Eberhard Mauk
User †
Hallo,
schöne Diskussion, die da im anderen Thraed Zulassung für Segelfluggelände läuft, die hat mich veranlasst, das als neuen Thraed zu formulieren.
Mir kam da nehmlich ein Gedanke, den ich einfach nicht mehr los werde.
Alle Modellflugzeuge unterliegen gleichermaßen dem Luftrecht, Unterschiede gibts nur insofern, bis 5 kg ist keine Erlaubniss erforderlich, über bis 25 kg ist eine erforderlich.
Erst über 25 kg wird aber ein Befähigungsnachweis verlangt.
Nur welche Anforderungen, kann und darf ein Staat
und dessen Rechtssprechung an Luftfahrzeugführer stellen, von denen er gar keine Erlaubniss, oder nur eine Erlaubniss, aber keinen Befähigungsnachweis verlangt.
Ich bin ziemlich sicher, das zB. ein 14 Jähriger in dessen Familie sich nicht zufällig ein Luftfahrzeugführer mit Befähigungsnachweis befindet keine Ahnung von NOTAMS, VFR Bulletins u. ICAO-Karten usw. haben kann, ja nicht mal die Frage nach sowas Formulieren könnte. Obs beim Rentner oder 25 Jährigen mit nem 12 kg Flieger anders die Regel ist, wage ich zumindest stark zu bezweifeln. Auch die Eltern des 14 Jährigen dürften damit in der Regel eher überfordert sein.
Also wie weit geht dann die eigenverantwortliche Informationsverpflichtung eines Luftfahrzeugführers im Bereich Modellflug?
Also wo liegt da die jeweilige Zumutbarkeitsgrenze?
Ein schwieriges Thema das man hier wohl auch nicht eindeutig klären kann.
Aber eure Meinung dazu würde mich da schon Intressieren.
Gruß
Eberhard
[ 11. Januar 2004, 02:05: Beitrag editiert von: Eberhard Mauk ]
schöne Diskussion, die da im anderen Thraed Zulassung für Segelfluggelände läuft, die hat mich veranlasst, das als neuen Thraed zu formulieren.
Mir kam da nehmlich ein Gedanke, den ich einfach nicht mehr los werde.
Alle Modellflugzeuge unterliegen gleichermaßen dem Luftrecht, Unterschiede gibts nur insofern, bis 5 kg ist keine Erlaubniss erforderlich, über bis 25 kg ist eine erforderlich.
Erst über 25 kg wird aber ein Befähigungsnachweis verlangt.
Nur welche Anforderungen, kann und darf ein Staat
und dessen Rechtssprechung an Luftfahrzeugführer stellen, von denen er gar keine Erlaubniss, oder nur eine Erlaubniss, aber keinen Befähigungsnachweis verlangt.
Ich bin ziemlich sicher, das zB. ein 14 Jähriger in dessen Familie sich nicht zufällig ein Luftfahrzeugführer mit Befähigungsnachweis befindet keine Ahnung von NOTAMS, VFR Bulletins u. ICAO-Karten usw. haben kann, ja nicht mal die Frage nach sowas Formulieren könnte. Obs beim Rentner oder 25 Jährigen mit nem 12 kg Flieger anders die Regel ist, wage ich zumindest stark zu bezweifeln. Auch die Eltern des 14 Jährigen dürften damit in der Regel eher überfordert sein.
Also wie weit geht dann die eigenverantwortliche Informationsverpflichtung eines Luftfahrzeugführers im Bereich Modellflug?
Also wo liegt da die jeweilige Zumutbarkeitsgrenze?
Ein schwieriges Thema das man hier wohl auch nicht eindeutig klären kann.
Aber eure Meinung dazu würde mich da schon Intressieren.
Gruß
Eberhard
[ 11. Januar 2004, 02:05: Beitrag editiert von: Eberhard Mauk ]