Darf der Zoll meine Postsendung öffnen?
Der Zoll darf trotz Brief- und Postgeheimnis Postsendungen öffnen lassen und ihren Inhalt prüfen.
Oft ist die Freude getrübt, wenn man feststellen muss, dass die erwartete Geschenksendung offensichtlich schon einmal geöffnet wurde. In einer solchen Situation werden Sie sich sicherlich auch fragen "Wer hat das Päckchen geöffnet?" oder "Darf es überhaupt geöffnet werden? - Es gibt doch ein Postgeheimnis".
Alle Postsendungen, die in die Europäische Gemeinschaft verbracht oder aus dieser versandt werden, unterliegen der zollamtlichen Überwachung. Im Rahmen dieser Überwachung prüft der Zoll beispielsweise:
* ob für die Postsendung Einfuhrabgaben zu zahlen sind,
* ob in der Postsendung Waren enthalten sind, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen und
* ob alle für die Postsendung erforderlichen Angaben und Dokumente vorliegen.
Paket öffnen
Dazu ist es wichtig, dass der Zollbeamte genau weiß, was sich in einem Päckchen befindet. Die Beschreibung des Päckcheninhaltes auf der Zollinhaltserklärung oder anderen Unterlagen reicht hierzu häufig nicht aus.
Deshalb dürfen die Zollbehörden Sendungen, die im Postverkehr befördert werden, durch die Deutsche Post AG öffnen lassen und inhaltlich prüfen. Das Brief- und Postgeheimnis ist in dieser Hinsicht eingeschränkt. Die hierfür notwendigen rechtlichen Grundlagen befinden sich unter anderem im Zollkodex und im Zollverwaltungsgesetz.
Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen auch innerhalb der EG beförderte Postsendungen kontrolliert werden. Gemäß § 5 ZollVG hat die Deutsche Post AG den Zollbehörden Sendungen zur Nachprüfung vorzulegen, bei denen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie Waren enthalten, deren Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr gegen gesetzliche Verbote oder Beschränkungen verstoßen könnte. Auch diese Sendungen dürfen geöffnet und inhaltlich geprüft werden.