Wildfliegen, Eigentümer und landwirtschaftliche Nutzung

haki

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Danke für die Ausführung 👍

Wenn ich ein Grundstück besitze und 10 gefahrensuchenden Modellpiloten die Betretungsgenehmigung für mein Grundstück erteile, diese dann von mir unbeaufsichtigt in der Luft, Strasse oder Industrieanlage einen grossen Schaden verursachen, bin ich dann mit in der Haftung?
Wenn nicht, was hat das dann mit dem Flug des Modellfliegers selbst zu tun?

Gruss Hannes
 

S_a_S

User
Edouard,

der LuftVG §25 zieht nicht ganz.
(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat.
Ein Modellflugzeug startet in der Regel nie von einem Flugplatz, weil das laut LuftVO 21h eh genehmigungspflichtig ist:
(3) Der Betrieb in den nachfolgenden geografischen Gebieten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, die keine Flughäfen sind, wenn der Betrieb in der „speziellen“ Kategorie stattfindet oder die Zustimmung der Luftaufsichtsstelle, der Flugleitung oder des Betreibers am Flugplatz eingeholt worden ist,
Ein Modellflugelände ist kein Flugplatz.

Ein Fliegen nach OPEN ist das, was die EU generell allen erlaubt - und in der 2019/947 steht nichts über Fluggelände oder Grundstückseigentümer, sondern sehr einfach in Artikel 3
a) Für den UAS-Betrieb in der „offenen“ Kategorie muss der UAS-Betreiber vor der Aufnahme des Betriebs weder eine Betriebsgenehmigung einholen noch eine Betriebserklärung abgeben.

Wo keine Genehmigung erforderlich ist, gibt es auch keine genehmigte Startplätze.

Allerdings sind die Beschränkungen der LuftVO 21h (geografische Gebiete) einzuhalten - und UAS.OPEN.060, insbesondere
2. Während des Flugs
b) .... Der Fernpilot muss den Flug unterbrechen, sobald der Betrieb ein Risiko für ein anderes Luftfahrzeug, Menschen, Tiere, die Umwelt oder Eigentum darstellt,

Und da sind wir wieder beim Eigentum am aufwachsenden Gras bei landwirtschaftlicher Nutzung. Also landen, bevor es ins Gras einfliegt.


Nun aber zum Betrieb im Verbandsrahmen, der ja über die per OPEN schon erlaubten Möglichkeiten per BE zusätzliche Freiheiten *1) gibt - das ist auch so in der LuftVO §21f geschrieben.
Absatz (1) beschreibt hier, dass dies prinzipiell möglich ist.
Absatz (2) definiert, dass es ab 2kg einen Schulungsnachweis braucht *2) und verweist aber auch auf die Erlaubnis nach Absatz (3).
Absatz (3) legt fest, dass für alles, was über 12kg, mit Raketenantrieb, mit V-Motor näher als 1,5km oder nachts fliegt, eine Genehmigung benötigt (Aufstiegserlaubnis für den Platz).
Zur Erteilung darf die Behörde nach Absatz (6) einfordern:
1. den Nachweis, dass der Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dem Aufstieg zugestimmt hat,

Damit könnte der Eindruck entstehen, dass nach (2) für alle Modellflüge ab 2kg der Grundstückseigentümer zustimmen muss.

Dem ist aber nicht so, weil dies nur für die genehmigungspflichtigen Ausnahmen nach (3) benötigt wird. Der Wildflieger im Verbandsrahmen, der tags leichter als 12kg und ohne V- oder Raketenantrieb unterwegs ist, braucht dies also nicht.

Grüße Stefan

*1) wörtlich steht abweichend, das kann im schlimmsten Fall auch einschränkend sein.
*2) meine Lesart: dass ab 2kg auch auf Modellfluggeländen ein Schulungsnachweis erforderlich ist.
 

S_a_S

User
Wenn also "nur ganz wenige" Flächen nicht landwirtschaftlich genutzt werden, das Nutzen zu Erholung und Freizeitzwecken nur im Schneematsch oder kurze Zeit nach dem Mähen der Wiese zulässig ist, dann sollte die gemeine Bevölkerung also übers Wochenende in den zubetonierten Städten bleiben oder - nach Abchecken durch den Bauern, ob die Nase gefällt, notfalls Übergabe einer Weinflasche, ein zeitlich beschränktes Erholungsrecht in der freien Natur zwecks Federballspiel oder zum Sonnen jeweils "buchen"?
...
Ich bin mir sicher, dass das nicht Sinn und Zweck des allgemeinen, erlaubnisfreien Nutzungsrechts der freien Flur zu Erholungss- und Freizeitzwecken war.
Zu dem Komplex geht es erst einmal im Naturschutzgesetz um den Schutz der wilden Natur und nicht um die Erlaubnis für jedermann, in ebendieser wild herum zu trampeln.

Natürlich ist es auch im Sinn des Naturschutzgesetzes, sich an der Natur zu ergötzen und sich darin erholen zu dürfen - dabei aber eben "auf den Wegen bleiben".

Wenn Dein Streuobstbauer Dich beim Fliegen freundlich grüßt, duldet er ja Dein Treiben - quasi Zustimmung. Allerdings geht er nur vom normalen Risiko aus - dass Du da vielleicht ins Gras musst (bei einem Stücklesbesitzer ohne Landwirtschaft oder Hasen eh ein lästiges Übel, weil das Gras eh nicht genutzt wird, aber trotzdem gemäht werden muss). Aber vermutlich rechnet er nicht damit, dass es eine Baumlandung gibt und zur Bergung Äste gesägt werden (oder beim Klettern abbrechen) oder nach LiPo-Brand die gesamte Obstwiese abbrennen könnte.

Wenn Du vor seinen Augen einen seiner gefallenen Apfel verspeist, wird er in der Regel auch nichts dagegen haben, aber aus dieser Duldung leitet sich für Dich kein Recht ab, die Bäume zu schütteln, und die Ernte mit dem Hänger abzufahren.

Grüße Stefan
 
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