LBA hat seine FAQ zum Modellflug überarbeitet

FAG_1975

Vereinsmitglied
Hallo Erric,

du hast vollkommen Recht, nur so dramatisch ist es nicht.

Lies Dir bitte das Rundschreiben zur AV in Bayern vom Luftamt Nordbayern sorgfältig durch. Darin wurde vom Herrn Pfeffer schon im März mit der Allgemeinverfügung (AV) genau erklärt was nun auch über die FAQ des LBA bestätigt wird: Die Inhalte der Alterlaubnisse können von den Verbänden in die Geländeausweisungen übernommen werden und bleiben so (weitgehend) "bestandskräftig", gültig, anwendbar, ..., whatever.

Herr Pfeffer formuliert es so:
"Ob und inwieweit die Regelungen der Alterlaubnis, die Ihrem Verein in der Vergangenheit durch das Luftamt erteilt wurde, weiter an Ihrem Fluggelände gelten, entscheidet - sofern es sich um Regelungen handelt, die in den Anwendungsbereich der UAS-Regulation fallen, das sind alle Regelungen, die die Gewährleistung der Sicherheit des Modellflugbetriebs sicherstellen sollen - allein der Luftsportverband, der die Ausweisung vornimmt. Der Verband kann diese Regelungen unverändert übernehmen, in abgewandelter Form übernehmen oder durch eigene Regelungen ersetzen." Quelle: Rundschreiben, Seite 4

Mit der AV in Bayern ergibt sich die komfortable Situation, dass über Abschnitt V. Ziffer 2 der AV auch die Regellungen für den Verbrenner-Betrieb bequem in die Ausweisung übernommen werden können, ohne einen neuen Antrag stellen zu müssen und dass das Abfluggewicht sowie der Nachtflug ebenfalls mit der AV soweit (siehe Nebenbestimmungen) genehmigt sind.

Also der Verwaltungsakt der Aufstiegserlaubnis wurde durch höherrangiges EU-Recht (EU-DVO 2019/947 Art. 21) aufgehoben und damit sind die Alterlaubnisse in dieser Form tatsächlich ungültig, leben in den Ausweisungen der Verbände aber (tlw. unverändert) weiter. Der eigentliche Unterschied ist, dass nun die Verbände für die Ausweisungen der Modellfluggelände verantwortlich sind und ihre Verfahren dazu risikobasiert fortentwickeln und nicht mehr die Luftämter. Seitens der Luftämter kommt "nur" noch eine supplementäre (ergänzende) Erlaubnis hinzu, wenn die im Eingangspost erwähnten 4 Punkte relevant werden (in Bayern eben per AV).

"Diese supplementäre Erlaubnis ist für den Bereich Nordbayern durch Allgemeinverfügung vom 15.03.2023 allgemein erteilt worden." Quelle: Rundschreiben, Seite 4. Also die gesamte AV in Bayern ist "nur" eine Ergänzung zu den Ausweisungen der Verbände, selbst jedoch keine vollumfängliche Erlaubnis.

Und so fügt sich alles zusammen ...
 

Erric

User
Hallo!
Danke Claus Karsten les ich alles. Mein Problem hab ich rot gemacht im pdf weil Bayern hat alles wieder rufen bis auf Verbrenner Regeln
Erric
 

Anhänge

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Erric

User
Hallo!

Ich habe heute einen langen Anwaltsbrief bekommen. Die Empfehlung am ende schwarz auf weiß: Lass es!

Die Rechnung war auch dabei und richtig gesalsen. ich darf den Brief nur für mich verwenden und nicht weitergeben! Das finde ich bei dem preis ganz schön daneben! Ich darf aber mit meinen Worten schreiben, was drin steht. Das kann ich aber gar nicht wirklich, ist viel zu viel und zu kompliziert für mich.

Verstanden hab ich aber: Die Anwalten haben die echten „Verbandsverfahren“ auf der DMFV Seite nicht gefunden. Nur „Beschreibungen“. das reicht ihnen nicht zum prüfen. Sie sagen schon Checkpunkt 1 funktioniert so gar nicht, weil am Fliegen vorbei. Und für Modellflugplätze soll es auch nichts geben, weil die gemeinsamen grundsätze nicht mehr gelten und auch nicht einfach so vom Verband verwendet werden können. Alten AE gehen auch nicht mehr. Einen Wiederruf braucht es gar nicht, denn die neuen sind ganz anders und brauchen immer die Genemigung vom Verband, wo alles grundsätzlich drinstehen muss.

Was ich jetzt mache, weiß ich nicht… Ich bin sehr enttäuscht und ärgerlich.
 

sk54

User
"Was ich jetzt mache, weiß ich nicht… Ich bin sehr enttäuscht und ärgerlich."

Geh nicht zu deinem Fürst, wenn du nicht gerufen wirst.

Gruß Stephan
 
Hallo!

Ich habe heute einen langen Anwaltsbrief bekommen. Die Empfehlung am ende schwarz auf weiß: Lass es!

Die Rechnung war auch dabei und richtig gesalsen. ich darf den Brief nur für mich verwenden und nicht weitergeben! Das finde ich bei dem preis ganz schön daneben! Ich darf aber mit meinen Worten schreiben, was drin steht. Das kann ich aber gar nicht wirklich, ist viel zu viel und zu kompliziert für mich.

Verstanden hab ich aber: Die Anwalten haben die echten „Verbandsverfahren“ auf der DMFV Seite nicht gefunden. Nur „Beschreibungen“. das reicht ihnen nicht zum prüfen. Sie sagen schon Checkpunkt 1 funktioniert so gar nicht, weil am Fliegen vorbei. Und für Modellflugplätze soll es auch nichts geben, weil die gemeinsamen grundsätze nicht mehr gelten und auch nicht einfach so vom Verband verwendet werden können. Alten AE gehen auch nicht mehr. Einen Wiederruf braucht es gar nicht, denn die neuen sind ganz anders und brauchen immer die Genemigung vom Verband, wo alles grundsätzlich drinstehen muss.

Was ich jetzt mache, weiß ich nicht… Ich bin sehr enttäuscht und ärgerlich.
Sehr interessant und was AE Gültigkeit betrifft deckt sich das ja wieder mit der EU Verordnung Artikel 21.

Danke das es nochmal von Externen bestätigt wird wie es zu erwarten war.

Ich werde mal abwarten müssen was mir unsere LLB sagt wie wir im Vorstand handeln sollen.

Gruß
Manfred
 

Chris W.

User
Hallo!

Bei beck-Online zu finden:
VG Karlsruhe: EU-Drohnenverordnung, Luftfahrtzeugsystem, Flugmodell, Verein, Vereinigung, Luftsportverband, Modellflugverein, Aufstiegserlaubnis, Höhenbegrenzung, Bestandskraft
Urteil vom 24.08.2023 - 12 K 678/23

Die Regelung des Art. EU_VO_2019_947 Artikel 21 Abs. EU_VO_2019_947 Artikel 21 Absatz 1 VO (EU) 2019/947 in der Fassung von Art. EU_VO_2020_746 Artikel 1 Nr. EU_VO_2020_746 Artikel 1 Nummer 2 Buchst. a VO (EU) 2020/746, wonach UAS-Betreibern erteilte Genehmigungen, die auf der Grundlage nationaler Vorschriften ausgestellt wurden, bis zum 1. Januar 2022 gültig blieben, führt zur Durchbrechung der Bestandskraft einer nach nationalem Recht erteilten Aufstiegserlaubnis für Flugmodelle. Dies ist mit höherrangigem Unionsrecht vereinbar.
Das gesamte Urteil kann hier eingesehen werden. Es ist sehr anschaulich geschrieben. Man braucht dafür nicht Jura studiert haben, nur ein bisserl Zeit... Zu ergänzen wäre, dass gegen das VG-Urteil Rechtsmittel eingelegt worden ist, über welches wohl noch nicht entschieden ist.

Wer noch etwas Zeit übrig hat und sich weiter informieren will, kann das hier: Luftverkehrsrecht - Europäische Union / Deutschland - Sport- und Freizeit-UAV-Betrieb

Beste Fliegergrüße

Chris Walther, RA
Fachausschus Recht
Modellflug im DAeC
 

Claus Eckert

Moderator
Teammitglied
Links auf Bezahlschranken sind wenig hilfreich…
 
Hallo!

Bei beck-Online zu finden:

Das gesamte Urteil kann hier eingesehen werden. Es ist sehr anschaulich geschrieben. Man braucht dafür nicht Jura studiert haben, nur ein bisserl Zeit... Zu ergänzen wäre, dass gegen das VG-Urteil Rechtsmittel eingelegt worden ist, über welches wohl noch nicht entschieden ist.

Wer noch etwas Zeit übrig hat und sich weiter informieren will, kann das hier: Luftverkehrsrecht - Europäische Union / Deutschland - Sport- und Freizeit-UAV-Betrieb

Beste Fliegergrüße

Chris Walther, RA
Fachausschus Recht
Modellflug im DAeC
Danke für die Links. Leider für Otto-Normalverbraucher fast alles nicht ohne Registrierung verfügbar.
🙃
 

Chris W.

User
Hallo Samson,

Na ja, abwarten kann man natürlich. Schlauer wäre es meiner Meinung nach, sich so aufzustellen, dass man von diesen ganzen Rechtsunsicherheiten gar nicht erst betroffen ist. Mindestens ein Verband hat das ja auch so gemacht... 😉

Besten Gruß
Chris
 

FAG_1975

Vereinsmitglied
Das sollten wir auch abwarten um Rechtssicherheit zu haben, alles Andere macht uns nur Verrückt. und hilft uns nicht weiter

Hallo Sammy,

wenn man sich das Urteil durchliest und die sehr umfassende Urteilsbegründung mit den ja bekannten und kommunizierten Verfahren der Verbände vergleicht und sich auch mal die Mühe macht die Verordnungen auf EU und deutscher Ebene, das Rundschreiben des LA Nordbayern, die Allgemeinverfügung (AV) für Bayern, die FAQ des LBA und nun kürzlich auch noch das was Erric von einem verbandsunabhängigen Anwalt erfahren hat, zu lesen und abzugleichen, dann setzt sich dieses Puzzel eigentlich von selbst zusammen. Aber zugegeben, das ist komplex.

Mancher mag jetzt anführen, dass das BMDV am 20.1.23 ja höchst selbst die "Bestandskraft" der Alterlaubnisse bestätigt hat. Dann sollte man aber auch zur Kenntnis nehmen, dass im o.g. Urteil des VG Karlsruhe auf Seite 34 zu lesen ist, dass für den erkennenden Einzelrichter die Rechtsauffassung des Ministeriums für Digitales und Verkehr nicht bindend ist. (Quelle: VG Karlsruhe 12 K 678/23 Seite 34)

Auch ein Ministerium steht nicht über dem Gesetz und vielleicht ist es auch nur falsch interpretiert worden. Denn "bestandskräftig" bleiben ja Teile der Alterlaubnisse durchaus, wenn sie von den Verbänden in die Geländeausweisungen übernommen werden. Ganz so wie es das LBA in den FAQ beschreibt. Was nur eben nicht geht, ist, die Ausweisung auf Basis einer per höherrangigem EU-Recht ungültig gewordenen Alterlaubnis (EU DVO Art. 21) auszustellen. Die Erlaubnisse der LLBn betreffen eben nur noch die 4 Teilaspekte (siehe LBA FAQ oder §21f Absatz 3 LuftVO) und ergänzen die Ausweisung um diese Punkte. Somit wird diese Erlaubnis Teil der Ausweisung und nicht die Ausweisung erfolgt auf Basis einer Alterlaubnis.

Man kann also auch nicht argumentieren, dass mit einer Erlaubnis nach §21f Absatz 3-6 eine mit der damaligen AE vergleichbaren Erlaubnis ausgestellt würde. Dies stünde nämlich im Widerspruch zu §21f Absatz 1 LuftVO, wonach wir nur mit den durch die VBE genehmigten Verfahren der Verbände abweichend von den Regeln der Open Category fliegen dürfen. Diese Verfahren werden dann ggf. durch eine Erlaubnis nach §21f (3-6) LuftVO lediglich ergänzt. Und so ist dann auch die FAQ des LBA vollkommen eindeutig und richtig.
 

Claus Eckert

Moderator
Teammitglied
Wir werden auch in der Saison 2024 fliegen. :)
 
Sorry Leute, aber nicht jeder Vorstand ist Jurist. Dad zu klären ist Aufgabe der Verbände und deren Juristen. Von dort müssen klare Antworten für die Vereine kommen.

Torsten
joah dann hörst du zwei gefestigte Meinung die völlig im Gegensatz stehen.

Ich hab es jetzt anders gemacht und die Erlaubnisausstellende Behörde bemüht welche gerade die Rechtslage prüft. Irgendwann werde ich von dort eine Antwort bekommen und nur die ist dann erstmal bindent für unseren Verein egal was der Verband sagt.
 
Das ist leider das Problem mit den unterschiedlichen Meinungen. Die Behörde zu fragen ist sicher ein Weg. Allerdings könntest du schlafende junge wecken und von einer Behörde eine verbindliche Aussage zu bekommen ist auch sehr schwierig. Bin gespannt.

Torsten
 
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