Modellflughaftpflicht - gilt sie oder gilt sie nicht?
Modellflughaftpflicht - gilt sie oder gilt sie nicht?
weitergehend hilft evtl. folgender Text:
Wichtig erscheint mir folgende Aussage:
"Die fehlende Zustimmung des Grundstückseigentümers hat jedoch keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz, da sie nicht ursächlich für den Schadeneintritt ist."
Modellflughaftpflicht - gilt sie oder gilt sie nicht?
weitergehend hilft evtl. folgender Text:
Modellflughaftpflicht - gilt sie oder gilt sie nicht?
Immer wieder fragen LVB-Modellflugsportler bei der LVB-Geschäftsstelle an, ob im Rahmen der für sie über den LVB abgeschlossenen Modellflughaftpflichtversicherung für „ihren Spezialfall“ Versicherungsschutz gegeben wäre. Die Beispiele sind vielfältig und können sicherlich nicht verallgemeinert werden. Letztendlich kann die Frage, ob im konkreten Schadenfall Versicherungsschutz zu gewähren ist, nur anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles beantwortet werden. Nachfolgend als Beispiel die wohl fiktive Anfrage mit der entsprechenden Antwort des Versicherers.
Ausgangssituation
Ein Modellflugsportler mit einer LVB-Modellflughaftpflichtversicherung von 3 Mio. EUR Deckung (diese Deckung gilt übrigens ab 2011 für alle aktiven Modellflugsportler im LVB automatisch aufgrund ihrer Mitgliedschaft) startet von einem Almweg / einer Almwiese aus, ohne den Eigentümer (Gemeinde, Bauer) vorher gefragt zu haben, wegen des ausgezeichneten Hangwindes einen RC-Segler. Dann passiert als nicht vorhersehbares Ereignis, dass sich nach einigen Minuten der Segler wegen einer im Nachhinein nicht mehr feststellbaren Störung selbstständig macht und eigenständig ins Tal fliegt. Dort verursacht er einen Schaden an einem fahrenden Zug, wobei er die Frontscheibe zerstört und zusätzlich einen Kurzschluss in der Stromleitung verursacht.
Wir haben für dieses fiktive Beispiel hinsichtlich der Schadenregulierung die Stellungnahme unseres Versicherungspartners (Firma Peschke) eingeholt, die wir nachfolgend wiedergeben:
„Der Schaden fällt grundsätzlich unter den Versicherungsschutz der Luftfahrthaftpflicht des LVB für Flugmodelle.
In Deutschland benötigt man nach § 16 LuftVO dann eine Aufstiegserlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes (§ 16 Abs. 3 LuftVO), wenn der RC-Segler über 5 kg wiegt oder man näher als 1,5 km von einem Flugplatz entfernt bzw. auf einem Flugplatz fliegen will. Die Erteilung der Erlaubnis kann vom Nachweis der Zustimmung des Grundstückseigentümers abhängig gemacht werden (§ 16 Abs. 5 LuftVO).
Die fehlende Zustimmung des Grundstückseigentümers hat jedoch keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz, da sie nicht ursächlich für den Schadeneintritt ist.
Anders ist dies jedoch, wenn bei Modellen über 5 kg Gesamtmasse die erforderliche Erlaubnis der zuständigen Luftfahrtbehörde fehlt, da im Rahmen des Erlaubnisverfahrens u.a. geprüft wird, ob durch die vorgesehene Nutzung möglicherweise eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht, wie etwa in der Nähe von Seilbahnen o.ä. und argumentiert werden kann, dass für den gegebenen Ort keine Erlaubnis erteilt worden wäre.
Ist der Deckungsschutz zu bejahen, wird der Schaden durch die beschädigte Frontscheibe des Zuges als unmittelbarer Sachschaden gezahlt. Ebenso wird die Reparatur der Stromleitung des Stromversorgers gezahlt und dessen entgangener Gewinn als direkter Sachfolgeschaden. Einzig der verdorbene Fisch in der aufgetauten Tiefkühltruhe des Restaurants am Ort wird nicht übernommen, da der Restaurantbesitzer nur mittelbar Geschädigter ist [1].
Für den letztgenannten Schaden besteht auch kein rechtlicher Anspruch gegen den Halter.
Der Versicherungsschutz besteht auch im Ausland (weltweit ohne USA). Die Modellflug-Haftpflicht des LVB gilt gerade nicht nur auf dem Heimatfluggelände des Eigentümers, sondern auch auf allen anderen Fluggeländen oder zum Modellflug nutzbaren Gebieten. Bei Flügen im Ausland ist jedoch unbedingt darauf zu achten, dass die nationalen Bestimmungen eingehalten werden.“
[1][1] Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand 11/2009, § 33, Rdnr 15; Giemulla/Schmid, Luftverkehrsgesetz, Stand 12/2009, § 33 Rdnr 17.
Wichtig erscheint mir folgende Aussage:
"Die fehlende Zustimmung des Grundstückseigentümers hat jedoch keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz, da sie nicht ursächlich für den Schadeneintritt ist."