Hallo zusammen,
das ist echt ein kompliziertes Feld.
@ Gernot
Für unser Vereins-Fluggelände haben wir keine Aufstiegserlaubnis beantragt (unter 5kg, Naturschutzgebiet), allerdings sind wir seit 2003 in die FFH-Richtlinie für dieses Gebiet als Ausnahme von den Verboten eingetragen.
Das nur am Rande. Um unseren Vereinsmitgliedern das Fliegen alleine (damals kein Fliegen im Vereinsrahmen/kein Versicherungsschutz) zu ermöglichen und sie von der Flugleiterei zu entlasten haben wir die Modellflug-Halterhaftpflichtversicherung für alle aktiven Mitglieder eingeführt.
Wir sind also quasi "Wiesenflieger" auf unserem Vereinsgelände.
@ Claus
Den Begriff "Flugleiter" gibt es schon, in der NfL 177/78, Richtlinien vom BMV von 1978, inzwischen (Gerichtsurteil 1985) wohl nicht mehr das Papier wert, auf dem sie stehen. "Modellflugplatz" gibt´s da nicht,wohl aber den "Sonderlandeplatz für Modellflugzeuge".
@ at all
Das Problem resultiert daraus, dass die verschiedenen regional zuständigen Behörden zur Zulassung von Modellflugplätzen, besser Erteilung der Aufstiegserlaubnis, verschiedene Nebenbestimmungen in die Zulassung schreiben. Und die können alle unterschiedlich sein! Offensichtlich ist das beim Lärm, den Flugmodelle verursachen können. Je nach Region werden Bundesimmissionschutzgesetz, Technische Anweisung (TA)Lärm, Lärmschutzverordnung für Sportstätten u.a. angewandt.
Walter Felling schreibt sinngemäß, dass Nebenbstimmungen nicht zulässig sind, es sei denn, sie seien im Einzelfall zwingend.
Vielleicht resultiert die Flugleiterei ja auch aus dem Bestreben, den manntragenden Flugbetrieb umfassend im Modell nachzustellen. Das liefe natürlich dem Anspruch des Modellflugs, eine eigenständige Facette des Luftsports zu sein, zuwider
Hoffentlich wird diese Problematik mit den neuen von den Verbänden gemeinsam erarbeiteten Richtlinien Schnee von gestern.
In diesem Sinne
Helmut Steinigeweg