Naturschutzurteil des Bundesverwaltungsgerichts

Racerbuk

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….daraus folgt, dass alle BESTEHENDEN Betriebsverbote für Flugmodelle in Landschaftsschutzgebietssatzungen entsprechend der Urteilsbegründung unzulässig und offenkundig rechtswidrig sind….
-Ausgabe 1-2024 Luftsportverband Bayern E.V. -
 

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Erric

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Wobei beim Walberla an schönen Tagen ja auch viele Wanderer unterwegs sind, welche unsere Modelle beim Landen gefärden könnten :D Die müsste man dann noch "aus Naturschutz-Gründen" von der Landewiese fernhalten ;)

Meine Frau meint dass Modellflieger liebenswerde komische Vögel sind. Weil sie Kellerbrüter sind müssen sie mindestens wie Bodenbrüter geschützt sein.

☺ Erric
 
Am Walberla findet jedes Jahr ein Volksfest statt, dass führt das Flugverbot schon alleine ad absurdum...
 
Hallo mostly-harmless
das Gelände scheint als § 21h Abs. 3 Nr. 6 LuftVO augewiesen zu sein, da Naturschutzgebiet.
Damit ist zunächst eine Anfrage bei der Naturschutzbehörde erforderlich.
Im Falle einer Ablehnung ist der Ablehnungsgrund zu prüfen, im Anschluss ist gegen den Bescheid ein fachlich begründeter Einspruch einzureichen, darauf muss die Behörde mit einem weiteren Bescheid reagieren.
Danach Einspruch bei der höheren Natuschutzbehörde danach ein gerichtliches Verfahren.
Bemerkenswert ist das scheinbar Gleitschirmflieger eine Genehmigung für ein Startgelände erhalten haben und somit eine Erlaubnis zum Verlassen der Wege erhalten haben.
Wenn ich mir die Schutzgründe die auf der Infotafel beschrieben sind genau betrachte soll der Magerrasen geschützt werden.
Sicher wir Modellflieger müssen die Wege verlassen um zu starten und zu landen, das müssen die Gleitschirmflieger auch.
In wie weit der Magerrasen besonders an den Flächen die für uns zur Nutzung in frage kommen besonders wertvoll ist, kann ich hier aus der Ferne nicht beurteilen.
Die Nächste Frage stellt sich nach dem Eigentümer? Würde mann von diesem eine Nutzungserlaubnis bekommen?
 

Racerbuk

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Noch mal, alle Verbote seitens der Naturschutzbegörden sind im Bezug auf Flugverbote ad absurdum geführt. Hier ist keine Genehmigung mehr erforderlich. Es sei denn es handelt sich z.B. um den Schutz seltener Brutvögel. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes wurden sogenannte generelle Flugverbote aufgehoben da hierfür NICHT !!! Die Naturschutzbehörde zuständig ist. Wenn die Naturschutzbehörde weiterhin auf ein Flugverbot am Walberla verweist, dann kann dies auch die Milchbäuerin vom Hauslerhof tun. Mit der selben rechtlichen ( nicht vorhandenen) Grundlage.
 

UweH

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Noch mal, alle Verbote seitens der Naturschutzbegörden sind im Bezug auf Flugverbote ad absurdum geführt. Hier ist keine Genehmigung mehr erforderlich.

Nein, § 21h Abs. 6 der LuftVO verbietet das Fliegen in Naturschutzgebieten und Nationalparks ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde, das ist ein Bundesgesetz und damit vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht direkt betroffen.
Nur wenn die Naturschutzbehörde das Fliegen dort erlaubt ist es legal.

Immerhin ist ein Flugverbot in Naturschutzgebieten das allein durch die Gebietssatzung festgeschrieben wurde damit anfechtbar.

Flugverbote allein durch die Naturschutzbehörden in Landschaftsschutzgebieten und FFH-Gebieten, also alle Gebiete in denen die Naturschutzbehörde nach der LuftVO nicht zustimmen muss, sind mit dem Urteil nichtig. Dort darf die Naturschutzbehörde nicht verbieten, sondern nur das Luftfahrtamt.

Gruß,

Uwe.
 

Racerbuk

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Es geht bei dem Urteil auch nicht um Naturschutzgebiete, sondern um Landschaftschutzgebiete. Ein himmelweiter Unterschied..
 
Hallo Racerbuk,

du solltest erst einmal das Urteil vom 26.01.2023 - BVerwG 7 CN 1.22 durchlesen.

Leitsätze:

1. Eine Naturschutzbehörde ist nicht befugt, Flugbeschränkungen für Luftfahrzeuge im Wege einer Naturschutzgebietsverordnung anzuordnen.


Es geht in dem Urteil nicht um Landschaftschutzgebiete, es geht darum, dass eine Naturschutzbehörde keine Flugbeschränkungen
anordnen darf. Eine Naturschutzbehörde regeln nicht die Belange der Luftfahrt, dafür ist sie nicht die zuständige Behörde.
Daher darf eine Naturschutzbehörde natürlich auch keine Flugverbote ausgehend von irgendeiner Landschaftsschutzgebietsverordnung
anordnen. Es gilt nach wie vor der § 21h Abs. 6 der LuftVO, dieser ist ein Gesetz welches den unbemannten Flugverkehr (UAV) in geografischen Gebieten gesetzlich regelt. Dort wird zudem der Begriff "Landschaftschutzgebiet" nicht erwähnt.

Gruss
Micha
 
Wenn ich mir die Schutzgründe die auf der Infotafel beschrieben sind genau betrachte soll der Magerrasen geschützt werden.
Sicher wir Modellflieger müssen die Wege verlassen um zu starten und zu landen, das müssen die Gleitschirmflieger auch.
In wie weit der Magerrasen besonders an den Flächen die für uns zur Nutzung in frage kommen besonders wertvoll ist, kann ich hier aus der Ferne nicht beurteilen.

Das jährliche Volksfest ist dem Magerrasen sicher auch sehr zuträglich...
 

UweH

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Es geht bei dem Urteil auch nicht um Naturschutzgebiete, sondern um Landschaftschutzgebiete. Ein himmelweiter Unterschied..

Eben, Walberla ist Naturschutzgebiet und damit gilt über § 21h Abs. 6 der LuftVO UAV-Flugverbot.
Das mit dem Fest auf Magerrasen kenne ich von hier auch, da fragt man sich echt was die Zippammer und die Orchideen mit den Dixiklos anfangen sollen, aber vielleicht sind wenigstens die Zippammern an dem Wochenende in den Wochenendurlaub verreist 🙄

Gruß,

Uwe.
 
Das jährliche Volksfest ist dem Magerrasen sicher auch sehr zuträglich...
Das ist die große Frage des Wann, wenn das Volksfest nach der Beweidung oder Maht erfolgt ist das dem Magerrasen egal.
Große Magerrasenflächen sind zu einer zeit entstanden zu der es noch große Herden von Wildrindern in Deutschland lebten.
Weitere Magerrasenflächen sind auf Ehm. Truppenübungsplätzen entstanden.
Zu Zeiten das der Standort Hermer noch von den Briten und der Bundeswehr genutzt wurde war der Modellflug auf dem Truppenübungsplatz kein Problem erst nach Abzug des Militär und dem Verkauf der Gelände, an Vereine die "Heimat und Natuschutz" im Namen trugen war das das aus.
Der Magerrasen ist in der Wachstumsphase besonders wertvoll, nach der Maht - Beweidung ist es einfach eine dumme Wiese, die so einiges aushält. Zur Erhaltung des Magerrasen und zur Vermeidung von Verbuschung muss dieser 1X Jahr beweidet oder gemäht werden.
Gruß
Martin
 
Den Rest hat Chris in beitrag 8 zutreffend beschrieben.
Daraus erfolgt die Vorgehensweise wie ich diese in Beitag 24 beschrieben habe.
Antrag auf Zustimmung, ich bin sicher es wird zunächst eine Ablehnung erfolgen, dann Einspruch.............. Klage.
Dabei schadet es nicht schon während der Antragsstellung sich mit dem NSG und dessen Schutzes für Flora und Fauna auseinander zu setzen um mit den Behörden auf Augenhöhe um möglichkeiten der Ausnahme diskutieren zu können.
 
Zur Erhaltung des Magerrasen und zur Vermeidung von Verbuschung muss dieser 1X Jahr beweidet oder gemäht werden.
Gruß
Martin

Einmal im Jahr mähen verhindert die Verbuschung nicht, ich kann das sehr schön am Nachbargrundstück beobachten...
Die Natur ist schnell... 😊, vor allem, wenn Äpfel und Nüsse liegenbleiben.
 

S_a_S

User
Auch
Bundesnaturschutzgesetz §7
6. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete, auch wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 noch nicht gewährleistet ist;
7. Europäische Vogelschutzgebiete
Gebiete im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 bereits gewährleistet ist;
ist namentlich in der 21h erwähnt -
und das Gelände (öffentlicher Besitz, hierin auch Anschrift des zuständigen Amtes) ist unter Berufung auf 2009/147/EG und 92/43/EWG ausgewiesen:
(wobei Bombina variegata = Gelbbauchunke, Euplagia quadripunctaria = Russischer Bär / Schmetterling, Myotis bechsteinii = Bechsteinfledermaus, Myotis Myotis = Großes Mausohr / Fledermaus).

Dennoch kann daraus ein Betretungsverbot der schutzwürdigen Flächen abgeleitet werden - auch wenn ein Überflug möglich wäre.

Die NSG-Satzung verbietet mit §4 (2) 2. das Betreten des Steilhangbereichs und mit 6. den Modellflug (was aber durch LuftVO 21h ohne ausdrückliche Erlaubnis auch gilt). Allerdings ist auch Antrag auf Befreiung nach §6 möglich.

Das Betretungsverbot gilt übrigens auch für die Gleitschirme - klar ausgewiesene Aufbauzone, Startplatz, Verbot, die Wege zu verlassen und Verbot der Toplandung.

Grüße Stefan
 
Die EU fordert die Ausweisung einer bestimmten Anzahl von Flächen, deshalb werden auch nicht zwingend schützenswerte Flächen ausgewiesen.
Die Modellflieger haben sich nie gewehrt, oder gekümmert und wurden deshalb auch nicht gefragt.
Die Gleitschirmflieger waren da schon immer viel aktiver...
 
Modellflugverbote im Landschaftsplan der Stadt Köln sind auf Initiative vom Modellflug im DAeC und MFSD mit sofortiger Wirkung aufgehoben: >Link<
Hi Karsten
das hört sich gut an
Wann geht es weiter in Dortmund; Kreis Recklinghausen; Kreis Unna; Märkischer Kreis; Hochsauerlandkreis.
Alle die haben was zum Modellflug oder zum Luftsport in Ihren Landschaftsplänen stehen.
Das hat in NRW Tradition. Die Gemeinden und Kreise haben immernoch das Verbot aus den Landschaftsschutzgestz - NRW in ihren Landschaftsplänen stehen. Der Paragraph mit dem Modellflugverbot ist schon vor Jahrzehnten aus dem Landschaftsschutzgestz - NRW geflogen, jedoch die U-Natuschutzbehörden verwenden den Wortlaut gerne weiter.
In einem Einsruch zur Neuaufstellung des Landschaftsplan Dortmund wurde mir wie folgt geantwortet:

Das Verbot für motorbetriebene Fluggeräte in Landschaftsschutzgebieten ist aufgestellt worden, da immer wieder beobachtet wird, dass Wildtiere durch Fluggeräte gestört werden. Insbesondere Vögel fühlen sich durch sie gestört und geben ggf. sogar ihre Nester auf.
In einer Publikation des Schweizer Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft heißt es zu Modellflugzeugen:
"Vögel reagieren auf ein solches Feindschema oft relativ automatisch z. B. mit Flucht oder Sich-Ducken (Angeborener Auslösemechanismus, Schleidt 1961). Die unkalkulierbaren Flugmanöver der Modelle (horizontal und vertikal), verbunden mit hohen Winkelgeschwindigkeiten, rufen eine besonders starke Reaktion hervor (Rossbach 1982). Hinzu kommt die Lärmbelastung bei motorisierten Modellen. Die Fluchtdistanzen verschiedener Vogelarten liegen im Bereich von 200 bis 400 m, maximal 600 m (Abb. 5). Damit wird eine weit über den eigentlichen Flugplatz hinausgehende Fläche entwertet (Opitz 1990)." (vgl. KOMENDA-ZEHNDER, S.; BRUDERER, B. 2002: Einfluss des Flugverkehrs auf die Avifauna. Literaturstudie. Schriftenreihe Umwelt Nr. 344. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern. Siehe Kap. 3.1.5, S. 34)
Weiter heißt es auf S. 35:
  • "Modellflugzeuge haben ein hohes Störpotenzial wegen Ähnlichkeit mit Greifvögeln, Wendigkeit, schubweisem Flugbetrieb und oft bedeutendem Lärm.
  • Die Wirkung ist in Gebieten mit zeitweise konzentriertem Flugbetrieb gravierend.
  • Fluchtdistanzen 200–600 m."
Drohnen wurden explizit vom Verbot in den Landschaftsschutzgebieten ausgenommen, da sie von Landwirten oder Jagdausübungsberechtigten zum Auffinden von Wild vor der Ernte genutzt werden. Aus Gründen des Artenschutzes wurde auf das Verbot Nr. 3 verwiesen. In diesem heißt es:
"[Es ist verboten] wildlebende Tiere einschließlich ihrer Entwicklungsformen wie Puppen, Larven, Eier zu fangen oder zu entnehmen, zu töten, zu verletzen bzw. zu beschädigen oder sie mutwillig zu beunruhigen.

Das diese Ansichten in großen teilen Falsch ist müssen wir nicht mehr beweisen, vielmehr sollte uns das Urteil des Bundesverwaltungsgericht ausreichen um diese Verbote dauerhaft auszusetzen, so wie es nun in Köln passiert ist.
Dennoch können die U-Landschaftsbehörden dem Modellflug noch böse nach gehen.
Ein weiterer Paragraph behandelt das Abstellen von Fahrzeugen in der freien Landschaft.
Gruß
Martin
 
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