Juergen Pieper
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Gernot Steenblock schrieb:Hi @ll,
deine Argumentation Eberhard treib mir als Vorstand die tränen in die Augen.
fangen wir mal vorne an:
Du sagst
FALSCH...Der Freispruch erfolgte lediglich aus Mangel an Beweisen. Hätte dem Modellflieger das verlassen des Flugsektors nachgewiesen werden können, so würde das ganze heute anders aussehen.
Dann kommt von Dir folgender Satz:
Genau hier kommt der Vorstand ins Spiel. Nehmen wir einmal an es passiert bei Euch auf dem Platz etwas. Also sagen wir mal Du bis alleine auf dem Platz am fliegen und es passiert der maximale super GAU. Gleiche Situation wie Schopfheim Dein Jet schlägt in einen Manntragenden flieger ein.
Nun kommt die Behörde und ermittelt. Bei einem Todesfall auch strafrechtlich.
Nun wird der Vorstand gefragt: Was hast Du als Vorstand in eurem Verein dafür getan die Gefahr abzuwehren?"
Wenn nun der Vorstand nichts (wieder besseres Wissens) gegen Deine Auslegung der Flugleiterregelung unternommen hat ist zumindest der Vorstand mit dran. Hat aber der Vostand eine Platzordnung von Dir unterschrieben bekommen in der genau das Alleinefliegen untersagt ist, ist zumindest der Vorstand nicht mit dran.
Die Nachteile wenn so ein Unfall passiert sind in der Praxis alles andere als Null. Denn je nach dem kann der Platz aufgrund der Ermittlungsarbeiten für längere Zeit oder sogar für immer geschlossen werden.
Ein Flugleiter hätte Dich auf den anderen Flieger aufmerksam machen können.
Gernot,
auch falsch. Dem Modellflieger ist das Verlassen des Flugsektors nachgewiesen worden! Die alles entscheidende Frage war, ob der Flugesektor deshalb eingerichtet war, um einen Unfall mit manntragenden Luftfahrzeugen zu vermeiden. Der Verteidigung ist es gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass der Flugsektor NICHT geschaffen wurde, um solche Zusammenstöße zu vermeiden. Somit fehlte die Kausalität zwischen dem Nichteinhalten der Auflage (Flugsektor) und dem Unfall.
Ergänzend hatte der Pilot des manntragenden Luftfahrzeugs seine Mindestflughöhe unterschritten.
Mittels Sachverständigengutachten wurde nachgewiesen, dass auch dem Flugleiter keine Pflichtverletzung nachgewiesen werden konnte - das Modell (im Landeanflug) hat den Manntragenden von schräg/oben/hinten getroffen.
Man konnte auch dem Flugleiter nicht damit belasten, dass er diesen Kollisionskurs hätte rechtzeitig erkennen könnnen.
Wäre der Flugleiter jedoch geflogen, lieber Eberhardt, er wäre bestraft worden. Ich rate Eurem Verein dringend, diese gängige Praxis zu überdenken. Denn bei einem Unfall wird das passieren, was Gernot beschreibt, auch der Vorstand wird wegen der Duldung dieser Flugpraxis mit angeklagt werden.
Diese Informationen habe ich von dem Rechtsanwalt, der u.a. die Verteidigung übernommen hat, Herrn Sonnenschein persönlich.
Die Pflichten des Flugleiters, der neben dem Luftfahrzeughalter übrigens kraft Amtes die volle Verantwortung für die Sicherheit im Luftverkehr trägt - ergeben sich ausschließlich durch die Ausübung seines Amtes. Nicht nur die Aufstiegserlaubnis ist relevant, sondern auch LuftVG, LuftVO und LuftVZO!
Dabei ist unerheblich - das noch mal für Dich, Eberhardt, ob Du der der Meinung ist, nebenher fliegen zu dürfen oder nicht, der Flugleiter muss sich ggf. gerichtlich verantworten. Hat er seine Pflichten verletzt, indem er z.B. fliegt, wird er verurteilt werden. Wenn Ihr das in Eurem Verein anders handhabt, weil alle Eventualtitäten á la hätte und würde usw ja eh unwahrscheinlich sind, sprecht doch mal mit den Betroffenen aus Schopfheim, ob die jemals mit einem so tragischen Fall gerechnet hätten.
So weit zu den Fakten. Und nun eine Annahme von mir:
Ich nehme an, dass die meisten Modellflieger sich nicht der Verantwortung und den daraus resultierenden Konsequenzen bewusst sind, die sie mit der Ausübung des Flugleiterdienstes übernehmen.