UweH
User
In Bezug auf das Foto am Fluggelände gebe ich dir recht.
Aber wo kommen wir denn hin wenn Vorgaben gemacht werden die nicht in der LuftVO, Drohnenverordnung, ....
gefordert werden?!
Kennzeichnungspflicht Flugmodelle über 250 g aus LuftVO = öffentliches Recht
Kennzeichnungspflicht alle Modelle am grünen Heiner = Privatrecht
Das ist in der Rechtssprechung keine Besonderheit und tut sicher keinem weh wenn dafür am grünen Heiner wieder geflogen werden darf.
Auf dem Schild am Hang steht z.B. nicht dass das Adressschild in dauerhafter und feuerfester Ausführung sein muss. Also reicht für Modelle unter 250 g ein leserlich handgeschriebenes Adressschild aus der privatrechtlichen Flugordnung für den grünen Heiner, bei Modellen über 250 g ergibt sich die dauerhafte und feuerfeste Ausführung aus dem öffentlichen Recht der LuftVO
Gruß,
Uwe.