Wie soll man sich hier verhalten?

JB 359

User
nochwas

nochwas

normalerweise bin ich sehr gegen Konfrontation. De-eskalation und Aufklärung und um Verständnis bitten sind die besseren Wege.
Die Leute könnten sich sonst irgendwo beschweren und den FLiegern das Leben schwer machen.

Ich nehme an, dass der Knapek (Bgm von Unterhaching), siehe Nachbar-fred über den gesperrten Park, auch einer von der eingangs genannten Sorte ist. Entweder hatte er selbst mal eine Konfrontation oder jmd hat sich bei ihm beschwert...
 
Vor einiger Zeit war mal im "Der Modellflieger", der DMFV Zeitung, ein Artikel darin wie man am besten mit so leuten umgeht, komplett mit rechtlichen Grundlagen. War gewitzt, souverän, und vor allem wird man auf diese Art auch gleich noch vom DMFV gestützt und ist nicht auf sich selbst gestellt.
Ist sicher schon das eine oder andere jährchen her, und leider hebe ich die Zeitung nicht auf....aber vielleicht sammelt die ja einer und weiß zufällig noch grob wann der Artikel erschienen ist? Vielleicht kann ihn ja jemand scannen und einstellen...
Gruß
Hank
 

Cascada

User gesperrt
Wie man sich überhaupt verhalten sollte, ganz einfach: So wie man in den Wald ruft so hallt es meist wieder heraus, ich lass die meistens stehen, erstens flieg ichnicht innerhalb eines Naturschutzgebietes, 2. flieg ich immer antriebslos(hier wird noch gekämpft) 3. Hat unser Jagdpächter bzw. die Gemeinde damit kein Problem, meist sind es irgendwelche Urlauber die sich gestört fühlen. In letzter Zeit ist es ruhiger da ja nun 5 WKA aufgebaut wurden. So kann mir keiner mit Lärm kommen. Manchmal ist dann einer dabei der nicht weiter weis und mit rumschupsen anfängt. Naja, sowas erwiedere ich nie. Erst wenn die Gangart härter wird, schaue ich Zeit zu gewinnen. Sicherheit geht einfach vor auch wenn es nur ein Modellflugzeug ist. In solchen Momenten denk ich eher an die anderen Menschen aussenrum der flieger ist mir dann schon egal. Musste auch schon meinen Flieger mit einem kontrollierten Absturz erden. Aber auf den Schaden bleibste sitzen, und die Typen verziehen sich da sie ja ihren Teil ja erreicht haben. Da stört sogar das pfeifen der Störklappen oder andere nichtige Dinge, obwohl der Sportflieger oder die Windräder 10mal lauter sind. Ist doch ein Witz, oder?!!
 

bie

Vereinsmitglied
Cascada,

also, wenn hier einer anfangen würde zu schubsen, dann würde ich mir den greifen und anzeigen wegen gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr.

Zumal, wenn du deshalb dein Modell erden musstest, würde ich mir den - am besten vor Zeugen - greifen, eventuell gleich per Handy die Polizei alarmieren, Nummernschild vom Auto notieren, etc. pp. Auf dem Schaden musst du nämlich nicht sitzen bleiben!!! Da würde ich eine ganz gepflegte Schadensersatzklage einreichen.

Das muss man sich nicht gefallen lassen!
 

Julez

User
Hi!

Vor einiger Zeit habe ich mal von einer Seite, die sich mit dem Thema "Recht im Modellflug" befasste, die wichtigsten Paragraphen zusammenkopiert und ein schönes Word- Dokument daraus erstellt. Die Schriftgröße ist extra klein gewählt, um alles auf 1 DIN A4 Blatt passen zu lassen. Die Übersichtlichkeit ist nicht besonders wichtig, da dieses Blatt grinsend jedem Störenfried gereicht werden kann mit der Aufforderung, den Paragraphen zu benennen, gegen den man verstoße.

http://www.sielnet.de/~sn0121/extremflug/downloads/

Viel Spaß,

Julez
 

Eckart Müller

Moderator
Teammitglied
Aber Vorsicht...

Aber Vorsicht...

Hi Julian,

da hast Du Dir zweifellos viel Arbeit gemacht, um diese Seite zusammenzustellen. Sie ist sicherlich auch hilfreich. Nur einen winzigen Schönheitsfehler hat sie: Sie wiegt den betroffenen Modellflieger möglicherweise in einer trügerischen Sicherheit, wenn er der Meinung ist, da er sich außerhalb dieser Einschränkungen bewegt

Danach sind in drei Fällen vor Aufnahme des Flugbetriebs die Einholung einer sog. Aufstiegserlaubnis erforderlich:

1. Beim Betrieb von Flugmodellen jeder Art über 5kg Gesamtmasse (bis 25kg)
2. Beim Betrieb von Flugmodellen, welche durch Verbrennungsmotore angetrieben werden, innerhalb von 1,5km zu Wohngebieten.
3. Beim Betrieb von Flugmodellen jeder Art innerhalb von 1,5km zu Flugplätzen.


unbehelligt fliegen zu dürfen. Die Bestimmungen des § 16a, LuftVO kommen in Deiner Zusammenstellung leider nicht vor. Wenn der Meckerhansel sich nur etwas mit der Materie auskennt (solche Leute soll es ja auch geben!), d.h. die Luftraumstruktur und die Position des Modellfliegers kennt, ist er zwar nicht in der Lage, jegliche Modellflugtätigkeit im Luftraum D direkt zu unterbinden. Aber: Der Modellflieger hat dann dennoch ganz ganz schlechte Karten, da das Eindringen in den kontrollierten Luftraum ohne Freigabe der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine Straftat und nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, die "nur" mit einem Bußgeld geahndet wird, darstellt. Deshalb bitte Vorsicht, wir wollen denen, die uns was anhängen wollen, die Handhabe ja nicht frei Haus liefern.

§ 62 LuftVG

Luftsperrgebietsverletzung

(1) Wer als Führer eines Luftfahrzeugs den Anordnungen über Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
 

Eckart Müller

Moderator
Teammitglied
Nachtrag: § 16a, LuftVO

Nachtrag: § 16a, LuftVO

§ 16a LuftVO

Besondere Benutzung des kontrollierten Luftraums

(1) Bei Inanspruchnahme des kontrollierten Luftraums ist von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen für

1. Fallschirmsprünge und den Abwurf von Gegenständen an Fallschirmen;

2. Aufstiege von Flugmodellen und anderen fern- oder ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb;

3. Aufstiege von unbemannten Freiballonen mit einer Gesamtmasse von Ballonhülle und Ballast von mehr als 0,5 kg sowie Aufstiege von gebündelten unbemannten Freiballonen und Massenaufstiege von unbemannten Freiballonen.

(2) Verantwortlich für die Einholung der Flugverkehrskontrollfreigabe ist

1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 der Luftfahrzeugführer,

2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 der Starter des Flugmodells oder anderen Flugkörpers,

3. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3, soweit der Aufstieg eines unbemannten Freiballons betroffen ist, der Starter dieses Ballons, bei Aufstiegen von gebündelten unbemannten Freiballonen und Massenaufstiegen von unbemannten Ballonen, der Veranstalter.


Bei anderen Unklarheiten einfach hier nochmal nachlesen!
 
trügerisch kann auch Verengung des rechtlichen Blickwinkels auf das Luftverkehrsrecht sein.
Der Betrieb von Modellflugzeugen berührt eine Vielzahl von Rechtsgebieten.

neben dem Luftverkehrsrecht ist hier zuvorderst das Naturschutzrecht zu nennen. Verboten ist nicht nur der Betrieb von Flugmodellen in Naturschutzgebieten, sondern auch in einer Vielzahl von Landschaftsschutzgebieten. So sehen fast alle neueren lanschaftsschutzverordnungen in Hessen vor, dass das landen- und Startenlassen von Modellflugzeugen einer naturschutzrechlichen Genehmigung bedarf. Welche Relevanz dies hat, wird erst deutlich, wenn man sich vor Augen führt, dass mehr als 50 Prozent Hessens Landschaftsschutzgebiet ist. Betroffen sind davon übrigens die im Hangflugführer genannten Hänge im Taunus und Odenwald.
Baurecht kann betroffen sein, wenn die Landesbauordnung vorsieht, dass bereits der von einem vorhaben wie einem Modellflugplatz ausgelöste ziel- und Quellverkehr den flugplatz zu einem Bauvorhaben macht.
Eine landwirtschaftsrechtliche Genehmigung kann notwendig werden, wenn Acker- und Weideland in einen Rasenplatz umgewandelt wird.
Will man in Parks oder anderen öffentlichen Grünanlagen fliegen, bedarf es einer entsprechenden Widmung durch die Gemeinde.
Der Betrieb von luftverkehrsrechlich nicht genehmigungspflichtigen Fluggeräten kann bei einer konkreten Gefahrensituation natürlich auch polizeirechtlich untersagt werden.
Schließlich ist das Privatrecht auch von Belang. Denn jegliche fremde Grundstücke dürfen nur mit Einverständnis des Eigentümers genutzt werden.

Fazit: jeder der sich ein wenig rechtlich auskennt, kann dem Modellflieger das Leben schwer machen. Ein offener Konflikt scheint mir nicht dienlich zu sein. Wenn immer es geht, sollte man um Verständnis werben und eine Eskalation auch im Interesse anderer Modellflieger vermeiden.
 

Julez

User
Moin!

Ihr habt sicherlich alle Recht mit euren Einwänden. Allerdings habe ich das .doc auch nicht als verbindliches Nachschlagewerk erstellt, sondern eher, um die sich aufspielenden Störenfriede, welche 99% der Modellflug- Bemeckerer darstellen, in ihre Schranken zu weisen.
 
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