Sorry, aber auf so einem Level diskutiere ich nicht und klinke mich daher aus. Wir sind hier ja nicht in der Rubrik "Café Klatsch".
Vielleicht machst Du es mal etwas konkreter, bevor wir jetzt dem vth-Verlag € 12,80 überweisen für die Broschüre, um mit Dir auf Augenhöhe reden zu können. Im Klartext: Wer ist die "Aufsichtsperson" im Verein (und wie muss sie ihre Aufgaben i.S. § 21a LVO wahrnehmen) nach der Definition DAeC/Felling?
Danke im Voraus!
Michael
Hallo Michael,
es ist leider nicht möglich, dass wir hier auf Augenhöhe dieses Thema miteinander diskutieren, denn dazu fehlen Dir 28 Jahre Erfahrung aus der Tätigkeit eines Vereinsvorsitzenden. ....
Gru
Minare
... dass hier wieder zwei Modellfliegerverbände aufeinander einhauen...Gruß Gerhard
Hallo Michael,
es ist leider nicht möglich, dass wir hier auf Augenhöhe dieses Thema miteinander diskutieren, denn dazu fehlen Dir 28 Jahre Erfahrung aus der Tätigkeit eines Vereinsvorsitzenden.
Aus diesem Anlass gibt es auch für mich keinerlei Grund darüber noch weiter zu diskutieren.
Gruß
Minare
OK, dann eben unterhalb Augenhöhe, auf Grund meines Lebensalters wird es mir leider nicht vergönnt sein, noch weitere 20 Jahre mit der Diskussion zu warten, bis ich die 28 voll habe ...
Sag doch einfach, zur Not zum wiederholten Mal - schließlich hast Du den Hinweis auf DAeC/Felling gerade jetzt gegeben -, bitte nur: Wer ist lt. DAeC/Felling die "bestellte Aufsichtsperson" und, wenn das noch drin ist, wie wird das begründet? Kann doch nicht so schwer sein!
Wer ist lt. DAeC/Felling die "bestellte Aufsichtsperson" und, wenn das noch drin ist, wie wird das begründet?
Derjenige, der die Flugordnung macht, hegt und pflegt.
Alles andere macht keinen Sinn.
Vergisses,
da wird wohl kaum noch eine SACHLICHE Information kommen, obwohl das ja von allgemeinem Interesse wäre.
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Az.: K 14 - VM 4165 Luftverkehrsverordnung - Aufsichtsperson - Sitzung Bund Länder in Berlin
Gerne bestätige ich Ihnen, dass
1. wenn keine Aufsichtsperson/Flugleiter auf einem Modellfluggelände anwesend und im Dienst ist, die Steuerer einen Kenntnisnachweis erworben haben müssen um über 100 m bzw. mit Modellen mit einer Startmasse über 2 kg fliegen zu dürfen. Dies ergibt sich aus dem Begründungstext der Änderungsverordnung, der den Sicherheitsgewinn betont, den „eine aufsichtführende Person [, die] die Ordnungsgemäßheit des Betriebs überwacht“ mit sich bringt;
2. ein Betrieb außerhalb von Modellfluggeländen durch Steuerer, die unter 14 Jahre alt sind, nur unter Verwendung eines Lehrer-Schüler-Systems möglich ist, wobei der Lehrer dabei als eigentlicher Steuerer angesehen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Phiesel
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Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Referat LF 18
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E-Mail von BMVI Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Referat LF 18:
1. wenn keine Aufsichtsperson/Flugleiter auf einem Modellfluggelände anwesend und im Dienst ist, die Steuerer einen Kenntnisnachweis erworben haben müssen um über 100 m bzw. mit Modellen mit einer Startmasse über 2 kg fliegen zu dürfen. Dies ergibt sich aus dem Begründungstext der Änderungsverordnung, der den Sicherheitsgewinn betont, den „eine aufsichtführende Person [, die] die Ordnungsgemäßheit des Betriebs überwacht“ mit sich bringt;
Satz 1 gilt nicht, sofern der Betrieb auf Geländen stattfindet, für die eine allgemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen erteilt und für die eine Aufsichtsperson bestellt worden ist.
Gerne bestätige ich Ihnen, dass...
100% Zustimmung. Man muss schon besonders gestrickt sein, um unklare Gesetzeslagen unbedingt maximal negativ für die eigenen Belange interpretiert sehen zu wollen, anstatt das Gegenteil anzustreben.....
Ich sehe keinen Grund dafür, warum sich Verbände diese aus der Sicht des Modellflugs fehlerhafte und nachteilige Interpretation des BMVI zueigen machen und öffentlich propagieren sollten Es wäre vielmehr angebracht, der Sichtweise des BMVI entgegen zu wirken und mit Nachdruck eine eigene Interpretation darzulegen.