Hollo Jürgen,
soweit richtig, nur wird er nicht anders bestraft, wenn er als Beauftragter und Pilot ALLEINE fliegt und etwas passiert, als wenn er zu mehreren Fliegt, und der Beauftragte zusieht und es passiert trotzdem etwas.
Der Unterschied ist, das dann auch noch der Beauftragte mit Angeklagt und höchstwahrscheinlich auch Verurteilt wird.
Also vorne weg zwei Beteiligte Gefahr laufen Verurteilt zu werden. Siehe Schopfheim. Nur den näheren Umständen(dem Verschulden des verstorbenen Sportpiloten) ist da der Freispruch zu verdanken gewesen.
Auch wird bei einem Strafmaß von zB. 2 Jahren nicht etwa von 2 Verantwortlichen jeder nur mit einem Jahr bestraft, sondern dann bekommen 2 dieselben 2 Jahre Strafe.
Für egal wenn hilft es also absolut gar nichts, noch weitere (den Flugleiter) zu beschuldigen, noch mindert das das eigene Strafmaß als Piloten. Die Gefährdungshaftung alleine sorgt schon mal dafür, das der Pilot immer den Kopf hinhält.
Also was ist da besser, alleine Fliegen dürfen, oder vom ersten Piloten an schon der Zwang zum Flugleiter, obwohl das die Aufstiegserlaubniss oftmals gar nicht fordert.
Im Ernst, im Interesse der Gesamtmitglieder tendiere ich stark dazu so es die Aufstiegserlaubniss zulässt, das Alleine Fliegen auch zuzulassen, die Vorteile für den Gesamtverein überwiegen da erheblich. Nachteile in der Praxis dagegen gleich null.
Das hätte, wäre, wenn, vieleicht, Schaden hätte vermieden werden könne, kann zwar durch einen Richter angemahnt werden, sofern aber nicht gegen Auflagen verstosen wurde, kann das nicht erschwerend gewertet werden. Eine Rechtsgrundlage gibt es dazu nicht.
Und nur um noch andere Vereinsmitglieder mit in die Haftung zu ziehen, sollte man eine Flugplatzordnung bestimmt nicht gestalten.
Wie gesagt, ab zwei Piloten gibt es dann andere Möglichkeiten und kann so man das will auch anders verfahren werden.
Aber auch da kann ein Gericht nichts anderes Verlangen als das was in der Aufstiegserlaubniss steht.
Also ist auch da die Frage, ob man nicht eher die Flugplatzordnung so gestaltet, das zum Piloten selbst, der zwangsläufig immer haftet, nicht auch noch Zweite oder Dritte mit in die Haftung gehen müssten.
Die selbstauferlegte Forderung nach einem nicht selbst fliegen dürfenden Flugleiter. beinhaltet jedoch zwangsläufig den Haftungs und Klagemechanismuss für diesen Flugleiter. Der ist im Schadensfall immer der Dumme.
Pus der Tatsache, das der Vereinsbetrieb für Alle frustrierender, aufwändiger, und komplizierter wird.
Gruß
Eberhard Mauk