Hallo,
jeder der meint, seine Private Haftpflicht decke Flugmodelle mit ab, sollte in der Police nachschauen, ob darin ein wie folgt lautender Passus enthalten ist:
Flugmodelle bis xx kg sind versichert, solange sie nicht der Versicherungspflicht unterliegen.
Dieser Passus ist in dieser oder ähnlich lautender Fassung, in bestehenden, älteren Versicherungen häufig zu finden.
Das bedeutet nichts anderes, als dass Flugmodelle nicht versichert sind, da mittlerweile für alle Flugmodelle - ohne Gewichtslimit - Versicherungspflicht besteht.
Hier gilt es dann schleunigst nachzubessern.
Wer in einem Verein organisiert ist, tut sicher gut daran sich über den Dachverband dem der Verein angeschlossen ist zu versichern.
Rechtsnachweis: LuftVZO, LuftVG
LuftVG
§ 1* *
(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu
seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch
Rechtsakte der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt
wird.
(2) Luftfahrzeuge sind:
1.** Flugzeuge
* 2.** Drehflügler
* 3.** Luftschiffe
* 4.** Segelflugzeuge
* 5.** Motorsegler
* 6.** Frei- und Fesselballone
* 7.** (weggefallen)
* 8.** Rettungsfallschirme
* 9.** Flugmodelle
* 10.** Luftsportgeräte
* 11.** sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig
Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
* Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum
befinden. Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht
zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme).
Haftpflichtversicherung
1.
Anwendungsbereich
§ 101*Anwendungsbereich
Für die Haftpflichtversicherung zur Deckung der Haftung auf Schadensersatz wegen der Tötung, der
Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung einer nicht im Luftfahrzeug beförderten Person und
der Zerstörung oder Beschädigung nicht im Luftfahrzeug beförderter Sachen (Drittschäden) sowie für die
Haftpflichtversicherung zur Deckung der Haftung auf Schadensersatz wegen der Tötung, der Körperverletzung
oder der Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes durch einen Unfall, wegen der verspäteten Beförderung
eines Fluggastes oder wegen der Zerstörung, der Beschädigung, des Verlustes oder der verspäteten Beförderung
seines Reisegepäcks (Fluggastschäden) und wegen der Zerstörung, der Beschädigung des Verlustes oder der
verspäteten Ablieferung von Gütern (Güterschäden) bei einer aus Vertrag geschuldeten Luftbeförderung gelten
die Vorschriften dieses Abschnitts, soweit
1.** die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008
über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L
293 vom 31.10.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung,
* 2.** die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen
bei Unfällen (ABl. EG Nr. L 285 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 140 S. 2), in der jeweils geltenden Fassung und
* 3.** die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über
Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1) in
der jeweils geltenden Fassung
* nicht anwendbar sind oder keine Regelungen enthalten.
2.
Haftpflichtversicherung für Drittschäden
§ 102*Vertragsinhalt
(1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag für Drittschäden muss die sich aus dem Betrieb eines Luftfahrzeugs für
den Halter ergebende Haftung decken.
(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme bestimmt sich bei Luftfahrzeugen nach § 37 Abs. 1 des
Luftverkehrsgesetzes.
(3) Für Drachen, Flugmodelle und nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte ist Gruppenversicherung zulässig.
Auszug LuftVG
§ 37
(1) Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus einem Unfall
a) bei Luftfahrzeugen unter 500 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 750.000
Rechnungseinheiten,
Höchstabflugmasse ist das für den Abflug zugelassene Höchstgewicht des Luftfahrzeugs. Für die Umrechnung der
Rechnungseinheit nach Satz 1 gilt § 49b entsprechend.
(2) Im Falle der Tötung oder Verletzung einer Person haftet der Ersatzpflichtige für jede Person bis zu einem
Kapitalbetrag von 600.000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro.
(3) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben Ereignisses zustehen, die
Höchstbeträge nach Absatz 1, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen vorbehaltlich des Absatzes 4 in
dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(4) Beruhen die Schadensersatzansprüche sowohl auf Sachschäden als auch auf Personenschäden, so dienen
zwei Drittel des nach Absatz 1 Satz 1 errechneten Betrages vorzugsweise für den Ersatz von Personenschäden.
Reicht dieser Betrag nicht aus, so ist er anteilmäßig auf die Ansprüche zu verteilen. Der übrige Teil des nach
Absatz 1 Satz 1 errechneten Betrages ist anteilmäßig für den Ersatz von Sachschäden und für die noch
ungedeckten Ansprüche aus Personenschäden zu verwenden.
§ 43* *
(1) Für die Versicherung zur Deckung der Haftung des Halters eines Luftfahrzeugs nach diesem Unterabschnitt
gelten die Vorschriften der nachfolgenden Absätze, soweit die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und
Luftfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, nicht anwendbar ist oder keine
Regelung enthält.
(2) Der Halter eines Luftfahrzeugs ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz nach diesem
Unterabschnitt eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu
unterhalten. Satz 1 gilt nicht, wenn der Bund oder ein Land Halter des Luftfahrzeugs ist.
§ 105*Versicherer
(1) Der Versicherungsvertrag ist mit einem Versicherer zu schließen, der zum Geschäftsbetrieb in Deutschland
befugt ist.
§ 106*Versicherungsbestätigung
(1) Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungspflichtigen bei Beginn des Versicherungsschutzes eine
Versicherungsbestätigung kostenlos zu erteilen, die das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsvertrages und
die Einhaltung der jeweils maßgeblichen Mindestdeckung bestätigt. Die Bestätigung muss Umfang und Dauer der
Versicherung angeben. Liegt Gruppenversicherung vor, kann die Bestätigung mit Ermächtigung des Versicherers
vom Versicherungsnehmer selbst ausgestellt werden, wobei der Name und die Anschrift des Versicherers
anzugeben sind.
(2) Bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen ist als Versicherungsnachweis eine Bestätigung über die
Haftpflichtversicherung für Drittschäden mitzuführen, die den Anforderungen des Absatzes 1 genügt.