Ich nehme Bezug auf meinen Beitrag in der Diskussion - http://www.rc-network.de/forum/show...fluggeländen?p=3410523&viewfull=1#post3410523
Der Text der Stellungnahme des Vorstands von
lautete wie folgt:
Die Wege zum Download für MS Word und Open Office Writer sind hier stellungnahme_an_blfa-l.doc stellungnahme_an_blfa-l.odt
Ich denke, damit haben alle Leser die Möglichkeit, ihre Sympathie und Anteilnahme an einem offensichtlichen Problem für die Modellflieger Ausdruck zu verleihen.
Ich wünsche uns allen viel Erfolg, dass die beiden Verbände gemeinsam den BLFA-L zur Vernunft bringen.
Bitte hier keine Diskussionsbeiträge
Der Text der Stellungnahme des Vorstands von
Änderung des Luftverkehrsgesetzes und der Luftverkehrsordnung zum Zwecke der Erfassung von ferngesteuerten und ungesteuerten Fluggeräten für gewerbliche Überwachungs- und Transportaufgaben, sowie zur Bild- und Videodokumentation
Die Verbände der Modellflieger sind von dem Bund-Länder-Fachausschuss Luftfahrt (BLFA-L) aufgefordert eine Stellungnahme mit dem Ziel zu verfassen, l gewerbliche „Drohnenflüge“ in einem Gesetzgebungsverfahren zu erfassen. Nach Kenntnis der Sachlage sollen dafür essentielle, geltende Regelungen für den Modellflug verändert werden.
Die technische Entwicklung sogenannter Drohnen, also funkferngesteuerte und selbststeuernde Fluggeräte, und deren möglicher Einsatz im kontrollierten und unkontrollierten Luftraum macht eine gesetzliche Erfassung notwendig. Für den Bereich des freizeitorientierten Modellfluges gibt es bereits umfassende Regelungen, welche sich in der Praxis bewährt haben. Hier gibt es keinen Änderungsbedarf.
Der/Die Unterzeichner unterstützen die Erfassung gewerblicher „Drohnenflüge“ durch eine Neuregelung des §1 des Luftverkehrsgesetzes. Das Luftverkehrsgesetz §1 definiert alle im Luftraum zugelassenen Fluggeräte.
Luftverkehrsgesetz §1
(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Rechtsakte der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.
(2) Luftfahrzeuge sind
1. Flugzeuge
2. Drehflügler
3. Luftschiffe
4. Segelflugzeuge
5. Motorsegler
6. Frei- und Fesselballone
7. (weggefallen)
8. Rettungsfallschirme
9. Flugmodelle
10. Luftsportgeräte
11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden. Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme).
In der Vergangenheit wurden bereits Luftsportgeräte in den §1 LuftVG aufgenommen und über die entsprechenden Verordnungen geregelt.
Deshalb fordern der/die Unterzeichner, in der Stellungnahme an den BLFA-L eine Änderung des LuftVG §1 einzufordern mit dem Ziel, die ferngesteuerten und ungesteuerten Fluggeräte für gewerbliche Überwachungs- und Transportaufgaben sowie zur Bild- und Videodokumentation dort eigens aufzulisten.
Der Vorteil dieser Änderung ist, dass durch entsprechende Verordnungen dieser Bereich eigenständig zu regeln ist, ohne Auswirkungen auf die gewerbliche Luftfahrt, den Betrieb von Flugmodellen bzw. anderer im Gesetz definierten Fluggeräte.
Im Rahmen dieser Stellungnahme ist auf den BLFA-L einzuwirken, dass der gewerbliche Einsatz von Drohnen nicht mit dem vom Gesetzgeber im §1 LuftVG erfassten Einsatz von Flugmodellen vergleichbar ist.
Bei einer Drohne im gewerblichen Einsatz handelt es sich keinesfalls um ein Flugmodell, wie es vom Gesetzgeber ursprünglich definiert wurde.
Der/die Unterzeichner fordern, keine Veränderungen an den die Modellflieger betreffenden Gesetze und Regelungen vorzunehmen, sofern sie auch nur im Geringsten direkt oder indirekt zum Nachteil Einzelner oder von Gruppen führen.
Es gibt keinerlei zwingende Gründe, Änderungen an den bestehenden Regelungen für Modellflieger vorzunehmen.
Die Mailadressen: modellflug@daec.de info@dmfv.aero
Datum – der Unterzeichner
27. April 2014
Konrad Kunik, Claus Eckert und Arno Wetzel
RC-Network Modellsport e.V.
Die Wege zum Download für MS Word und Open Office Writer sind hier stellungnahme_an_blfa-l.doc stellungnahme_an_blfa-l.odt
Ich denke, damit haben alle Leser die Möglichkeit, ihre Sympathie und Anteilnahme an einem offensichtlichen Problem für die Modellflieger Ausdruck zu verleihen.
Ich wünsche uns allen viel Erfolg, dass die beiden Verbände gemeinsam den BLFA-L zur Vernunft bringen.
Bitte hier keine Diskussionsbeiträge
Zuletzt bearbeitet: