betätigung und nicht mehr um eine Verbotene. Das "gesetzgeberische Unwerturteil", wie es einem Betätigungsverbot immanent ist, ist entfallen. Daraus folgt beispielsweise, dass ein Modellflieger (etwa im Rahmen von Nr. 6) einen (einklagbaren) Rechtsanspruch auf Zustimmung hat, wenn er in einem Naturschutzgebiet fliegen will und keine objektiven sachlichen Naturschutzgründe gegen seinen beabsichtigten Flugbetrieb sprechen. Und das Beste: Die Naturschutzbehörde muss nach der neuen Gesetzeslage darlegen (und ggf. beweisen), warum der Flugbetrieb aus Sicht des Naturschutzes (objektiv) nicht möglich sein soll und sie deshalb ihre Zustimmung nicht erteilt, denn der Betrieb von unbemannten Fluggeräten ist ja nach der nunmehr geltenden gesetzgeberischen Wertung eine grundsätzlich erlaubte Betätigung - eben auch in Naturschutzgebieten.
Viele Grüße
Chris Walther, Rechtsanwalt
Modellflug im DAeC
Fachausschuss Recht