Wulf Stehr:
Hallo zusammen,
ich denke, dass das Problem hier vielmehr im strafrechtlichen als im zivilrechtlichen Bereich oder in Versicherungsfragen zu suchen ist und zwar aus folgenden Gründen:
Erstens steht ohnehin fest, dass der Halter eines Flugmodells für jeden durch den Betrieb desselben verursachten Schaden haftet, sei er verschuldet oder auch nicht (Gefährdungshaftung nach LuftVG). Zweitens tritt für diesen Fall stets die Modell-Haftpflichtversicherung ein (falls eine solche abgeschlossen wurde).
Einzige Ausnahme, die das (Versicherungsvertrags-) Gesetz kennt: Vorsatz des Versicherungsnehmers (und nicht etwa grobe Fahrlässigkeit, wie immer wieder behauptet wird). Wenn darüber hinaus im Versicherungsvertrag nicht geschrieben steht, dass ausschließlich Fernsteuerungskomponenten benutzt werden dürfen, die sich technisch im Originalzustand befinden und nicht durch den Verwender verändert wurden etc., sehe ich keinen Grund, hier die Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung zu verneinen. Sollte jemand von Euch Gegenteiliges belegen können, würde mich das sehr interessieren, insbesondere die entsprechenden Passagen in einschlägigen Rechtsnormen, Gerichtsentscheidungen und insbesondere in den jeweiligen Versicherungsverträgen.
Es bleibt demnach meines Erachtens allenfalls die strafrechtliche Haftung. Diese ist allerdings bei einem Personenschaden nicht zu unterschätzen, da insoweit natürlich jede Form der Fahrlässigkeit (also auch die leichte Fahrlässigkeit) zur Strafbarkeit sowohl des Halters als auch des jeweiligen Piloten oder evtl. des Flugleiters führen kann.
Schon allein aus diesem Grund versteht es sich von selbst, dass jeder nur solche Veränderungen an seinem Sender wie auch an der gesamten RC-Anlage vornehmen sollte, von denen er etwas versteht und deren Auswirkungen er auch abschätzen kann.