Rechtslage bei "Spielzeugen"?

Steffen

User
Hi,

der Vergleich hinkt nicht, weil die Jodel im Garten genau das gleiche bedingt.

Eine Jodel im Garten gerollt ist genausowenig versicherungspflichtig wie ein Schockflyer in Deinem Wohnzimmer oder einer Turnhalle.
Ein Schockflyer im Garten _geflogen_ ist schon und schlagartig etwas anderes.

Auch die Versicherungspflicht besteht bereits für den Betrieb von Luftfahrzeugen.
Eben beim Betrieb, aber eben nur beim Betrieb als Luftfahrzeug.
Ein Flugzeug im Bau/Reparatur im LTB kann soviel betrieben werden (zB Motorprüflauf) wie es will, es benötigt keine Versicherung.

Übrigens besteht da auch der kleine unterschied bei der Meldepflicht für Luftfahrtunfällen: ein Unfall beim Rollen bei dem keine Flugabsicht bestand (zB Rollen von der Halle zur Tankstelle) ist nicht meldepflichtig. Rollt man dagegen zum Start, so ist es meldepflichtig (hatten wir vor einer Weile bei einem Personenschaden, der war genau deswegen definitiv nicht meldepflichtig)

Ciao, Steffen
 
Hallo,
die Haftpflicht- Versicherungsüpflicht beginnt bei der In Betriebnahme des Luftfahrtgerätes.

In Betriebnahme heist, wenn der Wind darauf einwirken kann oder der Antrieb eingeschaltet wird.
Und hat gar nichts damit zu tun, ob es auf Privatgelände oder Öffentlichem Gelände passiert.

Gruß
Eberhard
 
Ralexx schrieb:
Bei entsprechenden Wind- und Wetterverhältnissen kann man doch 'nen Papierflieger über 30m bringen, oder ;) ?

Alex

Ganz krasses Beispiel:

In England hat man an einer Schule das Werfen von Papierfliegern auf dem Schulhof verboten, wegen Verletzungsgefahr!

:) Jürgen
 

Gast_9757

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Jetzt ernsthaft? Whow. Dann hatte ich eine verbrecherische Jugend, was wir alles gemacht haben, Schneebälle, Schwammschlachten, Papierflieger :) ...

Alex
 

Juergen Pieper

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Eberhard Mauk schrieb:
Hallo,
die Haftpflicht- Versicherungsüpflicht beginnt bei der In Betriebnahme des Luftfahrtgerätes.

In Betriebnahme heist, wenn der Wind darauf einwirken kann oder der Antrieb eingeschaltet wird.
Und hat gar nichts damit zu tun, ob es auf Privatgelände oder Öffentlichem Gelände passiert.

Gruß
Eberhard

Danke Eberhard :)
 

Juergen Pieper

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Steffen Engel schrieb:
Hi,
Eine Jodel im Garten gerollt ist genausowenig versicherungspflichtig wie ein Schockflyer in Deinem Wohnzimmer oder einer Turnhalle.
Ein Schockflyer im Garten _geflogen_ ist schon und schlagartig etwas anderes.
Ciao, Steffen
Sagt wer?

Steffen Engel schrieb:
Eben beim Betrieb, aber eben nur beim Betrieb als Luftfahrzeug.
Und wenn das Luftfahrzeug rollt wird es zum PKW?
 

Steffen

User
Ist Ok Jürgen, Du brauchst es ja nicht zu glauben.

Frag doch einfach die BFU und die örtliche Landesluftfahrtbehörde.

In Betriebnahme heist, wenn der Wind darauf einwirken kann oder der Antrieb eingeschaltet wird.
Na wenn Du meinst...
 

Termnak

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Spielzeug

Spielzeug

Hallo

Habe mir mal die Beiträge hier durchgelesen.Habe vor für meine Tochter eben so ein (Spielzeug) von Silverlit X-Twin zu besorgen.Da ich aktiv Modellflug betreibe kenn ich die Auflagen mehr oder weniger,aber eben nicht alles.
Nach meinen Wissen sind,ich nenne es mal Flugkörper die nicht über eine Höhe von 30m hinaus kommen in der Haftpflicht versichert.Soll aber nicht heißen das man mit dem Shockflyer im Garten dann halt nur 30m hoch fliegt ;) .Hier gilt,es ist möglich mit dem Modell über 30m Höhe zu fliegen,wobei der Empfänger und Fernsteurung auch eine Rolle spielt.
Da immer von RC-Modellen geschrieben wurde hab ich gleich noch eine Frage?
Wie schaut es eigentlich mit Drachen aus?Die Schnur ist ja 30m wenn ich mich nicht irre.Gehn wir mal davon aus das ich diesen Drachen in der Nähe eines Flugplatzes betreibe.Könnte man heir belangt werden da man die 1,5km Sicherheitsabstand nicht einhält?Würde ich eine längere Schnur verwenden (60m),greife ich dann in den Luftraum ein und benötige dafür eine extra Versicherung?Drachen werden ja auch als Spielzeug verkauft.


Gruß Jürgen
 
Hallo Jürgen,

Drachen dürfen eine Schnur von weniger als 100m haben.
Steigenlassen von Drachen im Bauschutzbereich von Flughäfen sowie in einer Entfernung von weniger als 3 km von der Begrenzung von Landeplätzen und Segelfluggeländen ist verboten. Ausnahmen auf Antrag.
Siehe auch §16 (2) Luftverkehrsordnung (LuftVO)

Grüße von
Werner
 
lange ist her ... daher noch mal hoch ...

Frage: öffentliche Anlagen

1) Wenn es nicht explizit verboten ist, darf ich dort (in jeder öffentlichen Grünanlage - also auch im Englischen Garten in München *g* oder ist es da explizit verboten?) fliegen und hab (vorausgesetz entsprechende Versicherungsoptionen) dort auch Versicherungsschutz?

So hab ich das bisher verstanden.

2) Das bedeutet ja auch, das ich auf (von) einem öffentlichen Feld-, Wald- und Wiesenweg (das Auto ist natürlich nur soweit gefahren, wie es erlaubt ist) fliegen darf (wenn nicht entsprechende Gebiete - z.B. Flughafen, Naturschutz, ...) betroffen sind (wenn ich auf diesem oder aus/in der Hand Starten und Landen kann?) ....


Soweit so gut ...

3) Als Fussgänger darf ich beim Spazieren/Sonnen auch über nichtöffentliche Wiesen gehen, wenn ich nichts beschädige (bzw. ich kenn kein entsprechendes Betretungs-Verbot), solange nicht ein explizites Verbot erteilt ist oder der Zugang durch Zaun verhindert wird ... ich muss ja also auch nicht erst fragen ... (oder ist das nur eine "tolerierte" Auslegung ... die bei den Modellfliegern nicht erlaubt ist?

Warum muss ich dann beim Fliegen fragen? Bei Spazieren / Sonnen werde ich max. vom Eigentümer dann aufgefordert es zu unterlassen und gut ist ... aber trotzdem würde meine Haftpflichtversicherung zahlen, wenn meine Bierflasche vergesse und dadurch der Rasenmäher kaputt geht ....!!!???

Hab extra mal etwas provozierend gefragt :-)
 
§ 16 LuftVO sagt davon nichts!

Soweit ich das sehe, sind das Versicherungsbedinungen ... :-o und das würde bedeuten, ohne Genehmigung, auch kein Versicherungschutz ...
und das würde wieder bedeuten ohne schriftliche Genehmigung "besser" keine Nutzung und somit wären öffentliche Flächen wohl auch wieder aus dem Rennen ... den ich glaub das eine Stadt einem keine Erlaubnis gibt im Park zu fliegen (schon alleine aus Sicherheit wegen Haftungsthemen) ... wenn man dann offiziell anfragt ...
 
... den ich glaub das eine Stadt einem keine Erlaubnis gibt im Park zu fliegen (schon alleine aus Sicherheit wegen Haftungsthemen) ... wenn man dann offiziell anfragt ...

Und warum sollte sie das nicht? Modellflug ist Freizeit-Sport, genauso wie Fußballkicken, Federballspielen, oder Frisbee werfen. Wenn ein öffentliches Gelände nicht explizit für solche Aktivitäten gesperrt ist, dann sind diese dort erlaubt. (Erlaubnisfreier) Modellflug braucht da keine Sondererlaubnis.

Oliver
 
Hallo Oliver,

Dank - aber wo steht das? Und warum brauch ich auf öffentlichen Plätzen keine explizite Erlaubnis und warum gilt dies nicht auch bei privaten (freien) Flächen?

Gruß
Thorsten
 
Hallo Oliver,

Dank - aber wo steht das? Und warum brauch ich auf öffentlichen Plätzen keine explizite Erlaubnis und warum gilt dies nicht auch bei privaten (freien) Flächen?

Gruß
Thorsten

Wirst du so direkt wohl nicht finden, da die Erlaubnis eine der Voraussetzungen ist.

Öffentliche Flächen sind dabei weder rechtsfrei noch ohne Besitzer bzw Eigentümer, es gibt immer jemanden, der die Verfügungsgewalt ausüben kann.

Erlaubnisfreier Modellflug heist einfach, das Du bei Erfüllung der Voraussetzungen (mit Einverständniss des Grundstückeigentümers oder des Besitzers)
die entsprechende Fläche als Start- und Landefläche benutzen darfst. Stark vereinfacht: du hälst dich da nicht wiederrechtlich/unerwünscht auf.
Geh mal im Stadtpark mit einem Shocky fliegen, wenn das dort per Ausschilderung verboten ist oder von befugten Bediensteten verboten wird.

Versicherungsschutz? Ne, denke einfach mal an dein Kraftfahrzeug, da ist der Versicherungsschutz auch nicht plötzlich weg,
wenn du auf einem Privatweg ohne Erlaubnis des Besitzers fährst. Gefährdungshaftung als Stichwort.
 
sorry ... vielleicht sitze ich auf der Leitung :-o

Ich verstehe bzw. sehe den Unterschied nicht:

Ob ich einen privat Besitzer oder einen öffentlich Besitzer einer Fläche habe, sollte bezüglich der Genehmigung nichts verändern.

Also muss ich bei de Wiese fragen und auch beim Park. Nur weil evtl. ein Park öffenltich zugänglich ist (für allgemein übliche Parknutzung wie z.B. spazieren, Sonnen, ...) , heißt es ja auch noch nicht, das der Besitzer dort alles (auch fliegen) erlaubt? Bzw. er alles was nicht erwünscht ist explizit verbieten müsste ...

Die Auslegung "Besitzer um Genehmigung fragen" sollte nach meinem Verständis juritisch für alles "Start/Lande-Flächen" gelten. Im Worst-Case könnte sich somit die Versicherung beim Flug im öffentlichen Park aus der Regulierungspflicht ganz einfach entziehen ...

Hier würde mich vor allem Beispiel-Fälle interessieren .... die allgemeinen Antworten der Verbände/Versicherungen: Halten Sie sich an die LuftVO und denken Sie an die Genehmigung.

Ohne Genehmigung = keine Versicherungschutz ... oder gibt es einen Fall, wo die Versicherung (nicht nur aus Kulanz) gezahlt hat, obwohl die Genehmigung nicht explizit erteilt wurde.

Ein nicht ausgesprochenes Verbot, ist ja auch nicht mit einer Genehmigung gleichzusetzen!

Bitte nicht falsch verstehen ... ich wills nur richtig verstehen :-)
 
Rechtslage...

Rechtslage...

Hallo,

ich wollte nur mal am Rande etwas zur Parknutzung am Beispiel Englischer Garten anmerken:

Der Englische Garten ist öffentlich zugänglich, das wird geregelt durch eine Anlagenordnung. Rechtlich handelt es sich jedoch um ein Grundstück (bzw. mehrere), das sich im Eigentum des Freistaats Bayern befindet. Wie jeder andere Grundstückseigentümer hat der Freistaat Bayern (vertreten durch die Verwaltung der staalichen Schlösser, Gärten und Seen - kurz Schlösserverwaltung) alle zivilrechtlichen Abwehrbefugnisse gegen unerwünschte Nutzungen seines Grundes. Die bestehenden Nutzungen (außerhalb der Anlagenordnung) werden durch zivilrechtliche Verträge geregelt: Z.B. Verkaufen von Eis, Betrieb eines Biergartens, Betrieb eines Bootsverleihs...
Rechtlich ist der Englische Garten genauso privat wie euer Vorgarten.

Zum Thema Haftpflichtversicherung möchte ich nur soviel anmerken:

Eine Haftpflichtversicherung (insbes. eine Pflichthaftpflicht) dient primär dazu, einem Geschädigten einen solventen Schuldner zu verschaffen. Das wird besonders deutlich bei der KFZ Haftpflicht, wo auch der Volltrunkene natürlich versichert ist. Denn was kann der Geschädigte dafür, dass er von einem betrunkenen Fahrzeugführer geschädigt wird? Richtig, er kann dies nicht steuern.
Eine andere Frage ist, dass die Versicherung sich (wenn möglich) die Zahlungen im Innenregress von Ihrem Vertragspartner (Täter der Trunkenheitsfahrt) zurückholt.
Ähnlich würde ich das eigentlich für eine Modellhaftpflicht vermuten, wo die Interessenlage ähnlich liegt. Das musste ich bislang aber nicht vertiefen, deshalb bleibt es bei der Vermutung.

Grüße

Joachim
 
sehe das ja genau so ... wenn keine Genehmigung vorliegt, keine Versicherungsschutz!!! Eine Genehmigung kann nur erfolgen, wenn auch eine Anfrage erfolgt ist ... ein nicht ausgesprochenes Verbot ist nicht gleichzeitig eine Genehmigung!

Wildflieger ohne Genehmigung des Grundstückseigentümer => kein Versicherungsschutz
 
Haftpflichtversicherung von Flugmodellen

Haftpflichtversicherung von Flugmodellen

Beim LVB findet man folgendes:
Haftpflicht-Versicherung von Flugmodellen

Über den Rahmenvertrag des LVB besteht Deckung für die dort versicherten Modellflieger, vorausgesetzt, dass die behördlichen und gesetzlichen Auflagen eingehalten werden. Eine bewusste Überschreitung der Gesetze oder eine vorsätzliche Handlung kann haftungsmäßig nicht an einen Dritten oder den Versicherer (Allianz) weitergeben werden.

Die Luftverkehrszulassung ist Mitte 2005 geändert worden, Modellflugzeuge auch unter 5 kg und ohne Verbrennungsmotor benötigen seit diesem Zeitpunkt eine Halterhaftpflicht-Versicherung mit einer Mindestdeckungssumme von ca. 1.000.000,-- € (SZR 750.000,--).

Der für den Bereich der „kleineren Fluggeräte“ unter 5 kg und ohne Fremdantrieb früher normale Einschluss in die Privathaftpflicht-Versicherung ist in der Regel ab diesem Zeitpunkt ausgeschlossen worden.

Es ist auch so, dass sich z. B. bei Personenschäden in Deutschland (und auch im Ausland) generell die Polizei und Staatsanwaltschaft einschalten und spätestens dann wird die Haftungsfrage gründlich untersucht, ohne dass der Versicherer darauf Einfluss hätte. Der Versicherer unterstützt in der Haftpflicht auch bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche, was jedoch nicht unbedingt das strafrechtliche Verfahren einschließt – das wäre dann ein Fall für eine Rechtsschutz-Versicherung.

Wenn also auf nicht genehmigten Geländen geflogen wird, besteht genereller Versicherungsschutz nach der jetzigen Gesetzeslage nur wenn,

1. eine personenbezogene oder geländebezogene Aufstiegserlaubnis besteht oder

2. das Modell unter 5 Kg Gesamtmasse ist (und keinen Raketenantrieb von mehr als 20 g hat) und/oder

3. der Eigentümer des Geländes einverstanden ist und bei einem Flugmodell mit Verbrennungsmotor den derzeit erforderlichen Abstand von 1,5 km zum nächsten Wohngebiet eingehalten wird (siehe auch § 16, Pkt. 1c LuftVO).



Bei Veranstaltungen in Hallen liegt die Genehmigung der Flüge bei den örtlichen Veranstaltern, es gibt auch keine gesetzliche Gewichtsbegrenzung.

Ein Thema war in letzter Zeit auch die Haftung bei Schäden, die durch Lipozellen entstehen könnten.

Über den Rahmenvertrag des LVB besteht Deckung, wenn sich der Schaden in Vorbereitung zum Flugbetrieb ereignet, z. B. beim Aufladen auf einem Tisch und ein Dritter dadurch geschädigt wird – kein Eigenschaden. Nicht gedeckt ist aber das unbeaufsichtigte Laden z. B. über Nacht in einem Vereinsheim.

Es ist im Modellflugbereich nicht alles durch Gesetze und Vorschriften regelbar, um so mehr ist jedoch Rücksichtnahme und umsichtiges Agieren des Einzelnen wünschenswert.

Heinke Peschke
 
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