Neue LuftVO: Bestandsschutz eines Modellflugplatzes mit Aufstiegsgenehmigung?

vollker

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Die neue LuftVO wird viele Modellflugplätze, auch mit bestehender Aufstiegserlaubnis, betreffen. Sei es duch die neue 100 Meter-Abstandsregelung zu Bundesfernstaßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen, zu Industrieanlagen oder Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung. Oder auch durch das Überflugverbot von FFH- und Vogelschutzgebieten. ...

Nun gibt es also ein neues Gesetz und eine bestehende amtliche Aufstiegserlaubnis, die sich widersprechen. In wie weit hebelt nun die vorhandene AE die neue Verordnung aus? Können wir aufgrund der vorhandenen AE auf ein Bestandsrecht pochen und einfach weiterfliegen, wie bisher?

Wenn ich nun in unsere AE schaue, wird mir ganz schlecht:

Dort steht (wie sicher auch in vielen anderen Aufstiegsgenehmigungen) ein Passus, der besagt, dass sie nur im Rahmen der sonstigen luftrechtlichen Bestimmungen gilt.

Und dass sie nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilt wurde (z.B. wenn nachträglich Änderungen rechtlicher Hinsicht eintreten).

Und dass Piloten und Vereinsvertretungsberechtigte zusammen auch für die Durchführung des Flugbetriebs nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich sind.

Und dass die AE keine nach anderen Vorschriften erforderlichen Zustimmungen / Genehmigungen / Erlaubnisse ersetzt.​

Muss nun die Platzordnungen eines betroffenen Vereins an die neue Verordnung angepasst werden? Oder werden sogar die Aufstiegsgenehmigungen von amtlicher Seite massenweise gekündigt oder angepasst?
 

Claus Eckert

Moderator
Teammitglied
Hallo Volker

Die Wenigsten hier werden Dir Deine berechtigten Fragen, allerdings auch ziemlich pauschalen Fragen, schlußendlich beantworten können.

Meine Empfehlung wäre deshalb, wenn Vereine konkret betroffen sind, sich am Besten präventiv an die zuständigen Verbände und deren Rechtsvertreter zu wenden.
Das Thema wird mit Sicherheit Einzelfallentscheidungen mit sich bringen. Zumal niemand bisher weiß, wie die Luftämter reagieren werden in Bezug auf die Fälle, die Du beschrieben hast.
Es ist auch möglich, dass Luftämter unterschiedlichen Handlungsbedarf sehen.

Pauschal wird das also nicht beantworten zu sein. Insofern eher spekulativ.
 
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