Aber Vorsicht...
Aber Vorsicht...
Hi Julian,
da hast Du Dir zweifellos viel Arbeit gemacht, um diese Seite zusammenzustellen. Sie ist sicherlich auch hilfreich. Nur einen winzigen Schönheitsfehler hat sie: Sie wiegt den betroffenen Modellflieger möglicherweise in einer trügerischen Sicherheit, wenn er der Meinung ist, da er sich außerhalb dieser Einschränkungen bewegt
Danach sind in drei Fällen vor Aufnahme des Flugbetriebs die Einholung einer sog. Aufstiegserlaubnis erforderlich:
1. Beim Betrieb von Flugmodellen jeder Art über 5kg Gesamtmasse (bis 25kg)
2. Beim Betrieb von Flugmodellen, welche durch Verbrennungsmotore angetrieben werden, innerhalb von 1,5km zu Wohngebieten.
3. Beim Betrieb von Flugmodellen jeder Art innerhalb von 1,5km zu Flugplätzen.
unbehelligt fliegen zu dürfen. Die Bestimmungen des § 16a, LuftVO kommen in Deiner Zusammenstellung leider nicht vor. Wenn der Meckerhansel sich nur etwas mit der Materie auskennt (solche Leute soll es ja auch geben!), d.h. die Luftraumstruktur und die Position des Modellfliegers kennt, ist er zwar nicht in der Lage, jegliche Modellflugtätigkeit im Luftraum D direkt zu unterbinden. Aber: Der Modellflieger hat dann dennoch ganz ganz schlechte Karten, da das Eindringen in den kontrollierten Luftraum ohne Freigabe der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine Straftat und nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, die "nur" mit einem Bußgeld geahndet wird, darstellt. Deshalb bitte Vorsicht, wir wollen denen, die uns was anhängen wollen, die Handhabe ja nicht frei Haus liefern.
§ 62 LuftVG
Luftsperrgebietsverletzung
(1) Wer als Führer eines Luftfahrzeugs den Anordnungen über Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.