Unbefristete Aufstiegserlaubnis - was passiert zum Ende hin?

DD8ED

Vereinsmitglied
Hallo,
dem wiederspricht der Passus der LuftVo (neu) §21 (2) 1.:
(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Absatz 1 sind beizufügen:

"1. Verfahren, die den Betrieb von Flugmodellen durch Mitglieder des Luftsportverbandes oder Mitglieder von
im Luftsportverband organisierten Modellflugvereinen regeln und die den Anforderungen des Artikels 16
Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 entsprechen,"


Ferner gibt ein internes Statement der zuständigen Sachbearbeiter des LBA, das die Betreibserlaubnisse der Verbände gemäss §16 2b der EU-DVO erteilt wurden
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Hallo DD8ED,

auch wenn es immer behauptet wird, ist es deshalb nicht richtiger: EU-Recht gilt nicht unmittelbar, also im Durchgriff und unter Umgehung der nationalen Gesetzgebung direkt für den einzelnen EU-Bürger. Anderenfalls wäre die Souveränität der Unionsstaaten ausgehebelt (was im EU-Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen ist). Für die Rechtsetzung sind ausschließlich die nationalen Parlamente zuständig! Natürlich kann ein Parlament beschließen, eine EU-Verordnung unverändert und wortgleich in nationales Recht zu übernehmen, aber dazu bedarf es eines Gesetzes.
In unserem Fall wurde das vom Bundestag/Bundesrat beschlossen in Form der novellierte LuftVO. Und die ist für uns ausschließlich maßgeblich, was sonst noch in der 1919/947 oder an anderer Stelle in der EU zu diesem Thema steht, ist nach der Novellierung der LuftVO bedeutungslos.
Andererseits: Natürlich kann sich das nationale Parlament nicht über die EU-Verordnung hinwegsetzen, wenn diese zuvor (ebenfalls durch Parlamentsbeschluss oder -ermächtigung) ratifiziert worden ist. Aber nach der Umsetzung gilt nur noch die LuftVO. Wer anderes will, müsste die BR Deutschland auf Nichterfüllung verklagen.
Ergänzend: EU-Recht kann schon deshalb nicht unmittelbar gelten, weil es für den einzelnen Bürger keine EU-Gerichtsbarkeit gibt, mit der er EU-Recht angreifen könnte. Der EUGH erlaubt es nur, Staaten zu verklagen, die ratifiziertes EU-Recht nicht umsetzen.

Grüße
Michael
Zur gefälligen Betrachtung des EU-Rechts:
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Hallo,
um es noch mal auf ein handbares Format zu komprimieren:

"A regulation shall have general application. It shall be binding in its entirety and directly applicable in all Member States."

Eine nationale Umsetzung ist nicht vorgesehen.
Das gibt es nur bei Europäischen "Directives" oder "Recommendations"

Mal so als Realitätsabgleich
 

HPR40

User
Genau das ist gemäss EU-Recht im Rahmen der Anpassung der LuftVo an das EU-Recht passiert.
Für den Modellflug wurde in der (EU) 2019/947 die Möglichkeit geschaffen, dass die "Rules of the Game" durch die Verbände definiert werden. Die Lufthoheit hat nur noch eine Kontrollfunktion, erteilt die Autorisierung nach §16 EU-DVO und definiert keine Betriebsregeln mehr.
Hallo Frank

Das die EU Verordnungen unmittelbar und direkt gelten stimmt natürlich.


Das in der Verordnung EU Vo 2019/947 keine Rules of the game definiert wären, stimmt dann nicht so ganz.

Copy and paste Regulation 2019/947 on:

Artikel 7

Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeugsysteme
(1)
Der UAS-Betrieb in der „offenen“ Kategorie unterliegt den Betriebsbeschränkungen in Teil A des Anhangs.

(2)
Der UAS-Betrieb in der „speziellen“ Kategorie unterliegt den Betriebsbeschränkungen, die in der Betriebsgenehmigung nach Artikel 12, in der Genehmigung nach Artikel 16 oder in einem Standardszenario nach Anlage 1 des Anhangs, zu dem der UAS-Betreiber eine Erklärung abgegeben hat, vermerkt sind. Dieser Absatz gilt nicht für den Fall, dass der UAS-Betreiber Inhaber eines LUC mit entsprechenden Rechten ist.

Der UAS-Betrieb in der „speziellen“ Kategorie unterliegt den geltenden betrieblichen Anforderungen, die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission (5) festgelegt sind.

(5)Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln

Copy and paste sowie Hervorhebung off:

Welche LuftVo im Rahmen von Artikel 16 anzuwenden ist, ist so wie ich es sehe in der Regulierung eindeutig festgelegt, oder?

Wenn ich Deine werte Aufmerksamkeit auf Art 8 der Regulierung lenken dürfte, da sind nämlich die Mindestanforderungen für eine Kompetenz die im Rahmen von Specific nach Artikel 16 vorausgesetzt werden definiert.

Damit ist diese Regulierung 2019/947 aber ein wesentlicher Baustein der Europäischen Luftsicherheitsarchitektur, hätte also in den Mitgliedsstaaten Richtig umgesetzt werden müssen in der Übergangsfrist.
Da das offensichtlich so wie ich es sehe ( und nicht nur ich) nicht gelungen ist, passiert dann was ganz Blödes mit den Qualifizierten Stellen in den Mitgliedsstaaten, die an der Umsetzung der Regulierung beteiligt sind.

Die Disqualifizieren sich dann nämlich selbst, weil ein wesentlicher Teil der Lufsicherheitsinfrastruktur nicht wie verordnet im Mitgliedsstaat etabliert wurde. Im Fall von Deutschland, trifft dass dann auf das LBA zu, die sich selbst disqualifiziert haben bei der Nummer hier.
Das sich das LBA selbst aus dem Rennen geschossen hat zieht wiederum nach sich, dass die auch keine Fachaufsicht über die Verbände mehr führen können. Das die Verbände sich in der Folge auch nicht als Qualifizierte Stelle von EASA damit etablieren konnten, wie gefordert, ist Logisch. ( Klartext Beauftragung Verbände hinüber)

Cleverer Weise, wurden auch nicht die Scheine für Steuerer von Modellflugzeugen über 25 Kg MTOM, wie in der Regulierung gefordert, angepasst und umgeschrieben, damit sind auch die, genauso wie die Lufttüchtigkeitszeugnisse für die Flugzeuge die auch nicht umgeschrieben wurden innerhalb der Frist, weg.

Kurz zusammengefasst, es gibt nichts mehr. Keine beauftragten Verbände, kein Handlungsfähiges LBA, Selbst EASA ist dadurch nur noch sehr begrenzt Handlungsfähig und das Europaweit / EASA weit.

Wenn Niemand mehr einen Schein hat ein UAS in Betrieb nehmen zu dürfen, dann kann in der Folge auch Niemand mehr den Ausbildungsleiter stellen für einen Ausbildungsbetrieb. Um das wieder in Gang bekommen zu können, braucht es jetzt Jemand, der sich selbst Lizensensieren kann, um den Ausbildungsleiter zu stellen damit man das Ganze wieder in Gang bekommt.
Die Änderung an der 2019/947 die Du heute Morgen um viertel vor Vier mit "also Nie" abgetan hast, würde ich dann doch vieleicht noch mal überdenken, wenn Ihr den Luftsport in Europa nicht ins Nirvana verbannen wollt. ( das würde glaube ich auch zu ein wenig Achterbahn führen)

Die Saison steht vor der Tür, die Modellflieger, Segelflieger usw usf. wollen wieder fliegen gehen, also wir müssen den Laden wieder zum laufen bekommen und den Ärger mit dem ganzen Kram habe in erster Linie ich als Betriebstrottel der Fliegerei auch wieder mal am Bein.


Gruß Horst

P.S.

Der Internationale Bereich läuft zwar noch, weil das weitestgehend über EASA direkt geregelt wird, aber auch nicht Alles. Also die Qualifizierten Stellen auf Mitgliedsstaaten Ebene werden auch hier gebraucht. Das geht demnach auch nicht mehr Lange so weiter, dann muss EASA auch hier das Handtuch werfen ( Anfang März irgendwann), weil die Fachaufsicht nicht ausgeübt werden kann in den Bereichen. Dann müsste Eurocontroll, DFS usw, informiert werden, dass sie den Betrieb einstellen müssen. ( das wäre dann richtig Achterbahn, mit Löcher aus dem Käse fliegen. Bekommt dann auch wieder nur durch die Änderung der Regu...... )

PPS
Höchsten Respekt für den Kernschrott den ihr da fabriziert habt. Das muss man erst mal hinbekommen.
 

hholgi

User
Das erinnert mich an mein Spezialgebiet:

Wenn auf einer Technischen Zeichnung zwei Toleranzen für das gleiche Maß bzw. Messsituation angegeben sind, gilt grundsätzlich die gröbere Toleranz. Das passiert öfters bei Angaben zu Allgemeintoleranzen zu Teilen die aus mehreren Materialien bestehen.

Und so isses hier ja auch.
Die Erlaubnis für Verwendung der alten AEs kommt hochoffiziell vom Ministerium.
Und ist veröffentlicht.

Ich kenne hier in der Gegend keinen Verein der das anders sieht ....
 
Mal so als Realitätsabgleich
Der war gut. 🤣

Malmedy hat das treffend und richtig beschrieben.
Der Käse ist ohnehin gegessen. Auch wenn´s 2-3 ewigen Besserwissern hier das Weltbild verhagelt hat. :)
§21g (1) bestimmt, dass Luftsportverbände eine Genehmigung nach Art. 16 (1) beantragen können. Das beinhaltet sowohl einen Antrag nach Art. 16a (DMFV-Lösung) als auch nach Art. 16b (DAeC-Lösung).
§21g (2) bestimmt nun, was dem Antrag beizufügen ist, nämlich Verfahren, die den Anforderungen des Art. 16b genügen.
Ich glaube es steht sogar in der EU Verordnung, dass genau dieser Weg möglich ist.
Die Erlaubnis für Verwendung der alten AEs kommt hochoffiziell vom Ministerium.
Und ist veröffentlicht.
Ich kenne hier in der Gegend keinen Verein der das anders sieht ....
Da liegst Du aber so was von richtig. 👍
Ich denke, dass man den Post von HPR40 einfach nicht so wichtig nehmen sollte. Ist für mich ohnehin etwas wirr. Man könnte meinen, hier wird eine gewisse Entscheidungskompetenz ausgestrahlt, dem ist aber keineswegs so.
Gibt hier noch zwei so Tollitäten, die außer dem pausenlosen zitieren von irgendwelchen Paragraphen, seit langen nichts mehr sinnvolles beigetragen haben.
Um auch mal "zwischen den Zeilen" zu lesen: Das LBA hatte die Faxen einiger Herren endgültig satt und hat mit seinem Schreiben hier endgültig -mMn zum Wohle der Modellflieger- den Stecker gezogen. Die Zeit des Störfeuers sollte jetzt langsam mal vorbei sein.
Die Vereine, die jetzt noch aufgrund der "Widersprüche" von denen das LBA spricht, eine geänderte/neue AE brauchen, werden wissen warum.
Der Rest sollte zufrieden und glücklich sein und fliegen gehen.
Es ist langsam an der Zeit, das nun mal zu akzeptieren und das Fähnchen einzurollen, oder die Konsequenz ziehen und gegen das LBA klagen.
 

onki

User
Hallo,

Also ich bleibe mal kurz etwas weniger entspannt, weil ich noch das neue, schicke Schildchen vom DMFV an der Hütte am Platz anschrauben muss.
Danach bin ich wieder sowas von entspannt und wir hoffen, dass der Platz bald wieder in brauchbarem Zustand ist, damit ein halbwegs dreckfreier Flugbetrieb möglich ist (Regenwurmhäufchen sind eine weitaus größere Plage als die hier aufgezeigten Szenarien).

Gruß und ein schönes WE

Onki
 

hholgi

User
...., die außer dem pausenlosen zitieren von irgendwelchen Paragraphen, seit langen ...
Naja, hier sind wir nunmal im Bereich "Rechtsfragen". Da sei das erlaubt.
Wer hier liest sollte damit rechnen.

Übrigens werden gerade in NRW mal wieder Schöffen gesucht. Also "Laienrichter". Stimmrecht wie ein Richter.
Dafür wird im Prinzip nur der gesunde Menschenverstand gebraucht ... kein Jurastudium.
Man sieht .... das wird immer noch gern genommen ... und wird hier auch immer funktionieren.
 
Hallo DD8ED,

auch wenn es immer behauptet wird, ist es deshalb nicht richtiger: EU-Recht gilt nicht unmittelbar, also im Durchgriff und unter Umgehung der nationalen Gesetzgebung direkt für den einzelnen EU-Bürger. Anderenfalls wäre die Souveränität der Unionsstaaten ausgehebelt (was im EU-Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen ist). Für die Rechtsetzung sind ausschließlich die nationalen Parlamente zuständig! Natürlich kann ein Parlament beschließen, eine EU-Verordnung unverändert und wortgleich in nationales Recht zu übernehmen, aber dazu bedarf es eines Gesetzes.
In unserem Fall wurde das vom Bundestag/Bundesrat beschlossen in Form der novellierte LuftVO. Und die ist für uns ausschließlich maßgeblich, was sonst noch in der 1919/947 oder an anderer Stelle in der EU zu diesem Thema steht, ist nach der Novellierung der LuftVO bedeutungslos.
Andererseits: Natürlich kann sich das nationale Parlament nicht über die EU-Verordnung hinwegsetzen, wenn diese zuvor (ebenfalls durch Parlamentsbeschluss oder -ermächtigung) ratifiziert worden ist. Aber nach der Umsetzung gilt nur noch die LuftVO. Wer anderes will, müsste die BR Deutschland auf Nichterfüllung verklagen.
Ergänzend: EU-Recht kann schon deshalb nicht unmittelbar gelten, weil es für den einzelnen Bürger keine EU-Gerichtsbarkeit gibt, mit der er EU-Recht angreifen könnte. Der EUGH erlaubt es nur, Staaten zu verklagen, die ratifiziertes EU-Recht nicht umsetzen.

Grüße
Michael
@ Malmedy: Durchaus selbstbewusst (und wiederholt) von Dir so vorgetragen - inhaltlich aber leider völlig falsch. Vielleicht Dein Wunsch, dass es so wäre (den teilst Du dann mit einigen polnischen Politikern) ... aber es ist halt einfach nicht so. Findet man auch leicht an nicht anzweifelbarer Stelle heraus, wenn man denn möchte. U.a. hier: https://commission.europa.eu/law/law-making-process/types-eu-law_de
 

Hans Rupp

Vereinsmitglied
Hallo

auch wenn es immer behauptet wird, ist es deshalb nicht richtiger: EU-Recht gilt nicht unmittelbar, also im Durchgriff und unter Umgehung der nationalen Gesetzgebung direkt für den einzelnen EU-Bürger.
Selsbtbewusst und wiederholt von Dir vorgetragen - inhaltlich aber leider völlig falsch.

In dem Rechtsbereich, in dem ich mich etwas auskenne (Steuerrecht), ist es wie so oft im Leben etwas komplizierter.
Gilt dort das EU-Recht immer unmittelbar? Nein, es gelten die nationalen Gesetze aber man kann sich auf EU-Recht berufen.

Was heißt das in der Praxis?

Da in der Regel die deutschen Beamten an die deutsche Gesetzgebung gebunden, bekommt man also das als Verwaltungsakt, was das deutsche Recht ihnen vorgibt. Im Steuerrecht ist es sogar so, dass interne Verwaltungsanweisungen für die Beamten bindend sind, wenn auch nur dienstrechtlich. Wenn das deutsche Gesetz bzw. Richtlinie gegen EU-Recht verstößt, kann man klagen und bekommt vor dem Gericht dann Recht. Wenn ich meinen Mandanten also Auskunft gebe in erster Linie immer basierend auf dem deutschen Recht, auch wenn ich begründen kann, dass dies im Widerspruch zum EU-Recht steht.

Wenn die deutsche Verwaltungsauffassung veröffentlicht und für mich günstiger ist, kann ich sogar darauf vertrauen, dass diese (fälschlicherweiser) gilt und - das ist wie mir schon mehrere Juristen sagten eine Besonderheit im Steuerrecht - mich sogar vor Gericht darauf berufen und Vertrauensschutz anführen. Wird die Verwaltungsauffassung revidiert, entfällt eine für mich günstige Regelung für die Zukunft. Ist Eu-Recht günstiger wird es leider aufwändig, man muss fast immer klagen oder zumindest warten bis andere geklagt haben.

Wie es hier ist weiß ich nicht, in der Praxis hoffe ich aber dass es ähnlich ist. Den die Auslegung der Behörde ist ja insoweit günstig, dass darunter ein Weiterbetrieb möglich ist.
 

S_a_S

User
auch das deutsche Luftrecht weist auf die übergeordneten EU-Regeln hin
sowohl im LuftVG $1
(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Rechtsakte der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.
als auch in der LuftVo §1
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme am Luftverkehr in der Bundesrepublik Deutschland, soweit die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1, L 145 vom 31.5.2013, S. 38) und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/746 (ABl. L 176 vom 5.6.2020, S. 13) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung nicht anwendbar sind oder keine Regelung enthalten.

Grüße Stefan
 

aue

User
Es wurde verschiedentlich schon über die bayrische Interpretation im Umgang mit Aufstiegserlaubnissen berichtet. Nun schreibt der MFSD auf seiner Webseite dazu:
"Alle Alterlaubnisse bzw. bisherige Aufstiegserlaubnisse sind seit dem 1.1.2023 ungültig."

Dabei erklärt das BMVI in seinem Schreiben an die Luftfahrtbehörden der Länder von 20.1.2023 das Folgende:
"Grundsätzlich sind bestehende, nationale Erlaubnisse, die auf der Grundlage des § 21a LuftVO (alte Fassung) erteilt wurden, über den 01.01.2023 hinaus bestandskräftig. Insbesondere bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 43 Absatz 2 VwVfG)."

Auch das Luftamt Nordbayern erklärt in seiner Allgemeinverfügung vom 15.3.2023:
"Ob und inwieweit die Regelungen der Alterlaubnis, die Ihrem Verein in der Vergangenheit durch das Luftamt erteilt wurde, weiter an Ihrem Fluggelände gelten, entscheidet [...] allein der Luftsportverband, der die Ausweisung vornimmt."
Und:
"Nach Mitteilung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr sind bestehende, nationale Erlaubnisse, die auf der Grundlage einer alten Fassung der Luftverkehrs-Ordnung erteilt wurden, formal-rechtlich weiter bestandskräftig."

In keiner amtlichen Verlautbarung findet sich eine Bestätigung über die behauptete Ungültigkeit von Aufstiegserlaubnissen – das Gegenteil ist der Fall. Ich halte es für wichtig, dass die Vereine an ihren AEs festhalten und sie sollten diese keinesfalls aufgeben. Diese wurden schließlich unbefristet erteilt. Diese bestandskräftigen Verwaltungsakte bieten zudem mitunter eine höhere Sicherheit als die nun erteilte Allgemeinverfügung. Man stelle sich vor, diese Allgemeinverfügung würde ebenso einfach, wie sie nun erteilt wurde, wieder geändert oder gar verworfen - auf welcher Grundlage soll denn dann geflogen werden? Eine Allgemeinverfügung ist nunmal nicht einklagbar.

Schöne Grüße
Andreas
 

hholgi

User
Bin ja eigentlich selbst beim DAEC ...aber dieses Mal haben sie wohl nen Schnellschuss gewagt und voll daneben gezielt :D
 

Dagobert

User
Aufgrund der Übergangsregelung des Art. 21 Abs. 3 der UAS-Regulation durfte der UAS-Betrieb im
Rahmen von Flugmodell-Vereinen und -Vereinigungen noch bis zum 01.01.2023 entsprechend dem
nationalen Recht ohne eine Genehmigung nach Art. 16 der UAS-Regulation durchgeführt werden.
Daher konnte der Betrieb an Ihrem Modellfluggelände auch nach Geltungsbeginn der UASRegulation
zunächst noch im Rahmen der nach nationalem Recht erteilten Aufstiegserlaubnis fortgeführt
werden. Seit Ablauf dieser Übergangsfrist muss der Betrieb auf Ihrem Gelände aber auf eine
neue rechtliche Basis
, die dem geltenden neuen Rechtsrahmen entspricht, gestellt werden. Hierbei
können Sie die Entscheidung treffen, ob Sie den Betrieb auf dem Gelände künftig ausschließlich luftrechtlich
genehmigungsfrei nach den Bedingungen für die UAS-Betriebskategorie „offen“ oder auch
oder ausschließlich im Rahmen einer Betriebsgenehmigung für die UAS-Betriebskategorie „speziell“
durchführen möchten.

Was ist da unklar? Das ist genau das was der MFSD die ganze Zeit predigt und der ein oder andere DMFVler nicht wahrhaben will.
 

aue

User
@Dagobert
Wie kann man nur das Schreiben des BMVI vom 20.1.2023 so konsequent ignorieren. Mehr sage ich nicht zu deinem Beitrag, sonst bekomme ich hier Ärger.

aber dieses Mal haben sie wohl nen Schnellschuss gewagt und voll daneben gezielt :D
Nicht wirklich. Das ist ja keine neue Aussage des DAeC/MFSD, sondern deren Haltung von Beginn an. Zwei Belege will ich liefern:
Zu (1): Hier ist festgelegt, dass alle Genehmigungen usw. ihre Gültigkeit verlieren.
Artikel des MFSD "So funktioniert`s" in der FMT vom Dezember 2022: "Per 31.12.2022, 24 Uhr, verlieren übrigens alle alten Aufstiegserlaubnisse ihre Gültigkeit."

Schöne Grüße
Andreas
 

Dagobert

User
Du bist einfach beratungsresistent. Das beinhaltet alle sonstigen Schimpfwörter die mir zu deinem Verhalten noch einfallen würden.
Wofür hat denn der DMFV sein Meldetool???? Kommst du drauf?
Damit du dein Gelände in den neuen Rechtsrahmen überführen kannst. Gecheckt?
Und nein, du musst nichts ändern an der alten AE und Flugordnung. Oder besser gesagt, du kannst nix ändern weil es ja auf den Gemeinsamen Grundsätzen basiert. Und nur auf denen. Mit all den alten Regeln, unverändert. Flugleiter, Abstände, Schutzzaun.. alles wie gehabt. Da freut ihr euch ja immer darüber, weil das ja so gut war und sich so toll bewährt hat.
Also lass dein Gelände über den DMFV in den neuen Rechtsrahmen überführen und lass die anderen Leute in Ruhe die es nicht beim DMFV machen lassen wollen.
 
Zuletzt bearbeitet:

S_a_S

User
nun ja, der Verfügungstext liest sich doch anders:

Diese Allgemeinverfügung betrifft ausschließlich den Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden im Sinne von § 21f
Die Nutzung der mit der nachfolgenden Allgemeinverfügung erteilten allgemeinen Betriebserlaubnis nach nationalem Recht setzt vielmehr voraus, dass der UAS-Betreiber bzw. Fernpilot aufgrund einer Mitgliedschaft in einem der durch eine Verbandsbetriebsgenehmigung berechtigten Luftsportverbände von dieser Genehmigung Gebrauch machen kann und alle durch die Genehmigungsbehörde Luftfahrt-Bundesamt (LBA) und den Luftsportverband vorgegebenen Regelungen beachtet.
Der Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden, der auf der Grundlage der o. a. Verbandsbetriebsgenehmigung durchgeführt wird, bedarf zusätzlich zu dieser Genehmigung unter bestimmten Voraussetzungen einer Erlaubnis der für das Gelände, über dem der Betrieb stattfinden soll, örtlich zuständigen Landesluftfahrtbehörde.
Dabei geht es z.B. um Erweiterung der Startmasse, Lärm, Flugsektoren im beschränkten Luftraum, die lokal genehmigt werden müssen.
Speziell ausgeführt für das Verbrennerthema:
V 2. Für Flugmodell-Betreiber, die über eine vor Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung erteilte unbefristete Erlaubnis zum Betrieb von Flugmodellen der Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern verfügen, gilt diese als Ergänzung dieser Allgemeinerlaubnis insofern weiter, als die in Nr. 1 Buchst. a) bis g) aufgeführten Festlegungen aus der Alterlaubnis übernommen werden. Wurde die Alterlaubnis befristet erteilt, gilt dies entsprechend bis zum Ablauf der Befristung.

Für den Weiterbetrieb im Verbandsrahmen erspart es nur den Aufwand, diese ganzen Anträge formal neu beim Luftamt zu stellen. Der vom Luftamt zu regelnde Inhalt der Alterlaubnis (sofern er nicht im Widerspruch zur Verbands-BE steht) gilt weiter - aber genau das hat das LBA geschrieben:

Allerdings können Widersprüche zwischen bestehenden Aufstiegserlaubnissen und den vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) genehmigten Verbandsbetriebsverfahren (Artikel 16 DVO (EU) 2019/947) auftreten. In diesem Fall sollten die Länder die bestehenden Erlaubnisse gemäß § 21a Absatz 1 LuftVO (alte Fassung) in Teilen oder ganz widerrufen und in eine neue Erlaubnis gemäß § 21f Absatz 3 LuftVO – ggf. auch im Wege der Allgemeinverfügung – überführen.

Insofern ändert sich nichts (DMFV - Sichtweise).

Aber: Ohne Ausweisung des Geländes durch den Verband ist die Alterlaubnis nichts wert - das steht auch klar im Anschreiben an die Vereine:
Bitte beachten Sie, dass die Alterlaubnis Sie in keiner Weise dazu berechtigt, von den Regelungen der UAS-Regulation für die „offene“ Kategorie abzuweichen, wenn Sie sich für den Betrieb nach den für diese Kategorie geltenden Regelungen entscheiden. Die Alterlaubnis wird in diesem Fall für die Nutzer des Geländes unwirksam.



Grüße Stefan
 

hholgi

User
Hauptsache wir brauchen nix zu machen. Und das hat der Minister ja erlaubt.
Die paar Aktiven werden einfach nur fliegen.

Der Maulwurf nervt zur Zeit genug …. Fallen sind ja eigentlich verboten. :D
 
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