Ist der vom BMVI geforderte Kenntnisnachweis denn keine Lösung?
Wenn das BMVI sich damit zufriedengibt, löst er doch erst einmal das dringenste Problem, das wir in vielen Fällen ohne nicht höher als 100m fliegen dürfen.
Jürgen
Nein, das ist keine Lösung, denn damit gibt sich der Gesetzgeber scheinbar nicht zufrieden:
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Auszug (Quelle) aus dem letzten bekannten Entwurf (UAV Dach):
Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flug-modellen
§ 21a
Erlaubnisbedürftiger Betrieb
von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
(1) Der Betrieb von folgenden unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen be-darf der Erlaubnis:
1. unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle mit mehr als 5 Kilogramm Start-masse,
2. unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle mit Raketenantrieb, sofern die Masse des Treibsatzes mehr als 20 Gramm beträgt,
3. unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle mit Verbrennungsmotor, die in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten betrieben werden,
4. unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen; auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen dar-über hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung.
(2) Keiner Erlaubnis bedarf der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen durch
1. Behörden, wenn dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
2. Organisationen mit Sicherheitsaufgaben bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfäl-len und Katastrophen.
(3)
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
1. der beabsichtigte Betrieb von unbemannten Fluggeräten nach Absatz 1 und die Nutzung des Luftraums nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere zu einer Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über den Naturschutz, führen und
2. der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist.
§ 20 Absatz 5 gilt entsprechend.
(4) D
er Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss Folgendes enthalten:
1. eine Beschreibung des Zwecks, der Art sowie des räumlichen und zeitlichen Um-fangs des beabsichtigten Betriebs, insbesondere die Angabe, ob dieser ausschließ-lich innerhalb der Sichtweite des Steuerers erfolgt,
2. Angaben zur Befähigung des Steuerers,
3.
eine Beschreibung der technischen Spezifikation des unbemannten Fluggeräts, der Bodenstation und des Funksystems sowie der Lichterführung und
4. eine Darstellung der getroffenen Sicherheitsvorkehrungen und der anzuwenden-den Notfallverfahren, insbesondere der eingebauten Notfallsysteme für den Fall eines Verlusts der Funkverbindung.
(5) Für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten nach Absatz 1 mit einer Startmasse von mehr als 5 Kilogramm ist ab dem 1. Mai 2017 vom Steuerer zusätzlich ein Nach-weis seiner persönlichen Qualifikation zu erbringen. Dabei hat der Steuerer nachzu-weisen, dass er in den Betrieb dieser Fluggeräte umfassend eingewiesen worden ist,
über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Navigation, über die dafür einschlä-gigen luftrechtlichen Grundlagen, über die örtliche Luftraumordnung sowie über all-gemeine praktische Kenntnisse und Fertigkeiten in der Anwendung des Fluggeräts verfügt. Der Nachweis wird erbracht durch Vorlage
1. einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder einer beglaubigten Kopie die-ser,
2. einer Bescheinigung von einer nach § 21d vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle oder
3. einer Bescheinigung eines beauftragten Luftsportvereins nach § 21e, soweit die Er-laubnis zum Betrieb eines Flugmodells beantragt wird.
(6) Die zuständige Behörde bestimmt, welche weiteren Unterlagen dem Antrag auf Er-teilung einer Erlaubnis beigefügt werden müssen. Sie kann insbesondere noch verlan-gen:
1. den Nachweis, dass der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte dem Auf-stieg zugestimmt hat,
2. das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Geländes und des be-troffenen Luftraums für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen oder Flugmodellen,
3. eine naturschutzfachliche Bewertung oder
4. ein Lärmschutzgutachten.
(7) Schutzvorschriften insbesondere des Bundesnaturschutzgesetzes, Rechtsvorschrif-ten, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, sowie das Na-turschutzrecht der Länder sowie die Pflicht zur Flugvorbereitung gemäß Anhang SE-RA.2010 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 bleiben unbe-rührt.
Da ist doch noch viel mehr drin als "nur" ein Kenntnisnachweis! Zu viele Rechtsunsicherheiten und viele neue Fragen....
Bestand der AE s?, Vereine können doch so gar keine pauschale AE beantragen usw....
es ist furchtbar und stimmt mich nur noch traurig....
Stefano