ED-R Ammergau/ED-R Corridor: Flugbeschränkungsgebiete vom 26. bis 30. Jun. 2023 - (NfL 2023-1-2810)

RCN-Team

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Teammitglied
Datengrundlage
Gebiete mit Flugbeschränkungen
ED-R Ammergau/ED-R Corridor
im Bundesland
Bayern
Anlass
militärische Übung
Aktivierungszeiten (Ortszeit)
Mo, 26. Jun. 2023, 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Di, 27. Jun. 2023, 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mi, 28. Jun. 2023, 18:00 Uhr bis Do, 29. Jun. 2023, 02:00 Uhr
Do, 29. Jun. 2023, 02:00 Uhr bis 03:00 Uhr und von 18:00 Uhr bis Fr, 30. Jun. 2023, 02:00 Uhr
Fr, 30. Jun. 2023, 02:00 Uhr bis 07:00 Uhr

Die Angaben der Aktivierungszeiten, insbesondere für Mi, Do und Fr, sind etwas unübersichtlich, um es mal vorsichtig zu formulieren. Da ich vermutlich nicht der Einzige bin, der sich damit recht schwer tut, habe ich zum besseren Verständnis eine Tabelle erstellt. Ich hoffe, die bringt etwas mehr Klarheit in den Ablauf...

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Zur großräumigen Orientierung

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Die Gebiete mit Flugbeschränkungen

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Genauere Informationen über die Gebiete mit Flugbeschränkungen einschließlich der betroffenen Fluggelände sind hier zu finden, bei Interesse auch als Satellitenansicht oder gegebenenfalls als 3D-Ansicht in Google Earth darstellbar!

Betroffene Vereinsgelände
1 – MFG Schwangau e.V.
2 - MFC Schongau e.V.
Es können natürlich nur diejenigen Vereine genannt werden, die sich bei ma-db.com registriert haben!

Alle Darstellungen dienen nur der bildlichen Beschreibung eines Sachverhalts und sind für navigatorische Zwecke ungeeignet.

Bitte beachten
2. Art der Flugbeschränkungen​

In dem vorstehend beschriebenen Gebiet sind mit Ausnahme der an der militärischen Übung beteiligten Luftfahrzeuge alle Flüge einschließlich des Betriebs von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen untersagt.​
Textauszug aus NfL 2022-1-2810
Hinweis
(1) Wer als Führer eines Luftfahrzeugs den Anordnungen über Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.​

...und zur Erinnerung

Da laut §1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG Flugmodelle luftrechtlich "Luftfahrzeuge" sind, ist der sogenannte "Fernpilot" in diesem Zusammenhang der "Führer eines Luftfahrzeugs". Folglich gilt daher §62 LuftVG auch für Modellflieger ("Fernpiloten")!​

Es wird keinerlei Gewähr für Vollständigkeit und Fehlerfreiheit der Informationen übernommen.

Verbindliche Auskunft erteilt das AIS-Centre (AIS-C), Telefon: 06103 707 5500.

In der Rubrik Rechtsfragen ist eigens für die Diskussion der Luftraumthematik ein spezieller Thread
Luftraum: Fragen und Antworten
eingerichtet worden. Wer also irgendwelche diesbezügliche Unklarheiten hat, ist herzlich eingeladen, dort seine Frage(n) zu stellen.
 

Anhänge

  • NfL 2023-1-2810 Ammergau-Corridor.pdf
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