FAG_1975
Vereinsmitglied
Zum Aufspüren von Rehkitzen dürfen ab sofort die Abstandsregeln aus § 21h LuftVO unterschritten werden. Es gilt die 1:1 Regel ab einem Abstand von 10 m:
"Allgemeinverfügung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Verringerung des zulässigen Mindestabstandes zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten beim Betrieb von Drohnen in der offenen Kategorie A3, welcher landwirtschaftlichen Zwecken oder Tierschutzzwecken (bspw. Jungtier- / Rehkitzrettung) dient und nicht zu Sport- oder Freizeitzwecken erfolgt." ...
"Drohnen mit einer höchstzulässigen Startmasse von 250 g bis 25 kg dürfen bei einem Betrieb in der offenen Kategorie, Unterkategorie A3 von dem Mindestabstand von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten abweichen. Der seitliche Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten soll stets größer als 10 Meter und stets größer als die Flughöhe des Fluggeräts sein."
Quellen: >Link zum BMDV< >Link zur AV vom LBA<
"Allgemeinverfügung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Verringerung des zulässigen Mindestabstandes zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten beim Betrieb von Drohnen in der offenen Kategorie A3, welcher landwirtschaftlichen Zwecken oder Tierschutzzwecken (bspw. Jungtier- / Rehkitzrettung) dient und nicht zu Sport- oder Freizeitzwecken erfolgt." ...
"Drohnen mit einer höchstzulässigen Startmasse von 250 g bis 25 kg dürfen bei einem Betrieb in der offenen Kategorie, Unterkategorie A3 von dem Mindestabstand von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten abweichen. Der seitliche Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten soll stets größer als 10 Meter und stets größer als die Flughöhe des Fluggeräts sein."
Quellen: >Link zum BMDV< >Link zur AV vom LBA<
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