Anmeldung beim LBA zur Registrierung als UAS-Betreiber und/oder Fernpilot und Prüfung zum Nachweis für Fernpiloten (A1/A3)

Claus Eckert

Moderator
Teammitglied
Genau so. 👍
 
Umso erschreckender dass selbst erfahrene Forenleser das immer noch nicht verinnerlicht haben.
Man sollte meinen dass das nach Jahren der Diskussionen klar ist - offenbar aber nicht...
Vor allem wenn man den A1/A3 erlangt hat sollte man doch auch wissen wofür der ist? :eek:
 

Rüdiger

User
Vor allem wenn man den A1/A3 erlangt hat sollte man doch auch wissen wofür der ist? :eek:

In welche Kategorie der User falle ich, wenn ich den A1/A3 einfach aus Sammelleidenschaft erworben habe, obwohl ich ihn wohlwissentlich nicht brauche?

cu,

Rüdiger
 
Ja, manchmal starte ich in BRD mit KN, um dann in den Luftraum von LUX mit A1/A3 unterwegs zu sein ?
So hab ich mir das zumindest mal gedacht und habe daher auch beides .
Naja, manchmal starte ich ja auch direkt in Lux ..
 
Umso erschreckender dass selbst erfahrene Forenleser das immer noch nicht verinnerlicht haben.
Man sollte meinen dass das nach Jahren der Diskussionen klar ist - offenbar aber nicht...
Vor allem wenn man den A1/A3 erlangt hat sollte man doch auch wissen wofür der ist? :eek:
Ich konnte die LuftVO mal auswendig. Mit dem Alter verliert man manche Faehigkeiten, nur wenige gewinnt man dazu. Bei mir war es zum Beispiel Nachsicht und Toleranz und die simple Erkenntnis, das man nicht jeden an sich selbst messen sollte. Anders gesagt: Es duerfte nicht nur mir so gehen, dass ich mir diesen umfangreichen, abstrakten Paragraphenkram nicht mehr merken kann. Und ich finde es erschreckend, wie wenig Verstaendnis diejenigen, die Talent fuer sowas haben, fuer den Rest aufbringen koennen.
 
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An der Stelle könnte man trefflich diskutieren ob es sich mehrheitlich um nicht können oder nicht wollen handelt.
Leider stelle ich fest dass es eher am wollen liegt, nicht am können. Denn komischer Weise sind die Gehirne derer die ich kenne zu weit mehr imstande, nur nicht in diesem Bereich. ;)
Man darf sich eben nicht nur darauf beschränken wie man das Label zum Betrieb bekommt, sondern auch nach den erlernten Regeln verfahren.
Auf Nachsicht darf man hoffen, aber eben auch nur hoffen...Tolerant kann man bei allem sein, auch bei roten Ampeln.:D
 

Lownoise

User
Hallo zusammen, nach einer ergebnisoffenen Diskussion auf ner Wiese habe ich einige Fragen, und hoffe, man kann mir hier helfen. Die Geschichte ist zu lang, daher hier nur meine sich daraus ableitenden, konkreten Fragen:

Gibt es eine Stelle mit vertrauenswürdiger Quelle, wo man einfach!!! und an einem Ort!!! alle aktuellen Infos her bekommt? Im Internet steht leider viel altes und widersprüchliches.

Meinem Kenntnisstand nach ist es aktuell so:

Auf dem Modellflugplatz: weiterhin DMFV Kenntnisnachweis bis Ende 2022, danach neuer eigener Kenntnisnachweis nach Betriebserlaubnis des Verbandes. Frage: würde hier auch der EU Kompetenznachweis A1, A3 gelten bzw. ausreichen, oder muss es "im Rahmen des Verbands" der separate, neue Kenntnisnachweis sein? Wie genau wird "im Rahmen des Verbands" definiert? Zugelassener Modellflugplatz?

Auf der Wiese/Wildflug: Alle Modellflugzeuge sind meiner Auffassung nach Drohnen der Klasse C4, welche in der Unterkategorte A3 betrieben werden. Dort ist der DMFV Kenntnisnachweis ab Anfang 2022 ungültig, der EU Kompetenznachweis A1, A3 + eID am Modell angebracht nötig, nun statt 5 bis 25 kg, Höhe unklar (120m oder keine Angabe, je nach Quelle nicht angegeben oder 120m für "Drohnen")
Darf ich demnach nun Wildflug bis 25 kg machen?
Darf ich hier auch mit Flugzeugen nur max. 120m hoch fliegen, oder gilt das nur für "Drohnen"

Quellen meiner Infos:

https://www.dmfv.aero/allgemein/kenntnisnachweis-kompetenznachweis-eu-fernpilotenlizenz/

https://www.drohnen.de/34245/drohnen-klassen/

https://drohnen-camp.de/eu-drohnen-klassen/

Vielen Dank!
 

S_a_S

User
Auf der Wiese/Wildflug: Alle Modellflugzeuge sind meiner Auffassung nach Drohnen der Klasse C4, welche in der Unterkategorte A3 betrieben werden.
nein, denn die Vorgaben der 2019/945 ( Artikel 2 (1) a) ) betreffen eben nicht privat hergestellte UAS damit sind auch alle Klassenvorgaben dafür nicht zutreffend. Einzig BNF/RTF-Kits, die mit eingebauter Elektronik oder gar Fernsteuerung angeboten werden, fallen eventuell darunter.

Natürlich dürfen privat hergestellte UAS über 250g nur nach A3 betrieben werden, leichtere auch nach A1.

Für beide Unterkategorien gilt der Höhendeckel von 120m über Grund (bzw. bei Segelflugmodellen bis 10kg am Hang über Pilot).

Grüße Stefan
 
Hi Lownoise - bitte erst mal schlau machen was A1/A3 ist und was Fliegen nach BE in Verbänden.
Wenn du das voneinander trennen kannst macht es Sinn weiter zu diskutieren, davor dieser "Hausaufgabe" eher nicht.

Nur so viel, was du geschrieben hast ist ein totales Durcheinander, zumindest ich hab keine Lust das mundgerecht zu berichtigen.*sorry*
 
  • Hug
Reaktionen: wst

Lownoise

User
Danke für eure Antworten. Diese lassen schon wieder eine ganz andere Interpretation zu....

Danke, Stefan. Stimmt. Unsere Modelle sind dann keine "Drohnen der Klasse C4", da nicht zertifiziert und entsprechend ausgestattet (zum Glück...), werden aber laut Drohnen.de wie welche in dieser Klasse behandelt, um betrieben werden zu dürfen in zulässigen Manövern der offenen Kategorie A3

Dem Link des DAeC nach in Post 110 von Karsten ist meine neue Interpretation so:

Modellflug auf Modellflugplätzen mit AE:
"im Rahmen des Verbandes" Mit Kenntnisnachweis: bis 25 kg, Höhe Luftraum G bis 762m sofern nicht abgesenkt
"Nach EU Regeln" unter Kategorie A3: bis 25 kg, aber max. 120m Höhe

Modellflugplatz ohne AE oder Wiese/Wildflug:
"im Rahmen des Verbandes" Mit Kenntnisnachweis: bis 5 kg, Höhe Luftraum G bis 762m sofern nicht abgesenkt
"Nach EU Regeln" unter Kategorie A3: bis 25 kg, aber max. 120m Höhe

Fragen:
ich mir das demnach nun aussuchen, unter welchen Bedingungen ich fliegen möchte...?! (sofern "im Rahmen des Verbandes" auch außerhalb von zugelassenen Modellflugplätzen gilt, wie ich es dem DAeC Link entnehmen kann)

Wie können die Verbände zur Zeit Regeln der EU außer Kraft setzen bzw. sich darüber hinweg setzen, so lange noch keine Betriebserlaubnis vorliegt?

Kann man den DAeC Link als verlässliche Quelle ansehen, falls es zur Diskussion mit Polizei, Ordnungsamt, Gutbürgern usw. kommt? Oder gibt es irgendwo eine bessere halbwegs rechtssichere, gültige Aussage der Verbände?

Und Martin, entschuldigung aber das ganze Thema ist leider offensichtlich nicht nur für mich derart komplex und untransparent. Ich habe stunden lang gelesen, gesucht, verglichen, mit Leuten gesprochen usw. bevor ich hier sicherlich nicht vorsätzlich "Durcheinander" verursacht habe.... Leider bekomme ich anderswo ganz andere Aussagen her, wie z. B. "dass das was die Verbände zur Zeit von sich geben nicht rechtskräftig ist, da ohne BE einfach über EU Richtlinien hinweg gesetzt usw. Es gelte daher pauschal die 120m Grenze, so lange keine BE vorliegt" usw.

Ich möchte es nur verstehen, keine Unruhe stiften oder Ärger machen!

PS: meine nächste Frage wäre dann, ob meinen F3K oder Shockflyer mit unter 250g und < 19 m/s dann in die Kategorie A1 fällt, und dann weiterhin legal im Park oder Garten betrieben werden darf, natürlich nur bis max. 120m Höhe dann... ;)
 
Zuletzt bearbeitet:

FAG_1975

Vereinsmitglied
wie z. B. "dass das was die Verbände zur Zeit von sich geben nicht rechtskräftig ist, da ohne BE einfach über EU Richtlinien hinweg gesetzt usw.

Wenn man die Übergangsfristen für Verbandsmitglieder ignoriert kann man das behaupten. Warum machst Du es Dir nicht einfach? Als Verbandsmitglied machst Du weiter wie gewohnt, bis Dir der Verband sagt was Du ggf. ändern sollst/musst - fertig. Bis jetzt ist das m.W. außer der Registrierung mit eID am/im Modell nichts. Ob Du als Verbandsmitglied auf dem Modellflugplatz oder der grünen Wiese fliegst ist dabei auch erstmal egal.

Wer bis jetzt nicht im Verband ist macht es sich einfach, und tritt für ~7,50 EUR im Jahr als außerordentliches Mitglied bei und vergisst einfach was zur Open geschrieben wird. Wenn man schon kein ordentliches Mitglied werden will ...
 

S_a_S

User
PS: meine nächste Frage wäre dann, ob meinen F3K oder Shockflyer mit unter 250g und < 19 m/s dann in die Kategorie A1 fällt, und dann weiterhin legal im Park oder Garten betrieben werden darf, natürlich nur bis max. 120m Höhe dann... ;)
Auch für A1 gelten
- das Verbot des Überfliegens von Menschenansammlungen sowie
- UAS.OPEN.050 und
- UAS.OPEN.060.
Und damit die Einhaltung der geographischen Gebiete nach Artikel 15 bzw. deren Umsetzung in LuftVO §21h. Details bitte dort genau lesen, was unter welchen Bedingungen erlaubt ist.

Wenn bei einem Park (Gemeindesatzung = Hausrecht) die Nutzung für Modellflug explizit verboten ist, gilt das auch für unter 250g.

Grüße Stefan
 

Lownoise

User
OK, dann ist ja so weit, zumindest vorübergehend, alles klar ;)
Nicht dass es falsch rüber kommt, ich bin seit Beginn an nun schon über 1/4 Jahrhundert im Verband, und habe auch nicht vor dieses zu ändern. Ebenso finde ich es super, dass die Verbände sich einbringen und eine Sonderlösung anstreben, um den pauschalen 120m Deckel zu entkommen!

Wenn man die Übergangsfristen für Verbandsmitglieder ignoriert kann man das behaupten.
Eben deswegen ist die Diskussion ja entstanden. An vielen Stellen liest man, dass diese Übergangsfristen zu Ende 2021 bzw. Anfang 2022 enden.
Mit dem oben verlinktem DAec Statement las ich das erste Mal etwas in die Richtung, dass die Übergangsfrist voraussichtlich bis Ende 2022 gilt. Beim nächsten Vorfall, sofern es diesen gibt, berufe ich mich auf den DAeC Link in Kombination mit dem "alten" Kenntnisnachweis.

Auch für A1 gelten
- das Verbot des Überfliegens von Menschenansammlungen sowie

Das stimmt, aber es gilt für A1, glaubt man der Mehrheit der deutschen Internetseiten zu dem Thema, im Gegensatz zu A3 nicht "Flug nahe Unbeteiligten: Verboten. Mindestens 150 m Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten". Es dürfen also vereinzelte, kurze Überflüge über einzelne Personen usw. durchgeführt werden, und der Abstand zu Wohngebieten usw. muss nicht eingehalten werden.

Das ist ja auch der Hintergrund, weshalb alle Hersteller ihre 249g Drohnen entsprechend zertifizieren lassen wollen, so dass sie in der Kategorie A1 betrieben werden dürfen. Unter A3 hieße das ja, nur langweilige Flüge auf der leeren, grünen Wiese erlaubt, für die meisten uninteressant... Ebenso wäre z. B. ein kurzer Schwebe- Testflug im Garten verboten usw. Da die Zertifizierung stressiger ist als gedacht, wurde hier die Frist auf voraussichtlich Anfang 2024 verschoben.

Aber egal, wie in der von Dir verlinkten LuftVO §21h ist das was ich möchte (Slowflyer oder HLG im Park oder Garten) ja ebenfalls erlaubt, sofern keine Videoübertragung und unter 250g.

Danke!
 
Eben deswegen ist die Diskussion ja entstanden. An vielen Stellen liest man, dass diese Übergangsfristen zu Ende 2021 bzw. Anfang 2022 enden.
Mit dem oben verlinktem DAec Statement las ich das erste Mal etwas in die Richtung, dass die Übergangsfrist voraussichtlich bis Ende 2022 gilt. Beim nächsten Vorfall, sofern es diesen gibt, berufe ich mich auf den DAeC Link in Kombination mit dem "alten" Kenntnisnachweis.
Das steht wo?
Eigentlich sollte die Einführung BE bis Ende 2021 erfolgen, mit Übergangsfrist unter Beibehaltung der bislang geltenden Regeln, max. bis Ende 2022.<<<Deadline!

A1/A3 ist für deutsche Piloten hauptsächlich für Fliegen im Ausland nötig/interessant.

Nur wenige Anwendungen in D können hier (unter bestimmten Bedingungen) einen leichten Vorteil haben, in weiten Teilen fährt man in D besser mit AE/BE. Die Regeln für A1/A3 kann man online nachlesen, es macht aber einfach wenig Sinn das hier mehr (oft eher weniger) korrekt nachzubrabbeln.

Was spannend bleibt ist die Umsetzung der BE und des ganzen drumherum und die zugehörige Zeitschiene.

Aus der Erfahrung heraus macht es wenig Sinn das Thema auf einem Modellflugplatz zu diskutieren und noch weniger das auf einer Wildflugwiese zu tun. Das was man da an Thesen zu hören bekommt ist Hanebüchen und in den Allerwenigsten Fällen korrekt.
Daher sage ich denen meistens nur, fliegt dieses Saison und ihr werdet frühestens in der 2. Jahreshälfte etwas zum Thema hören was in die finale Umsetzung münden wird. Wenn es so weit ist ackern wir das durch...denn es macht keinen Sinn sich mit unfertigen Dingen abzuarbeiten.;)
 

FAG_1975

Vereinsmitglied
An vielen Stellen liest man, dass diese Übergangsfristen zu Ende 2021 bzw. Anfang 2022 enden.

Wo hast Du das denn gelesen? Man muss ja nur das Gesetz lesen:

Artikel 21: "(3) Unbeschadet des Artikels 14 darf der UAS-Betrieb im Rahmen von Flugmodell-Vereinen und -Vereinigungen entsprechend dem nationalen Recht ohne eine Genehmigung nach Artikel 16 bis 1. Juli 2022 fortgeführt werden."

Und dann kam Corona und alles wurde um 6 Monate nach hinten geschoben. Aber Ende 21 bzw. Anfang 22 klingt eher, als dass da jemand schlecht geträumt hätte ... 😝
 

Lownoise

User
Aus der Erfahrung heraus macht es wenig Sinn das Thema auf einem Modellflugplatz zu diskutieren und noch weniger das auf einer Wildflugwiese zu tun. Das was man da an Thesen zu hören bekommt ist Hanebüchen und in den Allerwenigsten Fällen korrekt.
Daher sage ich denen meistens nur, fliegt dieses Saison und ihr werdet frühestens in der 2. Jahreshälfte etwas zum Thema hören was in die finale Umsetzung münden wird. Wenn es so weit ist ackern wir das durch...denn es macht keinen Sinn sich mit unfertigen Dingen abzuarbeiten.;)
Absolut richtig, und das werde ich in Zukunft auch so beherzigen. Vorher war es halt so, dass ich mich nicht ausführlich genug damit beschäftigt habe + die absolute Sicherheit beim Auftreten des jungen Copter-Piloten, als er uns seinen Standpunkt erzählte... Falls es noch einmal zu einer (un)sinnigen Diskussion kommt, habe ich dank Dir, dank euch, ja nun deutlich bessere Argumente als vorher!
 
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