Crashpilot 737-700
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Hi Logo1311,
dein Video ist gut, aber versuchst du nicht gerade auf deinem Video die Dash7 in ein Stall zu bringen?
Oder ist es gewollt die Dash 7 langsam zu fliegen?
Ehm...ist das nicht ein Segelfluggelände Vokleshofen bei Backnang?
Wenn ja: dann.....
Frage: Wo darf ich fliegen?
Grundsätzlich überall, sofern das Einverständnis des Grundstückeigentümers vorliegt, dessen Gelände ich betreten will. Zu beachten ist natürlich in diesem Zusammenhang die Bestimmung, dass im Abstand von weniger als 1,5 km von Wohngebieten Modelle mit Verbrennungsmotor nur mit Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes betrieben werden dürfen, wobei die Definition des "Wohngebiets" nicht einheitlich geregelt ist. Außerdem sind bei allen Modellflugaktivitäten nicht nur Luftsperrgebiete zu beachten (Anhang §62 LuftVG) sondern auch von der Begrenzung von Flugplätzen ein Mindestabstand von 1,5 km einzuhalten.
Näheres regelt
§ 16 LuftVO
Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
(1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis:
1. der Aufstieg von Flugmodellen
a) mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse.
b) mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 Gramm beträgt.
c) mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten.
d) aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder Flugleitung.
2. das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Meter gehalten werden.
5. der Betrieb von fern- oder ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb
(3) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 ist die örtlich zuständige Behörde des Landes, soweit nicht der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zuständig ist.
(4) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die beabsichtigten Nutzungen nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen und Personen oder Personenvereinigungen für den Einzelfall oder allgemein erteilt werden. Die Behörde bestimmt nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, welche Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis enthalten muss. Sie kann insbesondere das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Geländes und des Luftraums, in dem der Flugbetrieb stattfinden soll, verlangen.
(5) Die Erteilung einer Erlaubnis kann vom Nachweis der Zustimmung des Grundstückeigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten abhängig gemacht werden.
aktualisiert 30.12.2006
sch**** Aufstiegsbestimmungen da muss man versicherungstechnisch aufpassen.
Wenn nicht: dann fliege ich auch mal da .
Gruß
Crashpilot
dein Video ist gut, aber versuchst du nicht gerade auf deinem Video die Dash7 in ein Stall zu bringen?
Oder ist es gewollt die Dash 7 langsam zu fliegen?
Ehm...ist das nicht ein Segelfluggelände Vokleshofen bei Backnang?
Wenn ja: dann.....
Frage: Wo darf ich fliegen?
Grundsätzlich überall, sofern das Einverständnis des Grundstückeigentümers vorliegt, dessen Gelände ich betreten will. Zu beachten ist natürlich in diesem Zusammenhang die Bestimmung, dass im Abstand von weniger als 1,5 km von Wohngebieten Modelle mit Verbrennungsmotor nur mit Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes betrieben werden dürfen, wobei die Definition des "Wohngebiets" nicht einheitlich geregelt ist. Außerdem sind bei allen Modellflugaktivitäten nicht nur Luftsperrgebiete zu beachten (Anhang §62 LuftVG) sondern auch von der Begrenzung von Flugplätzen ein Mindestabstand von 1,5 km einzuhalten.
Näheres regelt
§ 16 LuftVO
Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
(1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis:
1. der Aufstieg von Flugmodellen
a) mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse.
b) mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 Gramm beträgt.
c) mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten.
d) aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder Flugleitung.
2. das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Meter gehalten werden.
5. der Betrieb von fern- oder ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb
(3) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 ist die örtlich zuständige Behörde des Landes, soweit nicht der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zuständig ist.
(4) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die beabsichtigten Nutzungen nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen und Personen oder Personenvereinigungen für den Einzelfall oder allgemein erteilt werden. Die Behörde bestimmt nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, welche Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis enthalten muss. Sie kann insbesondere das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Geländes und des Luftraums, in dem der Flugbetrieb stattfinden soll, verlangen.
(5) Die Erteilung einer Erlaubnis kann vom Nachweis der Zustimmung des Grundstückeigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten abhängig gemacht werden.
aktualisiert 30.12.2006
sch**** Aufstiegsbestimmungen da muss man versicherungstechnisch aufpassen.
Wenn nicht: dann fliege ich auch mal da .
Gruß
Crashpilot