LBA hat seine FAQ zum Modellflug überarbeitet

FAG_1975

Vereinsmitglied
wen es Interessiert VG Karlsruhe Az 12 K 678/23 öffentlich Zugänglich.

Zur besseren Orientierung: Die in Bezug auf die Gültigkeit von Alterlaubnissen interessanten Passagen finden sich im Leitsatz und unter den Ziffern 56, 57, 80 ff. und 100.

Zum Beispiel:
Unter Ziffer 100 grenzt sich der Richter klar vom BMDV Schreiben vom 20.1.2023 zur Bestandskraft von Alterlaubnissen ab.

" 100 Ferner gibt eine vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr von der hier vertretenen Auffassung abweichende Sichtweise der Rechtslage ihrerseits keinen Grund, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die Rechtsauffassung dieses Ministeriums ist für den erkennenden Einzelrichter nicht bindend."

Unter Ziffer 82 wird erläutert, warum die LLBn ihrerseits die AEn nicht widerrufen müssen (bzw. nicht können).

"82 ... Allerdings wäre diese Herangehensweise schwerlich mit dem eindeutigen Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 2019/947 vereinbar, der selbst das Datum der Ungültigkeit nationaler Genehmigung starr festlegt und insoweit keinen Raum für nationale Durchsetzungsakte eröffnet. ... "
 
Die Sache selbst ist immer interessant. Wenn eine Änderung einer AE aufgrund der neuen Regeln nicht möglich ist ist das eine Sache, aber deshalb muss nicht der eigentliche Bestandsschutz verloren gehen.

Torsten
 
also EU Recht "Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 2019/947" wird dort nicht nur einmal erwähnt sondern seht dort in diversen Absätzen und unterstreicht mehrmals eine gewisse Ungültikeit einer alten AE.

Bin kein Jurist, aber das Wort "ungültig" ist für mich erstmal ein eindeutiger Begriff.
 
Hallo,
Das Gericht stellt in Nr. 57 der Begründung fest, dass die Alt-AEs nach dem 01.01.2022 ungültig sind. Das hat Auswirkung auf die Hauptsache.. Diese Feststellung gilt aber auch für alle Anderen.

Gruß
Helmut
 

Claus Eckert

Moderator
Teammitglied
Hallo Karsten,

alles schön und gut. Aber ich muss mich nicht mit juristischen Texten beschäftigen.

Wir haben eine gültige Betriebserlaubnis und damit ist der Fall für mich erledigt.
 

FAG_1975

Vereinsmitglied
Wir haben eine gültige Betriebserlaubnis und damit ist der Fall für mich erledigt.

Hallo Claus,

das steht Dir natürlich frei, aber das Zitat vom Luftamt sollte Dich in Bayern schon interessieren, denn demnach haben die Luftämter in Bayern die Betriebserlaubnisse mit der AV eben doch widerrufen:

"Die dem [...] zuletzt vom [...] erteilte Erlaubnis gilt daher nicht als Verwaltungsakt der Luftfahrtbehörde fort. Der Bescheid als solcher ist spätestens mit Inkrafttreten der Allgemeinverfügung (16.03.2023) unwirksam geworden, möglicherweise sind aber die Alterlaubnisse aufgrund von Art. 21 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947sogar schon seit dem 02.01.2023 ungültig geworden. Zu diesem Punkt liegt noch keine gefestigte Rechtsprechung vor."

Quelle: >Link<
 
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Claus Eckert

Moderator
Teammitglied
In unserer Betriebsgenehmigung sind die Widerrufsgründe durch das LA definiert. Da keiner der Gründe eingetreten ist, wird diese auch nicht widerrufen werden.
 
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Claus Eckert

Moderator
Teammitglied
Hallo,

ich habe keine Lust öffentlich Details unserer Betriebserlaubnis zu diskutieren.

Wenn wir in irgendeiner Form Diskussions- oder Nachfragebedarf haben, wenden wir uns vertrauensvoll an den Verband bei dem wir seit 30 Jahren Mitglied sind.
Ansonsten gilt, wir fliegen auch 2024.
 
Moin Claus,

Im Moment tun wir das auch. Aber unsere LLB war da offen und ehrlich. Die hat sich der klaren Aussage des DMFV eben NICHT angeschlossen. Sie hat aber Kommuniziert das sie das rechtlich nicht eindeutig einschätzen kann und man will das Urteil VG Karlsruhe abwarten.
Solange noch keine Entscheidung getroffen ist dürfen wir erstmal weiter machen. Das BMDV hat ein entsprechendes internes Schreiben verfasst was die Aussage der LLB stützt. Kannst ja mal beim DMFV Fragen ob Sie dir das Schreiben zeigen.

Grüße
Manfred

Nachtrag: Die Entscheidung ob man blindes Vertrauen hat oder sich selber schlau macht muss aber jeder für sich selbst treffen. Wenn ich dem DMFV blind vertraut hätte dann würden wir heute auf unserem Platz keinen Nachtflug in der offenen Kategorie machen. Denn hier hat der DMFV auch eine klare (falsche) Meinung. Ich habe mich selber um die LLB gekümmert und die hat unsere Flugordnung dann zugelassen weil die Rechtssituation nun mal anders ist.
 
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Claus Eckert

Moderator
Teammitglied
Hallo Manfred,

es gibt Situationen in denen ich weiß wann ich wo nicht nachfragen werde. Egal ob bei einem LA oder beim Verband.
So lange bei mir kein Widerspruch gegen unsere Betriebsgenehmigung auftaucht, werde ich einen Teufel tun und irgendwen aufwecken. :D

Es gibt genügend Menschen die permanente Rechtssicherheit benötigen um durch das Leben zu kommen. Dazu gehöre ich definitiv nicht. 😉
 

Erric

User
Hallo!

Vielen Dank für den Link, Karsten. Da steht, was mir mein Anwalt (für viel Geld) ja auch schon bescheinigt hat. Ein paar Dinge habe ich aber erst jetzt so richtig verstanden.

Weil die DMFV Sachen viel kritische Fragen haben, habe ich entschieden sie nicht mehr zu nutzen. Sie scheinen nicht wirklich zu funktionieren. Das sagen ja jetzt sogar 2 Fachleute, das ist mir persönlich zu gefährlich.

Als ich begonnen hab nach alternativen zu suchen, hab ich sehr viel neu entdeckt was geht. Und dann hat man plötzlich den ganzen Probleme überhaupt nicht mehr. Der MFSD löst da alles ziemlich gut in meinen Augen! Kann ich nur empfehlen.

Erric
 

bendh

User
Die CB Funker in Deutschland waren damals ähnlich viele aber illegal. Dann konnte man auch nicht anders und hat sie einfach als legal erklärt.
Das ist sicher auch eine Möglichkeit.
 
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