Zitat aus der rechtskräftigen Verordnung:
§21a Erlaubnisbedürftiger Betrieb von unbemannten Luftfahrtssystemen und Flugmodellen
....
(4) Steuerer von unbemannten Fluggeräten mit einer Startmasse von mehr als 2 Kilogramm müssen ab dem 1. Oktober auf Verlangen Kenntnisse in....
nun kommen die verschiedenen Kenntnisnachweise
Und hier der Grund für die falsch Annahme des 100m Deckels:
§21b Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtssystemen und Flugmodellen
...
8. in Flughöhen über 100 Meter über Grund, es sei denn,
a) der Betrieb findet auf Gelände im Sinne des §21a Absatz 4 Satz 2 satt, oder,
b) soweit es sich nicht um einen Multicopter handelt, der Steuerer ist Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder verfügt über eine Bescheinigung entsprechend § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 oder 3
Ich hab mal bewusst die ganzen Absätze und Zusatz Infos weg gelassen denn im Kern verweist der § 21b auf den §21a mit entsprechender Übergangsfrist...das dieser Anfangssatz zu den Nachweisen gerne überlesen wird liegt daran, dass er ganz unten links in der Spalte steht und die Sachdienlichen Infos rechts oben ;-)
Nun muss nur noch jeder für sich selbst entscheiden, ob man dem Antwortschreiben eines Ministeriummitarbeiter (wie gut die sind sieht man auch im Bamf) oder dem Info PDF eines Verbandes glauben schenken möchte.....ich halte mich da an das einfachste und greifbare, nämlich der rechtskräftigen Verordnung....sollte nun einzelne Punkte widersprüchlich in der Verordnung sein, müssen sich besser bezahlte Beamte damit rum streiten, für mich als rechtskonformen Bürger übersteigt dies dann meinen Schaffensbereich;-)