Die Gemeinsamen Grundsätze finden keine Anwendung auf die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen auf Geländen, die fortgesetzt für die Ausübung des Modellflugsports genutzt werden. Auf diese sind vielmehr die „Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung von Erlaubnissen und die Zulassung von Ausnahmen zum Betrieb von Flugmodellen gemäß § 21a und § 21b Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)“ vom 08.08.2018 (NfL 1-1430-18) anzuwenden.