Hangflug in Österreich ab 2021 mit starken Einschränkungen

die dort verlinkten Pamphlete zeigen leider nur zu deutlich die Idiotie der österreichischen Vorschriften...😖🤦
Hallo,
Das am Modellflugplatz Glocknerhof, wenn im Höhenfenster 300-500m geflogen wird, die Blitzlichter erforderlich sind, hat nichts mit dem allgemeinen Luftfahrtsrecht in Österreich zu tun, sondern mit der Aufstieggenehmigung für diesen Modellflugplatz. Der Modellflugplatz Glocknerhof liegt in der Flugschneise vom Rettungshubschrauber und es ist ein Wunder für mich, dass die 500m genehmigt wurden.
Ich hoffe, dass die (Gast)Modellflieger die Bedingungen einhalten, denn Überschreitungen, dokumentiert von den Rettungshubschraubern, werden ganz schnell dazu führen, dass die Flughöhe eingeschränkt wird.
Wie so immer im Leben, werden einzelne 'Anders Denkende' die Beschränkungen für alle anderen definieren.
Lieber Gruß aus Graz
Volker
 
Richtig und auch wieder nicht ganz richtig. Einerseits gilt das spezifisch für den Glockerhof (gebietsübergreifende BE mit entsprechenden Höhenfreigaben gibt's in AT nicht), andererseits ist das de facto zum Standard geworden. Irgendwas ist ja immer irgendwo weshalb man einschränken kann bzw. Freigaben zur (kostenpflichtigen) Ausnahme machen. Selbst für den Flying Circus gibt's ähnliche Vorgaben, auch wenn dort weit und breit nix unübliches rumfleucht und sogar ne Notam draußen ist (die vielen Kollegen am großen Knüppel wiederum herzlich wurscht ist). Die ACG ist ne GmbH und braucht schließlich ihr Geschäftsmodell...
Natürlich muss man sich dran halten, aber gutheißen nicht.
 
Kleine Ergänzung ...
Sicherlich, die Austro Control (ACG) muss im Gegensatz zum Deutschen Luftfahrt Bundesamt (LBA) sich selber finanzieren und erhält (vermutlich) keine Steuergelder um ihre Kosten zu decken.
Grundsätzlich finde ich dass die ACG aktuell bei der Umsetzung der "EU-VO-947/2019-Artikel16" sehr freundlich gegenüber (den meisten) Clubs sich verhält - wie man in den Wald hineinruft, so schallt es heraus. Ich kenne mehrere Clubs die bisher eine Höhenfreigabe von 150m hatten und im Rahmen von Artikel-16 nun 300m oder sogar 500m haben (mit Unterstützung vom ÖAeC) - selbst wenn in der Nähe ein Militärflughafen liegt.

Auch ich bin gespannt wie sich die Lage in Deutschland entwickeln wird - bin gespannt.

Was mich ärgert ist, dass manches Modellfliegerhotel sich nicht darum bemüht für ihr Grundstück, das zum Starten/Landen genutzt wird, ein Modellfluggelände anzumelden. Anstatt eine Höhenbegrenzung von 300~500m zu beantragen, wird die gesetzliche Höhenbegrenzung von 120m dort auf den Gast abgewälzt - hier gelobe ich die Aktivitäten von Adolf (Glocknerhof).

Lieber Gruß aus Graz
Volker
 

VOBO

User
Was mich ärgert ist, dass manches Modellfliegerhotel sich nicht darum bemüht für ihr Grundstück, das zum Starten/Landen genutzt wird, ein Modellfluggelände anzumelden. Anstatt eine Höhenbegrenzung von 300~500m zu beantragen, wird die gesetzliche Höhenbegrenzung von 120m dort auf den Gast abgewälzt - hier gelobe ich die Aktivitäten von Adolf (Glocknerhof).

Wenn einen das stört, sollte man diese Lokationen eben meiden. Das kann durchaus helfen.
Gruß Volker
 

Robinhood

Vereinsmitglied
....edit
 
Zuletzt bearbeitet:
Kleine Ergänzung ...
Sicherlich, die Austro Control (ACG) muss im Gegensatz zum Deutschen Luftfahrt Bundesamt (LBA) sich selber finanzieren und erhält (vermutlich) keine Steuergelder um ihre Kosten zu decken.
Grundsätzlich finde ich dass die ACG aktuell bei der Umsetzung der "EU-VO-947/2019-Artikel16" sehr freundlich gegenüber (den meisten) Clubs sich verhält - wie man in den Wald hineinruft, so schallt es heraus. Ich kenne mehrere Clubs die bisher eine Höhenfreigabe von 150m hatten und im Rahmen von Artikel-16 nun 300m oder sogar 500m haben (mit Unterstützung vom ÖAeC) - selbst wenn in der Nähe ein Militärflughafen liegt.

Auch ich bin gespannt wie sich die Lage in Deutschland entwickeln wird - bin gespannt.

Was mich ärgert ist, dass manches Modellfliegerhotel sich nicht darum bemüht für ihr Grundstück, das zum Starten/Landen genutzt wird, ein Modellfluggelände anzumelden. Anstatt eine Höhenbegrenzung von 300~500m zu beantragen, wird die gesetzliche Höhenbegrenzung von 120m dort auf den Gast abgewälzt - hier gelobe ich die Aktivitäten von Adolf (Glocknerhof).

Lieber Gruß aus Graz
Volker
Da hast Du durchaus Recht, Das ist ein eher löbliches Beispiel. Leider gibt's aber eine ganze Menge Plätze, die bereits lange auf ihren Bescheid warten und kein Ende in Sicht ist. Diet gilt bis auf Weiteres Open category. Wartezeiten sind auch kein Wunder, denn es müssen eine deutlich 3-stellige Anzahl an Plätzen (Vereine und kommerzielle) einzeln begutachtet und beschieden werden von einer Handvoll Mitarbeiter. Dieses Ei hat sich der Öaec und die ACG hübsch gemeinsam selbst gelegt znd als Erfolg verkauft. Eine BE im Verbandsrahmen hätte das von grund auf vermeiden können (würde es noch immer)... aber ich wiederhole mich da ja wieder mal, sorry 😙...
 
Hallo ins Forum,
da ich im nächsten Jahr nach Österreich zum Hangfliegen will, frage ich mich, welchen "Führerschein" für meine Segler brauche ich da?:confused:

Von den Beiträgen hier im Forum und auch sonst im Netz bin ich total erschlagen und habe keine plausible Antwort gefunden. Vielleicht kann mir einer der Herren hier sagen, was ich brauche: reicht der Kenntnisnachweis oder brauche ich den A1/A3-Schein des LBA?
Danke schon mal
Horst
 
Danke für eure Informationen, insbesondere für den Geheimtipp ;)

Dann wäre es also am besten, nur den A1/A3-Schein zu machen, denn der gilt in Deutschland und im Ausland?
Dann brauche ich den Kenntnisnachweis beim DMFC oder DAeC überhaupt nicht!!, oder???😯😜

Die Versicherung ist natürlich obligatorisch. Ohne wär's (mir) zu gefährlich.

Gruß
Horst
 
Zuletzt bearbeitet:
@Horst Kartreit
... und die Registrierung nicht vergessen und die ersten 16-Ziffern am Modell anbringen. Wenn du die Registrierung in D gemacht hast, dann gilt diese Europa weit.
... und bevor du an einem Hang fliegst, sicherstellen dass der Eigentümer das erlaubt. Nicht alle Almbauern in Österreich stehen dem Hangflug positiv gegenüber.

Lieber Gruß aus Graz
Volker
 

Robinhood

Vereinsmitglied
Danke für eure Informationen, insbesondere für den Geheimtipp ;)

Dann wäre es also am besten, nur den A1/A3-Schein zu machen, denn der gilt in Deutschland und im Ausland?
Dann brauche ich den Kenntnisnachweis beim DMFC oder DAeC überhaupt nicht!!, oder???😯😜

Die Versicherung ist natürlich obligatorisch. Ohne wär's (mir) zu gefährlich.

Gruß
Horst

Wenn Du nur in Österreich fliegen willst, in den Grenzen der Open Category oder den lokal geltenden Bestimmungen, würde der A1/A3 reichen. Aber den DMFV-Kenntnisnachweis nicht zu machen verschlechtert die Möglichkeiten in Deutschland. Im Rahmen der Verbandszulassung hast Du als Mitglied und Inhaber der Lizenz viel mehr Freiheiten. Mein Rat: Macht beide Scheine.
 
In D brauchst Du einen der beiden Verbands-Kenntnisnachweise, ohne lässt man dich an nach Verbandsregeln zugelassenen Plätzen eher nicht fliegen. Abgesehen von den Privilegien, die ggü. der Open category zum Zuge kommen, sowohl auf dem Flugplatz als auch im freien Gelände.
 

Dieter B

User
Hallo,

aufgrund der vielen Beiträge im Italien Thema habe ich mir jetzt noch einmal die Österreich Bestimmungen hier angesehen:
Dabei ist mir aufgefallen, dass das hier und in anderen Themen nach wie vor für die offene Kategorie Gesagte wohl (nicht mehr) stimmt???

"Flughöhe 120m über Pilotenstandpunkt bis 10kg".
Im zitieren Kurs der AC kommt in der offenen Kategorie weder eine Kategorie bis 10kg vor, noch eine Höhenangabe vom Pilotenstandpunkt. Für Offene Kategorie A3/C3 (4kg < Gewicht < 25kg) ist dort eindeutig eine Flughöhe von 120 m über dem Boden (AGL – „Above Ground Level“) vorgegeben.

Habe Ich da irgend etwas übersehen? Wurde das geändert?

Weiters steht dort bei C3 (4kg < Gewicht < 25kg), das zwingend ein Höhenmesser und ein System zur Fernidentifizierung erforderlich ist. Auch das ist mir neu (und wohl auch noch gar nicht erhältlich).

Die im Artikel weiter unten zitieren 2-jährigen Übergangsbestimmungen habe ich jetzt nicht gelesen, da nirgends steht, wann die enden. Die Regeln sind ja von 2019, also müssten die 2 Jahre bereits um sein.
 
Hallo,

aufgrund der vielen Beiträge im Italien Thema habe ich mir jetzt noch einmal die Österreich Bestimmungen hier angesehen:
Dabei ist mir aufgefallen, dass das hier und in anderen Themen nach wie vor für die offene Kategorie Gesagte wohl (nicht mehr) stimmt???

"Flughöhe 120m über Pilotenstandpunkt bis 10kg".
Im zitieren Kurs der AC kommt in der offenen Kategorie weder eine Kategorie bis 10kg vor, noch eine Höhenangabe vom Pilotenstandpunkt. Für Offene Kategorie A3/C3 (4kg < Gewicht < 25kg) ist dort eindeutig eine Flughöhe von 120 m über dem Boden (AGL – „Above Ground Level“) vorgegeben.

Habe Ich da irgend etwas übersehen? Wurde das geändert?

Weiters steht dort bei C3 (4kg < Gewicht < 25kg), das zwingend ein Höhenmesser und ein System zur Fernidentifizierung erforderlich ist. Auch das ist mir neu (und wohl auch noch gar nicht erhältlich).

Die im Artikel weiter unten zitieren 2-jährigen Übergangsbestimmungen habe ich jetzt nicht gelesen, da nirgends steht, wann die enden. Die Regeln sind ja von 2019, also müssten die 2 Jahre bereits um sein.
Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, Anhang A, Absatz 4
 
An den Bestimmungen der "Offenen Kategorie" hat sich seit der Wirksamwerdung nichts geändert!
Ich kopiere dir hier noch einmal die relevanten Punkte aus der Verordnung herein:
UAS.OPEN.010 Allgemeine Bestimmungen

(1) Der UAS-Betrieb in der Kategorie „offen“ ist abhängig von den Betriebsbeschränkungen, den Anforderungen an den
Fernpiloten und die technischen Anforderungen an das UAS in die drei Unterkategorien A1, A2 und A3 unterteilt.
(2) Beginnt bei einem UAS-Betrieb der Flug des unbemannten Luftfahrzeugs von einer natürlichen Erhebung im Gelände
oder über einem Gelände mit natürlichen Erhebungen, ist das unbemannte Luftfahrzeug in einem Abstand von
120 m vom nächstgelegenen Punkt auf der Erdoberfläche zu halten. Die Messung des Abstands ist an die
geografischen Merkmale des Geländes, wie Ebenen, Hügel oder Berge, anzupassen.
(3) Fliegt ein unbemanntes Luftfahrzeug in einem horizontalen Abstand von 50 m zu einem künstlichen Hindernis, das
höher als 105 m ist, kann die höchstzulässige Höhe des UAS-Betriebs auf Antrag der für das Hindernis zuständigen
Stelle um bis zu 15 m über der Höhe des Hindernisses erhöht werden.
(4) Abweichend von Nummer 2 können unbemannte Segelflugzeuge mit einer MTOM, einschließlich Nutzlast, von
weniger als 10 kg in einem Abstand von über 120 m vom nächstgelegenen Punkt auf der Erdoberfläche geflogen
werden, sofern das unbemannte Segelflugzeug zu keiner Zeit in einer Höhe von über 120 m über dem Fernpiloten
geflogen wird.

Du bewegst dein Hangflugmodell in der Klasse C4 und in der Unterkategorie A3

1679552978152.png


Diese Darstellung erklärt eigentlich alles!
Lg
Josef
 

S_a_S

User
Du bewegst dein Hangflugmodell in der Klasse C4 und in der Unterkategorie A3
Eigenbau- und Baukastenmodelle ("Spreißelflieger") sind nicht zertifizierbar (siehe 2019/945 Art. 2 (1) a) "ausgenommen privat hergestellte UAS" und Art. 3 22).
Müssen deshalb auch ohne Cx Logo geflogen werden.

C4 gibt es nur im Zusammenhang mit (A)RTF *

Aber von der Risikobewertung her ist das alles in Betriebsart Open A3

Grüße Stefan

* für die ganz kleinen vielleicht auch C0, dann ist sogar A1-Betrieb zulässig - da steht bei der Schulungsunterlage auch was von selbstgebaut.
 
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