Eberhard Mauk
User
Hallo.
In vielen älteren und leider auch in manchen jüngeren Aufstiegserlaubnissen sind beschränkende Auflagen enthalten, die den Betrieb von 2.4 Gigaherz Funksystemen NICHT zulassen.
Nach den EN Normen und den Bestimmungen der Bundesnetzagentur also nach anderen Gesetzen, ist der Allgemeinbetrieb dieser Anlagen jedoch zulässig.
Schon seit vielen Jahren/Jahrzehnten, gibt es eine Rechtssprechung, also ein Rechtsgut, dass Auflagen in Verwaltungsbescheiden, hier in unseren AEs, nur zulässig sind, um Versagensgründe eines Verwaltungsbescheides auszuräumen.
Da es sich bei den Frequenzseitigen Auflagen der Aufstiegserlaubnisse aber nicht um Versagensgründe handelt, die mit diesen einschränkenden Auflagen ausgeräumt werden müssten, stellt sich uns hier die Frage, sind diese alten Frequenzseitigen Auflagen überhaupt zu beachten, bzw überhaupt rechtswirksam.
Auch im Hinblick darauf, dass diese einschränkenden Bestimmungen schon objektiv auch auf Behördenseite als überholt gelten müssen.
Und der Betrieb dieser Anlagen 1 Meter neben dem genehmigten Modellfluggelände uneingeschränkt zulässig ist.
Weiters stellt sich die Frage, ist eine Bestrafung im Falle des Zuwiederhandelns gegen diese einschränkenden AEs nach dem Strafrecht aufgrund einer wie hier nicht nur unzuässigen sondern auch objektiv überholten Nebenbestimmung/Auflage möglich.
Auch wieder im Hinblick darauf, dass 1 Meter neben dem Fluggelände der Betrieb nach anderen mindestens gleichrangigen Bestimmungen generell zulässig ist. (Gleichbehandlung)
Das Strafrecht, hat da ja teilweise andere Anforderungen, als das Verwaltungsrecht.
Beste Grüße
Eberhard Mauk
In vielen älteren und leider auch in manchen jüngeren Aufstiegserlaubnissen sind beschränkende Auflagen enthalten, die den Betrieb von 2.4 Gigaherz Funksystemen NICHT zulassen.
Nach den EN Normen und den Bestimmungen der Bundesnetzagentur also nach anderen Gesetzen, ist der Allgemeinbetrieb dieser Anlagen jedoch zulässig.
Schon seit vielen Jahren/Jahrzehnten, gibt es eine Rechtssprechung, also ein Rechtsgut, dass Auflagen in Verwaltungsbescheiden, hier in unseren AEs, nur zulässig sind, um Versagensgründe eines Verwaltungsbescheides auszuräumen.
Da es sich bei den Frequenzseitigen Auflagen der Aufstiegserlaubnisse aber nicht um Versagensgründe handelt, die mit diesen einschränkenden Auflagen ausgeräumt werden müssten, stellt sich uns hier die Frage, sind diese alten Frequenzseitigen Auflagen überhaupt zu beachten, bzw überhaupt rechtswirksam.
Auch im Hinblick darauf, dass diese einschränkenden Bestimmungen schon objektiv auch auf Behördenseite als überholt gelten müssen.
Und der Betrieb dieser Anlagen 1 Meter neben dem genehmigten Modellfluggelände uneingeschränkt zulässig ist.
Weiters stellt sich die Frage, ist eine Bestrafung im Falle des Zuwiederhandelns gegen diese einschränkenden AEs nach dem Strafrecht aufgrund einer wie hier nicht nur unzuässigen sondern auch objektiv überholten Nebenbestimmung/Auflage möglich.
Auch wieder im Hinblick darauf, dass 1 Meter neben dem Fluggelände der Betrieb nach anderen mindestens gleichrangigen Bestimmungen generell zulässig ist. (Gleichbehandlung)
Das Strafrecht, hat da ja teilweise andere Anforderungen, als das Verwaltungsrecht.
Beste Grüße
Eberhard Mauk