Flugleiterregelung?????

Dieter Wiegandt

Chefmoderator
Teammitglied
Mal ehrlich jeder hat schon mal Flugleiter gespielt und wie oft musste man im normalen Vereinsfliegen eingreifen????

Oft genug. Sektor einhalten, Sektor wechseln, wenn Fußgänger kommen, nicht über die Leute fliegen.....


Jeder weiß eben wie er sich zu verhalten hat, da braucht man nicht noch einen der einem Händchen hält.

Ja, wenn das denn so wäre....

Wurde hier schon mehrfach geschrieben. Gesetzliche Vorschrift für den Flugleiter gibt es nicht, aber:

Bei einem Unfall mit Personenschaden könnte es vorkommen, dass man gefragt wird, wieso kein Flugleiter eingesetzt war. Weil: Die Verbände empfehlen es und beschulen doch extra. Das wird doch wohl einen vernünftigen Grund haben.
 
Hallo zusammen,

das ist echt ein kompliziertes Feld.

@ Gernot

Für unser Vereins-Fluggelände haben wir keine Aufstiegserlaubnis beantragt (unter 5kg, Naturschutzgebiet), allerdings sind wir seit 2003 in die FFH-Richtlinie für dieses Gebiet als Ausnahme von den Verboten eingetragen.

Das nur am Rande. Um unseren Vereinsmitgliedern das Fliegen alleine (damals kein Fliegen im Vereinsrahmen/kein Versicherungsschutz) zu ermöglichen und sie von der Flugleiterei zu entlasten haben wir die Modellflug-Halterhaftpflichtversicherung für alle aktiven Mitglieder eingeführt.

Wir sind also quasi "Wiesenflieger" auf unserem Vereinsgelände.

@ Claus

Den Begriff "Flugleiter" gibt es schon, in der NfL 177/78, Richtlinien vom BMV von 1978, inzwischen (Gerichtsurteil 1985) wohl nicht mehr das Papier wert, auf dem sie stehen. "Modellflugplatz" gibt´s da nicht,wohl aber den "Sonderlandeplatz für Modellflugzeuge".

@ at all

Das Problem resultiert daraus, dass die verschiedenen regional zuständigen Behörden zur Zulassung von Modellflugplätzen, besser Erteilung der Aufstiegserlaubnis, verschiedene Nebenbestimmungen in die Zulassung schreiben. Und die können alle unterschiedlich sein! Offensichtlich ist das beim Lärm, den Flugmodelle verursachen können. Je nach Region werden Bundesimmissionschutzgesetz, Technische Anweisung (TA)Lärm, Lärmschutzverordnung für Sportstätten u.a. angewandt.

Walter Felling schreibt sinngemäß, dass Nebenbstimmungen nicht zulässig sind, es sei denn, sie seien im Einzelfall zwingend.

Vielleicht resultiert die Flugleiterei ja auch aus dem Bestreben, den manntragenden Flugbetrieb umfassend im Modell nachzustellen. Das liefe natürlich dem Anspruch des Modellflugs, eine eigenständige Facette des Luftsports zu sein, zuwider

Hoffentlich wird diese Problematik mit den neuen von den Verbänden gemeinsam erarbeiteten Richtlinien Schnee von gestern.

In diesem Sinne

Helmut Steinigeweg
 
Nachtrag:

Bei allem, was ich hier schreibe, gehe ich vom verantworlichen Handeln der Modellflieger auf den Plätzen aus. Sie wissen um den Wert ihrer und der Modelle anderer un der Gesundheit Dritter.

Angesicht der zunehmenden Zahl Unkaputtbarer, die auch außerhalb der o.a. Pilotengruppe geflogen werden und der zunehmenden Erkenntnis, dass nicht alle Modellflieger verantwortlich handeln wollen oder können (Outings gibt´s in den verschiedensten Foren), macht es individuell durchaus Sinn, über Regelungen mit Flugleitern oder Platzleitern nachzudenken. Ob das n diesem Bereich hilft und ob die Zahl 3 da hilfreich ist, will ich nicht beurteilen.

In diesem Sinne

Helmut
 

BulDo

User
Hi noch mal,
@ DW
Also bei uns haben wir keine kreuzenden Autos, oder Fußgänger.
Habe das zwar auch schon an Plätzen gesehen, aber selbst da kann man auch drauf achten. Man sieht normalerweise ja einmal über den Platz bevor man landet oder tief drüber fliegt. Wenn dann etwas, oder jemand im weg ist, reagiert man entsprechend.
Nungut, jede Begebenheit ist anders und jeder fliegt anders.

Aber verantwortungsbewusstes Handeln, sollte im jedenfall vorang haben, wir haben schließlich keine Spielzeug (bis auf ein paar Außnahmen ;) ) und so sollten wir auch damit umgehen. (auch die Außnahmen)
Wenn ein Fußgänger vor unserm Auto über die Straße läuft versuchen wir ja auch nicht den umzufahren.
 

Juergen Pieper

User gesperrt
Hans Rupp schrieb:
Wo steht das?

Laut DMFV (hier nachzulesen und auch hier gibt es Infos) stellt sich das anders dar. Ist eher das Prinzip, wer zuerst kommt, ...

...

Letztendlich geht es um die Widersinnigkeit, ob etwas, das auf der Wiese nebendran erlaubt ist (genehmigungsfreier Modellflug!) auf einem Modellflugplatz eingeschränkt werden kann. D.h. bei der Genehmigung etwas tun zu dürfen, wird etwas eingeschränkt, das ohne Genehmigung erlaubt wäre.

...


Hans
Wo das steht, dass man "...auf der Straße neben dem Platz generell im Bereich des erlaubnispflichtigen Modellflugs schon mal gar nicht fliegen darf"???
Im Begriff des "erlaubnispflichtigen" Modellflugs allein schon. Alles ab 5 kg Abfluggewicht z.B. ist erlaubnispflichtig.
Kein Prinzip, wer zuerst kommt. Ab 5 kg Abfluggewicht brauchst Du die Erlaubnis der zuständigen Luftfahrtbehörde. Also fliegt illegal, wer über 5kg auf irgendeiner Straße fliegt.
Also Fragen gibt es manchmal... tss tss

Aber mit der Widersinnigkeit zum Thema "erlaubnisfreier" Modellflug stimme ich Dir zu. In der Tat kann es so sein, dass jemand mit seinem 1,0 kg E-Segler auf einem "zugelassenen Modellflugplatz" illegal fliegt, während er auf der Wiese nebenan legal fliegen kann (wenn die Erlaubnis des Eigentümers vorliegt). Diese Diskrepanz habe ich bereits vor mehr als einem Jahr dem RP Düsseldorf (zuständige Luftfahrtbehörde) im Rahmen meiner Tätigkeit als Vorstand eines Vereins vorgetragen. Die Problematik war bereits erkannt, so sagte man mir, und man wollte Abhilfe schaffen. Aber wie das manchmal bei Behörden so ist...
 

BulDo

User
Ich noch mal ;)
Das mit den fliegen neben Flugplätzen ist auch nicht so einfach.
Ist aber auch blödsin, wenn wir einen schönen Rasenplatz mit allem drum und drann haben, wollen wir ihn auch nutzen und nicht im Feld daneben stehen.


Also das ist es alles was es zu der Betreibung vom Modellflugzeugen gibt.

§ 16 LuftVO

Aufstiege von Ballonen, Drachen, Flugmodellen und Flugkörpern mit Eigenantrieb, Starts und Landungen von Hängegleitern und Gleitsegeln, Außenlandungen mit Sprungfallschirmen

(4) Der Aufstieg von Flugmodellen von weniger als 5 kg Gesamtmasse bedarf keiner Erlaubnis, es sei denn, dass sie mit Raketenantrieb versehen sind.

(5) Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren dürfen in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von Wohngebieten nur mit Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes betrieben werden. Dasselbe gilt für Flugmodelle aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen. Auf Flugplätzen dürfen Flugmodelle aller Art nur mit Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung betrieben werden.


Also alles was mehr als 1,5km von Wohngebieten und Flugplätzen weg ist, da gibt es keinerlei Beschränkungen. Das heißt für mich egal wie schwer, oder wie legt ihr das jetzt aus??

Gruß
Thomas
 

Gernot Steenblock

Moderator
Teammitglied
Hi @ll,

ich will denn Irrsinn in der Regelung mal komplettieren ;)

Wenn Du als "Wildflieger" ein Modell mit über 5kg fliegst, begehst Du im Sinne des Gesetzes eine Ordnungswiedrigkeit.
Bist aber gleichzeitig beim Verband (z.B. DMFV Einzelmitglied mit Zusatzversicherung IV) über die weltweite Absicherung bis 25kg versichert.

Ich kenne vereinslose Modellflieger die auf einer Wiese genau so fliegen. :eek:

@ Helmut,
in dem Fall ist das klar. Danke für die Ausführungen.
 

BulDo

User
Was ist denn mit sämmtlichen Hängen zum segelfliegen??
Viele sind freigegeben aber in keinsterweise irgentwo rechtlich eingetragen genehmigt oder sonnst was.
Den 5m Segler will ich sehen der mit 5kg auskommt und einen Rumpf und nicht nen Besenstiel besitzt.
Machen die das dann auch alle illegal????

Eigentlich dürfen wir garnicht mehr fliegen ;) ich wander aus, welches Land stellt sich nicht so an??
 

Claus Eckert

Moderator
Teammitglied
Hi Gernot

wie man versichert ist und ob man eine Ordnungswidrigkeit begeht, hat wenig miteinander zu tun. Ist ja im richtigen Leben auch so... ;)

Der DMFV versichert ja nicht gegen Ordnungswidrigkeiten. ;)

@Buldo

Bayern :D
 

Juergen Pieper

User gesperrt
BulDo schrieb:
Ich noch mal ;)
§ 16 LuftVO


(4) Der Aufstieg von Flugmodellen von weniger als 5 kg Gesamtmasse bedarf keiner Erlaubnis, es sei denn, dass sie mit Raketenantrieb versehen sind.


Also alles was mehr als 1,5km von Wohngebieten und Flugplätzen weg ist, da gibt es keinerlei Beschränkungen. Das heißt für mich egal wie schwer, oder wie legt ihr das jetzt aus??

Gruß
Thomas

Thomas,

Abs. 4 impliziert nach gängiger Rechtsprechung, dass alles ab 5kg Abflugmasse einer Aufstiegserlaubnis bedarf. Also nicht "irgendwo" geflogen werden darf.
 

Juergen Pieper

User gesperrt
Gernot Steenblock schrieb:
Hi @ll,

ich will denn Irrsinn in der Regelung mal komplettieren ;)

Wenn Du als "Wildflieger" ein Modell mit über 5kg fliegst, begehst Du im Sinne des Gesetzes eine Ordnungswiedrigkeit.
Bist aber gleichzeitig beim Verband (z.B. DMFV Einzelmitglied mit Zusatzversicherung IV) über die weltweite Absicherung bis 25kg versichert.

Ich kenne vereinslose Modellflieger die auf einer Wiese genau so fliegen. :eek:

@ Helmut,
in dem Fall ist das klar. Danke für die Ausführungen.

Gernot,

ich glaube kaum, dass der DMFV einen Haftpflichtschaden reguliert, wenn jemand erlaubnispflichtigen Modellflug OHNE Erlaubnis durchführt. Also beispielswiese das 25kg-Modell, welches irgendwo auf einer Wiese geflogen wird. Auch nicht im Rahmen der privaten Zusatzversicherung, die der DMFV anbietet.
Diese private Zusatzversicherung deckt zwar den Betrieb von Flugmodellen außerhalb eines Vereinsrahmens ab - aber immer nur, wenn die gesetzlichen Bestimmungen befolgt werden. Nachzulesen auf der Homepage des DMFV, Rubrik Versicherungen, Absatz IV "Anmerkungen".
Und wenn Du vereinslose Modellflieger kennst, die auf einer Wiese genauso fliegen, dann bewegen diese sich auf sehr dünnem Eis...
 

Steffen

User
Juergen Pieper schrieb:
Abs. 4 impliziert nach gängiger Rechtsprechung, dass alles ab 5kg Abflugmasse einer Aufstiegserlaubnis bedarf. Also nicht "irgendwo" geflogen werden darf.
Naja, eigentlich nicht nur nach gängiger Rechtsprechung, auch nach den Gesetzen.

Denn jeder Aufstieg eines Luftfahrzeuges erfordert eine Erlaubnis, §16, Abs4 ist nur eine Einschränkung dazu.

Ciao, Steffen
 

BulDo

User
Hi.

@ Claus, ich glaube nicht das deutsche Gesetzte in Bayern nicht zählen! ;)


Also gut Leute, jetzt hab ich schon mal ein paar infos mehr, aber wie geh ich jetzt mit unserer Flugleiterregelung um. Kann ein Verein sich, bei keiner klaren Definition sich die Grenzen selber setzten? Und wie sehr sinvoll ist es sich selbst zu beschneiden, wir wollen doch nur unsere Freizeit dort verbringen!?!?!?!?!?!
Es soll ja niemand in die Illegalität gezwungen werden, wenn er mal fliegen möchte!!

Gruß
Thomas
 

BulDo

User
Hi,
@ Konrad
Die haben angst das konsequenzen auf sie persönlich zukommen.
Mal wieder leidiges Thema Vorstand so, alle anderen Mitglieder anderer Meinung.

Grüße
 

Konrad Kunik

Moderator
Teammitglied
Tja, so ist das als Vorstand, da hat man Verantwortung zu tragen!

Der Vorstand ist verantwortlich für einen sicheren Flugbetrieb.
Passiert etwas, was über eine freiwillige/verordnete Regelung hätte vermieden werden können, sind sie schlimmer dran als bei einem "geregelten" Vorfall. Maßgeblich sind die Details der Aufstiegsgenehmigung. Sind keine angegeben, sollten die "üblichen" Regeln angewendet werden (da könnte der Richter durchaus nach fragen und der Sachverständige kennt sie).
Die Konsequenz der Untätigkeit könnte dann die Suche nach einer neuen Freizeitgestaltung sein...
 

Claus Eckert

Moderator
Teammitglied
@Thomas

Richtig deutsches Gesetz gilt auch in Bayern. Aber es handelt sich ja um Verordnungen, die von den jeweiligen Landesregierungen erstellt werden. Es gibt für den von Dir angesprochenen Fall, weitergehende Regelungen in Bayern. Das führt aber hier zu weit vom Thema weg.
 

Ralph Stepper

Vereinsmitglied
Hallo Allerseits!

Also warum Vereinsvorstände solche Vorgaben des zuständigen Regierungspräsidiums einhalten wollen, ist mir während dieses Freds schon klar geworden.
Kann mir Laien aber bitte mal jemand erklären, warum ein RP überhaupt einen Flug- oder Platzleiter haben will? Geht es da unter Umständen um eventuelle Einzelhaftung, wenn etwas passiert? Oder dient das nur zur Risiko-Minimierung?

Das Beispiel mit dem Autofahren finde ich ganz gut, da muss ja auch keiner auf dem Beifahrersitz hocken, der Passanten vor meinen Fahrkünsten warnt oder andersherum.

Ich habe riesige Schwierigkeiten einen Verein zu finden, bei dem ich als Mitglied alleine fliegen kann wann ich will, was bei mir aus beruflichen Gründen leider fast gar nicht mehr anders geht. Dabei fliege ich nur Elektro unter 5 kg und habe eine Zusatzversicherung beim DMFV. Nutzt aber nix. Super. :confused:

Güße Ralph
 

BulDo

User
Hallo Ralph,

bei uns dürfen wir alleine fliegen wann wir wollen, um eben den einzelnen zu ermöglichen zu fliegen wann er Zeit hat. Klar muss er sich an die Fluggrenzen, Zeiten ect halten, das macht auch jeder.
Unsere Aufstiegsgenehmigung sagt aus Flugleiter bei Flugbetrieb und wir hatten es vor Jahren mal so gehandhabt das man bei mehr als drei dürfen, das war den darmaligen Vorstand zu unsicher, obwohl nie etwas passiert ist.
Und damals wurde mit mehr oder weniger Gewalt das duchgebracht das man nur noch alleine ohne Flugleiter fliegen darf. Alles ziemlich verworren, aber so wie das aussieht ist es überall das gleiche Problem.

Wofür ein Flugleiter da ist und was er zu machen hat dafür gibt es ja die berühmten Lehrgänge.
Aber er ist nicht da um für etwas haftbar gemacht zu werden was andere verbrochen haben!
 
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