Flugleiterregelung?????

Hallo zusammen.

dies Thema kommt ja immer wieder zur Sprache. Deshalb empfehle ich, mal diesen Beitrag zu lesen.
Und das letzte Wort im Verein hat nun mal der Vorstand, denn er ist für das Geschehen am Platz verantwortlich.
Aber vielleicht kommt ja 2006 die neue bundeseinheitliche Regelung. :)

Grüße von
Werner
 

BulDo

User
Hallo Werner,

mal nur so eine Frage vertritt der Vorstand nicht die Interessen der Mitglieder???
Wofür gibt es sonnt e.V`s ?????

Grüße
 
Hallo BulDo,

sicher vertritt er die Interessen der Mitglieder, was aber nicht ausschließt, dass er auch einmal gegen die Interessen einzelner Mitglieder handelt.
Da der Vorstand für die ordnungsgemäße Abwicklung des Flugbetriebs verantwortlich ist, kann er natürlich auch über die Aufstiegserlaubnis hinaus Regelungen treffen, wie dies geschieht. Er darf die Auflagen der Aufstiegserlaubnis nur nicht unterschreiten.

Grüße von
Werner
 
Hallo Leute,

mich würde mal die eine oder andere Formulierung interessieren mit welchem Wortlaut das genau in den diversen Aufstiegserlaubnisen ausgeführt wird.

Bei uns ist das der folgende Wortlaut;

Modellflugbetrieb darf nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Erlaubnissinhabers durchgeführt werden. Der Beauftragte muss mit den Bedingungen und Auflagen dieser Erlaubnis vertraut sein; er ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Modellflugbetriebs verantwortlich.

Da taucht dann bei mir die Frage auf, ist das explizit die Forderung nach einem Flugleiter im engeren Sinn, Rechtsauslegung, oder ist das lediglich die Forderung das eben ein Vertreter des Betreibers der die entsprechende Verantwortung zu tragen hat da sein muss, wobei ich das dahingehend Interpretiere.

Zumindest in unserer Aufstiegserlaubniss ist darüber hinaus auch nirgends direkt oder indirekt vermerkt, das der Beauftragte nicht selbst fliegen dürfte.
Es ist zB. nicht mal vermerkt, wer das Flugbuch führen muss, nur das es zu führen ist wird gefordert.

Versucht doch mal die genauen Texte aus eurer Aufstiegserlaubniss hier zur Verfügung zu stellen, dann hilft uns das bestimmt allen weiter.

Zumindest aus unserer Formulierung kann ich keine Anforderung erkennen, das die Genehmigungsbehörde die Nutzung durch einen oder 2 Piloten so einschränken wollte wie dies in vielen Flugplatzordnungen ( auch in unserer) durch die Vereine selbst geschieht.

Da in Sachen Flugleiter keinerlei Gesetzestext existiert, der diese Funktion näher regelt oder beschreibt, gehe ich davon aus, das dahingehende Auflagen in der Aufstiegserlaubnis jeweils wörtlich zu interpretieren sind und für keine Seite (Auch nicht für das Gericht im Schadensfall) ein Interpretationsspielraum vorhanden ist.

Gruß
Eberhard
 

Gast_7088

User gesperrt
reglung

reglung

Da offensichtlich das aber ein Thema ist das auf Basis der der Regierungsbezirke abgehandelt wird, würde ich mich mich mit den Problemen die euer Vorstand sieht, erstmal an den Verbandsjuristen wenden. Danach mit den dann entstanden Papieren beim RP aufschlagen und gut ist es gewesen.
Selber etwas zusammen murkseln halte ich für gefährlich...

Also wenn ihr euch zum Beispiel mit Rücksicht auf Nachbarn ein Mittagspause verordnet und das in eurer Platz und/oder Flugordnung niederschreibt, dann kann das sicher niemand etwas gegen haben. Ihr gebt euch mit der Flugordnung quasi so etwas wie eine Hausordnung ...
Da ihr ja u.U. eine Aufstiegserlaubnis benötigt wird dieses dann auch mit der Aufstiegserlaubnis für euren Platz bindend.

das Thema Flugleiter : der Flugleiter ist Quasi der Hauswart der darauf achtet das der Flugbetrieb nach euren Regeln abläuft. Geschickt wäre das Ihr auch niederschreibt wer die Flugleiter ernennt und welche Befugnisse und Aufgaben er hat. Wann er notwendig ist und wann nicht.

Als Betreiber der Modellplatzes(oder wie immer man es jetzt auch benennen will) seit ihr ja mit dem Hausrecht ausgestattet, da das Gelände meist gepachtet /gemietet oder gar gekauft ist.

Ich kann euch auch gerne mal eine FO zuschicken das heisst aber nicht das sie bei euch Gültigkeit hat.
 
so stehts bei uns drin.....

so stehts bei uns drin.....

Abs. 5.4 Bei Flugbetrieb hat der Erlaubnisinhaber einen Flugleiter einzusetzen. Er hat den Flugbetrieb zu überwachen und erforderlichenfalls ordnend einzugreifen. Auf dem Gelände hat er ein Flugleiterbuch zu führen, in dem zeitliche Übernahme und Abgabe der Funktion des Flugleiters sowie alle Unregelmässigkeiten während des Flugbetriebes auszuführen sind.

Abs. 5.5 Während seiner Dienstzeit darf der Flugleiter kein Flugmodell betreiben.

...also normalerweise ist hier dann alleine Fliegen tabu.....aber was ist schon normal :) :)
 

Juergen Pieper

User gesperrt
Eberhard Mauk schrieb:
Hallo Leute,

mich würde mal die eine oder andere Formulierung interessieren mit welchem Wortlaut das genau in den diversen Aufstiegserlaubnisen ausgeführt wird.

Bei uns ist das der folgende Wortlaut;

Modellflugbetrieb darf nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Erlaubnissinhabers durchgeführt werden. Der Beauftragte muss mit den Bedingungen und Auflagen dieser Erlaubnis vertraut sein; er ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Modellflugbetriebs verantwortlich.

Da taucht dann bei mir die Frage auf, ist das explizit die Forderung nach einem Flugleiter im engeren Sinn, Rechtsauslegung, oder ist das lediglich die Forderung das eben ein Vertreter des Betreibers der die entsprechende Verantwortung zu tragen hat da sein muss, wobei ich das dahingehend Interpretiere.

Zumindest in unserer Aufstiegserlaubniss ist darüber hinaus auch nirgends direkt oder indirekt vermerkt, das der Beauftragte nicht selbst fliegen dürfte.
Es ist zB. nicht mal vermerkt, wer das Flugbuch führen muss, nur das es zu führen ist wird gefordert.

Versucht doch mal die genauen Texte aus eurer Aufstiegserlaubniss hier zur Verfügung zu stellen, dann hilft uns das bestimmt allen weiter.

Zumindest aus unserer Formulierung kann ich keine Anforderung erkennen, das die Genehmigungsbehörde die Nutzung durch einen oder 2 Piloten so einschränken wollte wie dies in vielen Flugplatzordnungen ( auch in unserer) durch die Vereine selbst geschieht.

Da in Sachen Flugleiter keinerlei Gesetzestext existiert, der diese Funktion näher regelt oder beschreibt, gehe ich davon aus, das dahingehende Auflagen in der Aufstiegserlaubnis jeweils wörtlich zu interpretieren sind und für keine Seite (Auch nicht für das Gericht im Schadensfall) ein Interpretationsspielraum vorhanden ist.

Gruß
Eberhard

Hallo Eberhard,

wenn der Beauftragte gem. Eurer Aufstiegserlaubnis die Verantwortung hat, kann er dieser nicht nachkommen, wenn er selber fliegt. Sicher ist durch diesen Absatz von der Behörde der umgangssprachliche Flugleiter gemeint. Da dieser für Modellflug jedoch nirgends definiert ist, trifft die Begriffswahl des "Beauftragten..." den Sinn der Verordnung ohne Interpretationsspielraum für eine eventuelle gerichtliche Überprüfung im Falle eines Unfalls. Und der haftet für die Folgen seines Handels, in diesem Fall für die Folgen seines Nichthandels, sollte etwas passieren.

Kommt es nämlich zu einem Unfall, bei dem die Staatsanwaltschaft ermittelt, weil es zum Beispiel zu einem Personenschaden mit Todesfolge kommt, wird gerichtlich überprüft, ob der "Beauftragte" bei sorgfältiger Durchführung seiner Aufgaben den Unfall hätte verhindern können. Und sollte sich dabei herausstellen, dass der "Beauftragte" z.B. gerade versonnen mit seinem Modell in der Thermik kreiste, während ein anderer im Landeanflug gerade einen Fußgänger ummäht, der ebenso versonnen spazieren ging wie der "Beauftragte" flog, landet der eine im Grab und der andere im Gefängnis. Von zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen mal ganz abgesehen.
 

Claus Eckert

Moderator
Teammitglied
Hallo Jürgen,

verständlicher kann man es nicht beschreiben.

Genau bei der "Haftung des Beauftragten" liegt die Schwierigkeit, Modellflieger zu finden die diese Aufgabe freiwillig übernehmen.
Die Alternative wäre, Vereinsmitglieder für diese Tätigkeit "auszubilden" und sie im Rahmen ihrer Tätigkeit von der straf- und zivilrechtlichen Haftung freizustellen. So lange keine grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz besteht.

Der DMFV bietet diese "Ausbildung" an. Wie es mit der Haftungsfrage ist, weiß ich nicht. U.U. greift hier die Vereinshaftpflicht.

Auf jeden Fall haben diejenigen Modellflieger, die diese Aufgabe freiwillig erfüllen, unser aller Respekt verdient und auch ggf. deren Weisungsbefugnis zu respektieren.
 
Hallo,
schön formuliert und richtig, egal ob sich das Flugleiter oder Beauftragter Schimpft.

Nur einen Unterschied gibt es, in der Formulierung zum Flugleiter ist explizit das Verbot zum selbst Fliegen angehängt, beim Beauftragten, ist dies zulässig.

Wäre schön, wenn wir zur allgemeinen Orientierung noch andere Formulierungen von den RPs bekämen.

Und wie immer, Fliegt der Pilot und in dem Fall gleichzeitig Beauftragte, mit allen Rechtlichen Verpflichtungen und Folgen im Schadensfall auch alleine. Aber die hat Derjenige der Alleine fliegt immer zu tragen. Nur hier bei der Formulierung darf er selbst auch als Beauftragter fliegen. Und um das Thema gings hier ganz speziell.

Und um den Spies mal rumzudrehen, für den Vereinskollegen, der sonst nicht fliegender Flugleiter/Beauftragter wäre kommts im Schadensfall erst gar nicht zu Ermittlungen oder Strafverfolgung, und der Pilot der so die Aufstiegserlaubniss das zulässt, wird im Schadensfall auch nicht mehr oder weniger hart bestraft.

Insofern ist das Alleine Fliegen können, so die Aufstiegserlaubniss das zuläst für den Verein eher positiv.

Beim selbstverordneten Flugleiterzwang der selbst (alleine) nicht fliegen darf, sehe ich im übrigen für den Vorstand ein Problem, wenn nehmlich irgend ein Dofi im Schadensfall erwähnt, das vereinzelt auch mal einer alleine fliegt, und dem Vorstand das bekannt sei, und der nicht nachweisen kann das er dieses masiv unterbunden hat, ist der Haftungseitig masiv dran.
Denn beim Schadensfall eines gegen die Platzordnung alleine Fliegenden, ist immer ein Kausaler Zusamenhang Vorsatz und Duldung zu konstruieren.
Was den Haftpflichtversicherer bestimmt freuen dürfte.
Der hält sich dann nehmlich Schadlos bei Pilot, Vorstand und Verein.... zumindest versucht er das mit allen damit einhergehenden Streitigkeiten vor Gericht.

Gruß
Eberhard
 

Juergen Pieper

User gesperrt
Eberhard Mauk schrieb:
Hallo,
...Beim selbstverordneten Flugleiterzwang der selbst (alleine) nicht fliegen darf, sehe ich im übrigen für den Vorstand ein Problem, wenn nehmlich irgend ein Dofi im Schadensfall erwähnt, das vereinzelt auch mal einer alleine fliegt, und dem Vorstand das bekannt sei, und der nicht nachweisen kann das er dieses masiv unterbunden hat, ist der Haftungseitig masiv dran.
Denn beim Schadensfall eines gegen die Platzordnung alleine Fliegenden, ist immer ein Kausaler Zusamenhang Vorsatz und Duldung zu konstruieren.
Was den Haftpflichtversicherer bestimmt freuen dürfte.
Der hält sich dann nehmlich Schadlos bei Pilot, Vorstand und Verein.... zumindest versucht er das mit allen damit einhergehenden Streitigkeiten vor Gericht.

Gruß
Eberhard

Eberhard,

genauso sehe sich das auch. Da sind viele Vorstände viel zu unbedarft und dulden, wenn der Flugleiter selber fliegt, ohne über die Konsequenzen nachzudenken. In der Wirtschaft hieße so ein Fall dann grobes Organisatonsverschulden.
 

Juergen Pieper

User gesperrt
Eberhard Mauk schrieb:
Hallo,
Nur einen Unterschied gibt es, in der Formulierung zum Flugleiter ist explizit das Verbot zum selbst Fliegen angehängt, beim Beauftragten, ist dies zulässig.

Wäre schön, wenn wir zur allgemeinen Orientierung noch andere Formulierungen von den RPs bekämen.

Und wie immer, Fliegt der Pilot und in dem Fall gleichzeitig Beauftragte, mit allen Rechtlichen Verpflichtungen und Folgen im Schadensfall auch alleine. Aber die hat Derjenige der Alleine fliegt immer zu tragen. Nur hier bei der Formulierung darf er selbst auch als Beauftragter fliegen. Und um das Thema gings hier ganz speziell.

Und um den Spies mal rumzudrehen, für den Vereinskollegen, der sonst nicht fliegender Flugleiter/Beauftragter wäre kommts im Schadensfall erst gar nicht zu Ermittlungen oder Strafverfolgung, und der Pilot der so die Aufstiegserlaubniss das zulässt, wird im Schadensfall auch nicht mehr oder weniger hart bestraft.

Insofern ist das Alleine Fliegen können, so die Aufstiegserlaubniss das zuläst für den Verein eher positiv.

....Gruß
Eberhard
Eberhard,

wo steht das ausdrücklich, dass der "Beauftragte" in Ausübung seiner Tätigkeit selbst fliegen darf? In Eurer Aufstiegserlaubnis?
 

Juergen Pieper

User gesperrt
Claus Eckert schrieb:
Hallo Jürgen,

...
Die Alternative wäre, Vereinsmitglieder für diese Tätigkeit "auszubilden" und sie im Rahmen ihrer Tätigkeit von der straf- und zivilrechtlichen Haftung freizustellen. So lange keine grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz besteht.

.

Claus,

Du kannst niemanden von gesetzlich festgelegten zivil- und strafrechtlichen Folgen freistellen. Der Verein könnte höchstens eine Geldbuße oder den Schadenersatz, den zu bezahlen der Schädiger verurteilt wurde, an den Schädiger überweisen.
Strafrechtlich kann niemand für einen anderen eintreten - oder denkst Du, der Verein oder Vorstand könne anstelle des Verurteilten ins Gefängnis gehen?
 
Hallo Jürgen,
speziell in unserer Formulierung der Aufstiegserlaubniss (siehe oben) ist das selbst Fliegen des Beauftragten nicht untersagt.

Deshalb darf der zumindest wenn er alleine ist sowohl Beauftragter als auch Pilot sein.

Gruß
Eberhard

PS: meine persönliche Meinung ist, sobald 2 anwesend sind können und sollten Sie sich gegenseitig abwechseln.
Damit geht man automatisch über diese (unsere) Auflage des RP hinaus. Auch werden dann die gegenseitigen Rechte u Pflichten gleichmäsig auf beide / mehrere Verteilt. Der Anreiz für andere dann die Verantwortung zu übernehmen wird daduch deutlich größer.

Da die Aufmerksamkeit im Laufe der Zeit vom dauernden Beobachten als Flugleiter erlahmen wird, kann man auch davon ausgehen, das bei wechselndem Dienst auch die Aufmerksamkeit eher erhalten bleiben dürfte.
 

Claus Eckert

Moderator
Teammitglied
Hallo Jürgen,

ja da hast Du recht. Das geht natürlich nicht.
 
BulDo schrieb:
ich glaube nicht das deutsche Gesetze in Bayern nicht zählen!

Finger hoch, wer alles in Sozialkunde gefehlt hat:
Bundesrecht bricht Landesrecht
Legitimation, Ermächtigungsnorm
Gesetzgebungshoheit der Länder ( Bundesstaat oder Staatenbund )

Wovon sollten unsere Ministerien denn sonst leben ?
Achtung, das ist Politik und nicht Bürokratie. Klingt blöd, ist aber so.
 

Juergen Pieper

User gesperrt
Eberhard Mauk schrieb:
Hallo Jürgen,
speziell in unserer Formulierung der Aufstiegserlaubniss (siehe oben) ist das selbst Fliegen des Beauftragten nicht untersagt.

Deshalb darf der zumindest wenn er alleine ist sowohl Beauftragter als auch Pilot sein.

Gruß
Eberhard

...
Hallo Eberhard,

nur, weil dem "Beauftragten" in Eurer Aufstiegserlaubnis das Fliegen nicht ausdrücklich untersagt ist, impliziert das NICHT, dass er es auch darf.

Er hat die Verantwortung für einen sicheren Ablauf des Flugbetriebs. Um dieser Verantwortung nachzukommen, erfordert es ein ständiges Beobachten des Flugbetriebs, um sicher zu stellen, dass Sicherheit und Ordnung gewährleistet sind und dass kein anderer gefährdet oder geschädigt wird.

Nimmt er am Flugbetrieb teil und es wird jemand geschädigt, was vermieden worden wäre, hätte er nicht am Flugbetrieb teilgenommen, so hat er sich schuldhaft verhalten und haftet für die Folgen seines Verhaltens.
Dabei ist es unerheblich, dass in der Aufstiegserlaubnis eine Teilnahme am Flugbetrieb nicht ausdrücklich untersagt ist.

Der "Beauftragte" oder Flugleiter muss seiner Aufgabe nachkommen und diese auch kennen - kennt er sie nicht, darf er diesen Dienst nicht durchführen.

Rechtsunsicherheit schützt nicht vor Rechtsfolgen.
 
Hollo Jürgen,

soweit richtig, nur wird er nicht anders bestraft, wenn er als Beauftragter und Pilot ALLEINE fliegt und etwas passiert, als wenn er zu mehreren Fliegt, und der Beauftragte zusieht und es passiert trotzdem etwas.

Der Unterschied ist, das dann auch noch der Beauftragte mit Angeklagt und höchstwahrscheinlich auch Verurteilt wird.
Also vorne weg zwei Beteiligte Gefahr laufen Verurteilt zu werden. Siehe Schopfheim. Nur den näheren Umständen(dem Verschulden des verstorbenen Sportpiloten) ist da der Freispruch zu verdanken gewesen.

Auch wird bei einem Strafmaß von zB. 2 Jahren nicht etwa von 2 Verantwortlichen jeder nur mit einem Jahr bestraft, sondern dann bekommen 2 dieselben 2 Jahre Strafe.
Für egal wenn hilft es also absolut gar nichts, noch weitere (den Flugleiter) zu beschuldigen, noch mindert das das eigene Strafmaß als Piloten. Die Gefährdungshaftung alleine sorgt schon mal dafür, das der Pilot immer den Kopf hinhält.

Also was ist da besser, alleine Fliegen dürfen, oder vom ersten Piloten an schon der Zwang zum Flugleiter, obwohl das die Aufstiegserlaubniss oftmals gar nicht fordert.

Im Ernst, im Interesse der Gesamtmitglieder tendiere ich stark dazu so es die Aufstiegserlaubniss zulässt, das Alleine Fliegen auch zuzulassen, die Vorteile für den Gesamtverein überwiegen da erheblich. Nachteile in der Praxis dagegen gleich null.

Das hätte, wäre, wenn, vieleicht, Schaden hätte vermieden werden könne, kann zwar durch einen Richter angemahnt werden, sofern aber nicht gegen Auflagen verstosen wurde, kann das nicht erschwerend gewertet werden. Eine Rechtsgrundlage gibt es dazu nicht.

Und nur um noch andere Vereinsmitglieder mit in die Haftung zu ziehen, sollte man eine Flugplatzordnung bestimmt nicht gestalten.

Wie gesagt, ab zwei Piloten gibt es dann andere Möglichkeiten und kann so man das will auch anders verfahren werden.
Aber auch da kann ein Gericht nichts anderes Verlangen als das was in der Aufstiegserlaubniss steht.

Also ist auch da die Frage, ob man nicht eher die Flugplatzordnung so gestaltet, das zum Piloten selbst, der zwangsläufig immer haftet, nicht auch noch Zweite oder Dritte mit in die Haftung gehen müssten.

Die selbstauferlegte Forderung nach einem nicht selbst fliegen dürfenden Flugleiter. beinhaltet jedoch zwangsläufig den Haftungs und Klagemechanismuss für diesen Flugleiter. Der ist im Schadensfall immer der Dumme.
Pus der Tatsache, das der Vereinsbetrieb für Alle frustrierender, aufwändiger, und komplizierter wird.

Gruß
Eberhard Mauk
 

Gernot Steenblock

Moderator
Teammitglied
Hi @ll,

deine Argumentation Eberhard treib mir als Vorstand die tränen in die Augen.

fangen wir mal vorne an:
Du sagst
Siehe Schopfheim. Nur den näheren Umständen(dem Verschulden des verstorbenen Sportpiloten) ist da der Freispruch zu verdanken gewesen.
FALSCH...Der Freispruch erfolgte lediglich aus Mangel an Beweisen. Hätte dem Modellflieger das verlassen des Flugsektors nachgewiesen werden können, so würde das ganze heute anders aussehen.

Dann kommt von Dir folgender Satz:
Im Ernst, im Interesse der Gesamtmitglieder tendiere ich stark dazu so es die Aufstiegserlaubniss zulässt, das Alleine Fliegen auch zuzulassen, die Vorteile für den Gesamtverein überwiegen da erheblich. Nachteile in der Praxis dagegen gleich null.

Genau hier kommt der Vorstand ins Spiel. Nehmen wir einmal an es passiert bei Euch auf dem Platz etwas. Also sagen wir mal Du bis alleine auf dem Platz am fliegen und es passiert der maximale super GAU. Gleiche Situation wie Schopfheim Dein Jet schlägt in einen Manntragenden flieger ein.
Nun kommt die Behörde und ermittelt. Bei einem Todesfall auch strafrechtlich.
Nun wird der Vorstand gefragt: Was hast Du als Vorstand in eurem Verein dafür getan die Gefahr abzuwehren?"
Wenn nun der Vorstand nichts (wieder besseres Wissens) gegen Deine Auslegung der Flugleiterregelung unternommen hat ist zumindest der Vorstand mit dran. Hat aber der Vostand eine Platzordnung von Dir unterschrieben bekommen in der genau das Alleinefliegen untersagt ist, ist zumindest der Vorstand nicht mit dran.
Die Nachteile wenn so ein Unfall passiert sind in der Praxis alles andere als Null. Denn je nach dem kann der Platz aufgrund der Ermittlungsarbeiten für längere Zeit oder sogar für immer geschlossen werden.
Ein Flugleiter hätte Dich auf den anderen Flieger aufmerksam machen können.
 

BulDo

User
Hallo zusammen,
also wenn man jetzt so einige Argumentationen auch gegen das alleine fliegen liest streuben sich bei mir echt die Nackenhaare.

Fall super Gau..... ein Flugleiter kan vieleicht aufmerksam machen das sich noch ein anderes Flugzeug im Luftraum befindet, falls es aber so schnell gehen sollte das nicht mal der Pilot so einen Flieger kommen sieht glaube ich kaum das der Flugleiter das so schnell warnimmt und auch noch warnen kann.
Bei uns kommen auch Manntragende drüber, obwohl unser Luftraum gesperrt ist, die sieht man aber auch wenn man alleine fliegt.


Der Fl ist sicherlich kein Übermensch sonder du und ich....
Jetzt kommt es sogar noch besser eigentlich ist ja jeder absolut Wahnsinnig, der sich als Fl einträgt!! Es scheint ja so als er für wirklich alles am Platz verantwortlich zu sein ist.
Fazit, erst einmal allen Flugverbot erteilen, die eventuell unsicher fliegen, weil zu gefährlich, good bye Anfänger, den Platz erst garnicht betreten lassen. Oder jedes Modell persönlich kontrollieren, sind irgentwelche baulichen Unsicherheiten vorhanden, zu guter letzt nur soviele Modelle in die Luft lassen wie man gleichzeitig beobachten kann, also nur eines, weil wenn zwei nicht gleich hintereinander fliegen ich die auch nicht ständig im Auge haben kann.
Hmm da fällt mir ein wenn ich die im Auge habe sehe ich den restlichen Luftraum nicht allso mind. zwei Fl, mist der Boden ist nicht mehr abgedeckt, ein dritter Fl muss her, damit einer fliegen kann 3 Flugleiter, tolle Geschichte!
Ich könnte dieses noch weiter auf die Spitze treiben, aber ich glaube es ist klar was ich sagen möchte!
Das ist unser Hobby es gibt unsicherheiten, klar, die gibt es aber auch so überall, absolut keiner kann sich von irgendetwas frei sprechen, neín mir ist noch nie ein Anlagenteil ausgefalllen, oder ich hab mich noch nie total versteuert.....es passiert jedem.
Es besteht immer die Möglichkeit, wir alle wissen das.
Somit nie wieder Veranstaltungen sogar noch mit Zuschauern austragen, der Fl weiß nämlich das es zu einam Ausfall kommen könnte und z.B. ein Jet in die Zuschauer fällt.
Also irgentwo sollten doch mal Grenzen gezogen werden, sonnst fliegen wir bald alle nur noch am Simulator.

Hoffe war nicht zu sarkastisch!!

Gruß
Thomas
 
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