Sch..... Modellflieger !!!

sualk

User
@MarkusN
Der Jagdpächter zahlt dem Grundstückeigentümer ein vermutlich erkleckliches Sümmchen für seine Pacht.
Da die von mir an die Gemeinde gezahlte Gewerbesteuer höher als die Jagdpacht in unserem Ort ist, habe ich dann auch mehr Rechte als der Jagdpächter.
Die Argumentation ist einfach nicht nachvollziehbar.

@geko
Deswegen oder trotzdem sollten die Verbände hier für Rechtssicherheit sorgen, war doch dies in letzter Zeit zum wiederholten Male ein Thema.
(Und auch für Rückendeckung sorgen, damit man nicht im Wasser steht)
Das tut zumindest der DMFV. Rechtsanwalt Sonnenschein gibt Auskunft und hat auch für den Fall der Fälle Rechtsschutz zugesagt, zumindest in meinem Fall.
 

Claus Eckert

Moderator
Teammitglied
Hallo

Na da wird aber Einges aus dem Zusammenhang gerissen.

Mir ist keine Gemeinde/Stadt bekannt, die das Betreten ihrer Wege mit einem Fernsteuerungssender in der Hand verboten hat. Sehr wohl gibt es diese Verordnungen für Park- und Grünanlagen. Dort kann Modellflug explizit verboten sein.

So lange also jemand aus der Hand startet und vor hat in der Hand zu landen, gilt das Luftrecht (s. Eckarts Beitrag). Außenlandungen sind übrigens zulässig, sofern sie der Sicherheit dienen.

Ob das jetzt gut oder schlecht für das Ansehen der Modellflieger in der Öffentlichkeit ist, lasse ich mal dahingestellt. In dem geschilderten Fall, hat sich das Mitglied der Jägerschaft ja auch nicht gerade mit Ruhm bekleckert.

Vielleicht noch eine Anmerkung zum Thema "Dann hole ich die Polizei".
Das könnte man auch selber machen. Insbesondere dann, wenn man sich während der Tätigkeit als Steuerer eines Luftfahrzeuges durch, evtl. sogar bewaffnete, Personen bedroht fühlen würde.

Aber das gilt nur für den absolut äußersten Notfall. Der hoffentlich niemals eintreten wird.
 

Rolf Germes

User gesperrt
Wenn der Start und die Landung auf dem öffentlichen Weg erfolgt, kann niemand das betreten des Weges verbieten.

Es ist völlig gleichgültig, ob ich den Weg als Spatziergänger begehe, oder mit einem Sender in der Hand auf dem Weg stehe.

Das Starten und Landen mit einem Luftfahrzeug auf öffentlichen Wegen ist mit Sicherheit nicht erlaubt , eine Notlandung mal ausgenommen , aber Notstarts gibbet bei uns nicht !


Wie kommst Du auf die Idee, dass das eine "Sondernutzung" sei?

Weil nicht hierfür vorgesehen !

Wir sind noch immer in einem Land in dem alles erlaubt ist, was nicht verboten ist, und nicht umgekehrt

Daher lieber beim Grundstückseigentümer um Erlaubnis fragen , in diesem Falle bei der Gemeinde , die wird schon sagen ob erlaubt oder nicht .
In Deutschland gillt immer noch der Grundsatz :

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht , nicht zu fragen gillt als Unterlassung .
 

femo

User
@ rolf germes
ich weiss gar nicht was ihr noch diskutiert....wir haben eine aussage eines rechtsanwaltes....zweifelt ihr diese an ? habt ihr einen grund diese anzuzweifeln ? wenn ja wie seid ihr qualifiziert dieses zu tun ?

sorry aber ich verstehe das nicht....das war doch ziemlich klar. und rechtsbeistand wurde auch zu gesichert.


wenn ihr der meinung seid konfrontation ist schlecht und man könnte es anders versuchen...ok, aber die rechtliche schiene ist glaube ich geklärt.
und mit dieser aussage des rechtsanwaltes....am besten schriftllich...wird dir keiner eine unterlassung anhängen können.

das anfragen nach eienr genehmigung auf einer gemeinde kann sehr kompliziert werden, weil sich auf der gemeinde nämlich meistens (zumindest meine erfahrung) keiner zu weit aus dem fenster lehnen will......

grüsse
christoph
 

Steffen

User
Rolf Germes schrieb:
Weil nicht hierfür vorgesehen !
Wo steht bitte, was vorgesehen ist, und wo bitte steht, dass verboten ist, was nicht vorgesehen ist?

Was treibt ihr hier eingentlich für einen voreilenden Gehorsam?

Auf öffentlichem Gelände ist schlicht und einfach alles erlaubt, was nicht durch andere Regelungen oder sonstwie explizit erlaubt ist.

Und "öffentlicher Weg" heisst nunmal, dass die Benutzung in jedwelcher nicht sonstwie verbotener Form erlaubt ist.

Und bevor ich jemals etwas anderes glaube, muss das belegt werden. Die Luftfahrtgesetze (die ich ganz brauchbar kenne) bieten dafür jedenfalls keine Basis.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht , nicht zu fragen gillt als Unterlassung .
Ja und? Erlaubt sein schützt auch vor Strafe nicht, oder was?


Ciao, Steffen
 

geko

User
sualk schrieb:
Das tut zumindest der DMFV. Rechtsanwalt Sonnenschein gibt Auskunft und hat auch für den Fall der Fälle Rechtsschutz zugesagt, zumindest in meinem Fall.

Also, so stimmt das nicht. Du persönlich bekommst von ihnen Unterstützung ihm Fall des Falles. Soweit, sogut.

Nur was unternimmt der DMFV bezüglich Jagdverband, daß z.B. diese Angriffe durch die Jäger unterbleiben.
Allerdings sollte man in der Jagdsaison die Jäger nun auch nicht noch extra "ärgern".
Was wird unternommen Richtung des militanten Nabus und anderer Natur- und Umweltschutzverbände. Es ist ja unbestreitbar, daß wir Modellflieger für diese Klientel ein rotes Tuch sind. Und das wird sich auch in absehbarer Zeit nicht ändern. Nebenbei gesagt, spielen da auch nicht unerhebliche monetäre Belange seitens dieser Verbände rein.

Umweltschutz ist ein reines Geschäft und dann noch ideologisch verbrämt.(Hessen Fischer Vielhauer zehn Millionen)

Gruß geko der schon fast OT ist
 

mbcb22

User
Ärger mit Jäger

Ärger mit Jäger

Hallo, ich sehe das so!
zum Segeln betreten heißt für mich, genehmigungsfreien Modellflug als ähnliche Tätigkeit laut Definition.
Da soll doch ein Jäger mal dagegen argumentieren, zumal eigentlich nur er strengen Regelungen bei der Jagdausübung unterliegt. Will er denn auch Pilzesammler aus seinem Revier vertreiben? Der schießt solange nicht, bis die Pilzsammler, Wanderer, Liebespaare, Segelflieger..... aus der Gefahrenzone sind. Aus meiner Sicht hat er aufgrund seines gefährlichen Hobbies eigentlich Rücksicht zu nehmen.
Natürlich sind dabei evtl. umweltschutzrechtliche Verbote oder Einschränkungen zu beachten.

Ohne auf meine Rechte unbedingt beharren zu wollen, denke ich aber, das steht mir verfassungsrechtlich einfach zu!

Um nicht falsch verstanden zu werden. Ich bin für die Lösung in einem guten Gespräch, wie es bei unser Fluggruppe oft der Fall ist.
Aber ich sehe nicht ein, dass die Gesprächsbereitschaft nur von mir ausgehen sollte.


Forstgesetz:

§ 1
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.

Feld:

außerhalb einer geschlossenen Bebauung gelegene unbebaute Flächen, soweit sie nicht öffentliche Straßen, Wald oder Gewässer sind. Ausgenommen sind ferner Hausgärten, mit Wohngebäuden verbundene Parkanlagen, mit Gebäuden verbundene Betriebsflächen, Campingplätze sowie Friedhöfe;
2.

Wald:

Wald im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 des Landeswaldgesetzes vom 13. April 1994 (GVBl. LSA S. 520);
3.

Grundbesitzer:

der Feld- oder Waldeigentümer

(Grundeigentümer) und der Nutzungsberechtigte;
4.

Nutzungsberechtigter:

der zur Nutzung berechtigte unmittelbare Besitzer;
5.

Privatwege:

Straßen, Wege und Plätze, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Ausgenommen sind

a)

Fußpfade in einer durchschnittlichen Breite von weniger als einem Meter,
b)

Holzrückelinien,
c)

Gräben und deren Ränder,
d)

Feld-, Wald- und Wiesenränder;

6.

Betreten:

Betreten einschließlich Skifahren und Rodeln, Spielen und ähnliche Betätigungen ohne Motorkraft sowie das Fahren mit Krankenfahrstühlen.

§ 2
Andere Vorschriften

Andere öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Vorschriften bleiben von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.
Teil 2
Betreten und Nutzen von Feld und Wald
§ 3
Betreten

(1) Jede Person darf Feld und Wald zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt.

Gruß, Albert
 

Gast_102

User gesperrt
Steffen,
Ich gebe Dir ausnahmsweise vollkommen Recht.

Und zusätzlich, wenn ich neben dem weg lande ist es eine Aussenlandung. Der Besitzer hat mir sogar den zutritt zur Bergung des Luftfahrzeuges zu gewähren. Den Schanden den man bei der Bergung verursacht ist auf alle Fälle zu regulieren.
Den Schaden der dabei angerichtet wird ist in meinen Augen allerdings nicht abschätzbar. ;)
 
Die Frage ist, ob Modellflug ( also Starten aus der Hand, ggf. Landen im Grün neben dem Weg ) bei gewidmeten Wegen noch " bestimmungsgemäßer Gebrauch" ist.
Über nicht gewidmete Flächen, also praktisch das Privatgrundstück im Eigentum der Gemeinde ( noch nicht verkaufte Baugrundstücke auf Vorrat zum Beispiel) kann die Gemeinde eine Gestattung ( einen Vertrag) eingehen. Wird sie auch, im Rahmen ihrer Entscheidungsfreudigkeit, also z.B. Verpachtung an den Modellflugsportverein.
Gewidmete Flächen, also Grünanlagen, Parks, Sportflächen, Naherholungsgebiete und natürlich auch Wege sind dem Gemeingebrauch gewidmet, zur Freude, zur Erschließung etc. Diese Nutzung steht erstmal jedem ohne Nachfrage zur Verfügung, es sei denn, eine Spezialregelung ( Ortsvorschrift z.B. wie Spielplatz-, Sportplatz- oder Park(ver)ordnung regelt das oder verbietet was generell ). Nach Straßengesetz ( üblicherweise das landestypische Straßen- und Wegerecht, nicht STVO, es kommen ja nur Straßen ohne Verkehrsproblematik in Frage, öffentliche Wald-Feld- und Wiesenwege ) gewidmete Flächen dürfen üblicherweise nicht nur zur Verbindung zweier Punkte benutzt werden, sondern zum Hund ausführen ( Geschäfte sind eine andere Sache, aber Ortsrecht ), zum Gegend anschauen, zum Sport ( Joggen, Nordic...). Über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzungen ( Feilbieten von Waren, Musik...) braucht eine Sondernutzungserlaubnis. Picknickmachen wohl kaum, wenn der Verkehr nicht gestört wird ( Bauer Huber will trotzdem noch zu seinem Feld ).
Wenn man also am Hügel oben steht ( wo das Auto steht ist hier nicht gefragt) und seinen Flieger startet, bestimmungsgemässer Gemeingebrauch. Der Aussicht geniessende Hobbyfotograf benutzt den Weg auch um nur rumzustehen und in die Ferne zu gaffen :D . Neben dem Weg befindet sich ein Straßenbegleitgrün, welcher üblicherweise mit Bestandteil des Weges ist. Solange man dort reintrifft, auch kein Problem. Wenns in die Wiese daneben geht, auf Aussenlandung plädieren. Das wird aber ggf. ein Problem bei Dauergebrauch, da sollte man diesen Bauern schon fragen. Die Gemeinde wird erst was machen, wenn die Sicherheit in Gefahr ist ( gewesen auf dem Olympiaberg bereits vor 30 Jahren, zuvor wurde dort geflogen zwischen 100 Menschen, dann wurden es Tausend ( freudig zuschauende, aber wohl auch ein paar Gefährdungen, und schon kam die Ortssatzung oder Ortsverordnung).
 

Rolf Germes

User gesperrt
Auf öffentlichem Gelände ist schlicht und einfach alles erlaubt, was nicht durch andere Regelungen oder sonstwie explizit erlaubt ist.

Du meinst nicht sonstwie geregelt/verboten ist ? Wenn Du Dich da mal nicht täuscht !
Was nicht ausdrücklich verboten ist , ist noch lange nicht erlaubt , da Dir die Nutzung vom Grundstückseigentümer untersagt werden kann , muss auch gefragt werden und das ist Fakt !

Die Aufstiegserlaubnis des Grundbesitzers muss vorliegen , wenn Du von seinem Grundstück startest , gegen das Steuern eines Modells vom Wegesrande kann niemand etwas machen .

Der Grundstückseigentümer kann auch nachträglich das Starten untersagen , aber das Betreten von öffentlichen Wegen kann niemand untersagen , wohl aber über deren Nutzung bestimmen .
 

Eckart Müller

Moderator
Teammitglied
....aber Notstarts gibbet bei uns nicht !

Wer behauptet denn das nun schon wieder? Die werden nur anders benannt! Erst informieren, dann posten würde ich mal sagen.

Beispielsweise nach einer Sicherheitslandung eines Flugzeugs der AL sperrt die Polizei auch schon mal die Straße, wenn es sein muss auch eine Autobahn, auf der es gelandet ist, um den gefahrlosen Wiederstart zu gewährleisten. Diese Prozedur ist, natürlich, gesetzlich eindeutig geregelt.
Vor allem fragt da niemand nach einer "bestimmungsgemäßen" Nutzung.
Der Grundstückseigentümer kann auch nachträglich das Starten untersagen...

Nein, genau das darf er nicht. Wenn die Polizei vor Ort ist, der Luftfahrzeugführer seinen Namen und gegebenenfalls den des Halters angegeben hat, die Versicherung des LfZ angegeben hat und schließlich der Wiederstart gefahrlos möglich ist, das entscheidet übrigens nicht nur der Pilot sondern auch ein Sachverständiger des LBA, dann muss sich der Grundstückseigentümer mit dem Wiederstart abfinden. So ist die Gesetzeslage.
 
So ein Wiederstart ist aber ein absoluter Einzelfall. Mit Erteilung einer mit Auflagen versehenen Sondererlaubnis incl. Sondernutzung. Vergleichbar mit einem von der Bezirksregierung zu genehmigenden Schwertransport ( bissel überbreit genügt), mit Sicherheitsauflagen und Polizeibegleitung zur Gefahrabwendung. Dann wird es nämlich wieder bestimmungsgemäss: Die Umgebung nicht belasten, gefährden, Abwägungsprozess.
Notstart im Sinne der ungeplanten Aussen(not)Landung gibt es eben nicht. Bei einer Aussenlandung ( bei Segelflugzeugen ist das keine Notlandung) gibt es keine automatische Notwiederaufstiegsgenehmigung, auch nicht, wenn ein Flugzeug auf einem leider etwas ungeeigneten Landeplatz gelandet ist. Da geht alles nur über Sondererlaubnisse. Hat aber mit hier nicht viel zu tun.
 

geko

User
OT

OT

Voll GFK schrieb:
Bei einer Aussenlandung ( bei Segelflugzeugen ist das keine Notlandung) gibt es keine automatische Notwiederaufstiegsgenehmigung, auch nicht, wenn ein Flugzeug auf einem leider etwas ungeeigneten Landeplatz gelandet ist.

Wie soll das auch gehen mit einem Segelflugzeug?

Du gibt es doch nur eins, auseinanderbauen und abtransportieren.

Gruß geko
 
Falsch, Geko,
entweder eine Schleppmaschine kommt oder, er ist am Ende eigenstartfähig. Nach dem Auftanken halt.
Ich wollte beim Segelflugzeug nur sagen, eine Landung auf einer Wiese ist bei Segelflugzeugen keine Notlandung. Es fehlt an der Notsituation. Beim Motorflugzeug ist es ein Notfall, weil das Nichterreichen eines Landeplatzes nur durch eine ( ungeplante) Situation eintreten kann. Beim Segelflugzeug ist es in der Sache verankert, solange der Bundesverkehrsminister nicht Herr über die Thermik ist.
 
Modellfliegen

Modellfliegen

Hallo Modellflieger,

viele scheinen zu glauben, dass in unserem Land alles nur mit "Recht" geregelt wird und übersehen dabei scheinbar, wie Politik funktioniert. Was für einen Stellenwert genießen wohl Modellflieger bei der "Naturnutzung" neben seltenen, vom Austerben bedrohten Tieren, Landwirten, Jägern, Golfern, Radfahrern, Spaziergängern,...?
Jetzt bitte einmal 3 Sekunden nachdenken und eine Rangliste erstellen.

Das Auftreten in der Öffentlichkeit jedes einzelnen Modellfliegers zählt.

MfG Axel
 

Rolf Germes

User gesperrt
Zitat:
....aber Notstarts gibbet bei uns nicht !



Wer behauptet denn das nun schon wieder? Die werden nur anders benannt! Erst informieren, dann posten würde ich mal sagen.


Och Eckart , für uns Modellflieger wird ein derartiger Aufwand eher unnötig sein ! ;)
 
Voll GFK schrieb:
...Neben dem Weg befindet sich ein Straßenbegleitgrün, welcher üblicherweise mit Bestandteil des Weges ist. Solange man dort reintrifft, auch kein Problem. Wenns in die Wiese daneben geht, auf Aussenlandung plädieren. Das wird aber ggf. ein Problem bei Dauergebrauch, da sollte man diesen Bauern schon fragen...
(und auch sonst einiges vernünftiges.)

Was die meisten hier vernachlässigen, weil sie Partei sind (bin ich auch):
Das Recht ist zunächst mal da ist aber abhängig vom Goodwill eines Landbesitzers. Wenn wir uns diesen Goodwill leichtfertig verscherzen, weil wir uns mit seinem Kunden (das ist der Jäger) anlegen, kann das der Sache nicht dienlich sein.

Auf jeden Fall versuchen, die Diskussion zu versachlichen. Was ist es denn eigentlich, was die Jäger an anderen Nutzern der Landschaft stört?

Wenn man die Erlaubnis des Landbesitzers vorher geholt hat, ist die Position sicher mal stärker. Hat er die mal explizit gegeben wird er sie (auch wenn er das natürlich kann) nicht so schnell wieder widerrufen.

Das nützt allemal mehr, als auf ein Recht zu pochen, das man vorher implizit zwar hatte, das aber nach dem Konflikt explizit widerrufen wurde.


Manche mögen das vorauseilender Gehorsam nennen, für mich ist das Absicherung und gesunder Menschenverstand.
 
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