Unterschied Garantie und Gewährleistung
Unterschied Garantie und Gewährleistung
Da geb ich Matze definitiv Recht.
Sowohl nach Deutschem, wie auch nach Schweizer recht unterliegt
jedesProdukt der Gewährleistungspflicht.
Mit Gebrauchs- oder Verbrauchsartikeln hat dies definitiv gar nichts zu tun.
Die von Matze erwähnten Beispiele verdeutlichen das ganze nochmals. Ich denke dem ist nichts weiter hinzuzufügen
Die Schwierigkeit insbesondere bei Akkus liegt jedoch darin, das der Käufer in der Beweispflicht liegt, dass der Schaden nicht durch falsche Anwendung defekt gegangen ist.
Bei den meisten Verschleissprodukten (wie auch die erwähnten Autoreifen) ist dies einfach nachzuweisen. Bei einem Akku jedoch leider nicht.
Grüsse Manuel
Gewährleistung und Garantie eine kurze Abgrenzung.
Es gibt Gewährleistung (auch Mängelhaftung oder Sachmängelhaftung genannt) und Garantie.
Garantie ist ein Vertrag der zwischen Hersteller/Händler und Kunde zustande kommen kann, wenn dieser einen solchen Vertrag anbietet, die Gestaltung dieses Vertrages bestimmt der Hersteller/Händler der die Garantie anbietet. Dieser Bereich hat mit der Gewährleistung nicht viel zu tun. Und ist auf weitgehend freiwilliger Basis, zwar gibt es wohl einige Richtersprüche die auch hier bestimmte Reglungen betreffen KFZ Branche. Aber in den Bereich um den es hier geht berührt das nicht.
Gewährleistung ist ein gesetzliches und somit nicht freiwilliges Recht, der Umfang beim Kaufvertrag ergibt sich immer aus der rechtlichen Eigenschaft des Käufers bzw. Verkäufers (Privat oder Händler).
In dem obigen Fall Käufer ist Privatperson und Verkäufer ist Händler somit ist es ein sog. Verbrauchsgüterkauf.
Im Gegensatz zum reinen privat geschlossenen Kaufvertrag (beide Personen sind Privatleute), ist die Gewährleistung auch nicht disponibel.
Der Anspruch gilt nur gegen den Händler nicht gegen den Hersteller.
Die Dauer der Gewährleistung beträgt 2 Jahre. Der Verkäufer haftet im Rahmen der Gewährleistung für Mängel die beim
Übergang der Ware bestanden.
Die Beweislast hierfür ob der Mangel bei Übergabe schon bestand, ist im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs in den ersten 6 Monaten beim Verkäufer, danach ist die Beweislast bei der Seite die einen Anspruch geltend machen möchte.
In der Praxis heißt das für einen Akku, in den ersten sechs Monaten muss der Händler umtauschen, es sei denn er kann gerichtsfest beweisen das der Mangel erst nach der Übergabe entstanden ist.
Bei einem von außen durch Schlag etc. sichtbar entstanden Mangel dürfte das kein Problem sein, bei einem inneren unsichtbaren Mangel dürfte das schwierig werden.
Nach sechs Monaten muss der Kunde beweisen das der Mangel schon bestand, das dürfte im vorliegenden Fall mit einfachen Mitteln unmöglich sein.
Auch das Prozessrisiko, um so etwas zu klären, dürfte bei einem Akku der vielleicht 100 Euro kostet viel zu hoch sein, auch da ein Gutachten welches den Mangelzeitpunkt bestimmen könnte (wenn es überhaupt realistisch erstellbar ist) schnell mehrere 1000 Euro kosten dürfte. Ob dann ein Gericht einem solchen Gutachten dann auch folgt ist eine andere Sache.
Deswegen muss man immer bedenken, Recht haben und Recht bekommen sind zwei paar Schuhe.
Übrigens bei einem Händler in Übersee, zum Beispiel Hong Kong kann ich diese Rechte von vorne herein vergessen, wo will ich das denn bitte einklagen, hier bin ich in der Praxis immer nur auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Klageort wäre nämlich in dem Fall Hong Kong und das jeweilige Landesrecht wäre die Grundlage, da ich dieses nicht kenne kann ich hierzu wenig sagen, ob es hier überhaupt eine vergleichbare Norm gibt entzieht sich meiner Kenntnis.
Ich kaufe meine Akkus deswegen nur noch bei Händlern die ich kenne und deren Kulanzverhalten mir bekannt ist. Deswegen stammen meine Akkus von einem Händler, der hier auch schon genannt wurde und der hauptsächlich Akkus verkauft. Außer Kleinkram stammt alles daher und ich habe bis jetzt keine schlechten Erfahrungen gehabt.
Und ja, ich kenne auch Leute bei den ein Akku plötzlich kaputt gegangen ist.
Mann sollte auch nicht vergessen auch der Händler kann den defekten Akku an den Hersteller nur dann weiter reichen, wenn der Akku wirklich von Anfang an Mangelhaft wahr, somit würde er wenn er zu schnell alle Ansprüche an erkennt auf dem Schaden sitzen bleiben, weiterhin darf man nicht vergessen das selbst falsche Behandlung nicht gerne vom Kunden auch sich selbst gegenüber eingestanden werden.
Also Kopf hoch dein Händler war ja recht kulant und unter Konto Lebenserfahrung verbuchen.
Zu meiner Person, ich bin kein Anwalt sondern betreibe selbst ein Handelsgeschäft in einem anderen Bereich als Modellbau und kenne das deutsche Schuldrecht auch noch aus meinem BWL Studium. Deswegen ist mir der ganze Themenkomplex nicht fremd.
Viele Grüße
Alex