2.4 GHz sind die einschränkenden Auflagen in AEs rechtswirksam?

Hallo.

In vielen älteren und leider auch in manchen jüngeren Aufstiegserlaubnissen sind beschränkende Auflagen enthalten, die den Betrieb von 2.4 Gigaherz Funksystemen NICHT zulassen.

Nach den EN Normen und den Bestimmungen der Bundesnetzagentur also nach anderen Gesetzen, ist der Allgemeinbetrieb dieser Anlagen jedoch zulässig.

Schon seit vielen Jahren/Jahrzehnten, gibt es eine Rechtssprechung, also ein Rechtsgut, dass Auflagen in Verwaltungsbescheiden, hier in unseren AEs, nur zulässig sind, um Versagensgründe eines Verwaltungsbescheides auszuräumen.

Da es sich bei den Frequenzseitigen Auflagen der Aufstiegserlaubnisse aber nicht um Versagensgründe handelt, die mit diesen einschränkenden Auflagen ausgeräumt werden müssten, stellt sich uns hier die Frage, sind diese alten Frequenzseitigen Auflagen überhaupt zu beachten, bzw überhaupt rechtswirksam.

Auch im Hinblick darauf, dass diese einschränkenden Bestimmungen schon objektiv auch auf Behördenseite als überholt gelten müssen.

Und der Betrieb dieser Anlagen 1 Meter neben dem genehmigten Modellfluggelände uneingeschränkt zulässig ist.

Weiters stellt sich die Frage, ist eine Bestrafung im Falle des Zuwiederhandelns gegen diese einschränkenden AEs nach dem Strafrecht aufgrund einer wie hier nicht nur unzuässigen sondern auch objektiv überholten Nebenbestimmung/Auflage möglich.

Auch wieder im Hinblick darauf, dass 1 Meter neben dem Fluggelände der Betrieb nach anderen mindestens gleichrangigen Bestimmungen generell zulässig ist. (Gleichbehandlung)
Das Strafrecht, hat da ja teilweise andere Anforderungen, als das Verwaltungsrecht.

Beste Grüße
Eberhard Mauk
 
Eberhard Mauk schrieb:
Schon seit vielen Jahren/Jahrzehnten, gibt es eine Rechtssprechung, also ein Rechtsgut, dass Auflagen in Verwaltungsbescheiden, hier in unseren AEs, nur zulässig sind, um Versagensgründe eines Verwaltungsbescheides auszuräumen.

Da es sich bei den Frequenzseitigen Auflagen der Aufstiegserlaubnisse aber nicht um Versagensgründe handelt, die mit diesen einschränkenden Auflagen ausgeräumt werden müssten, stellt sich uns hier die Frage, sind diese alten Frequenzseitigen Auflagen überhaupt zu beachten, bzw überhaupt rechtswirksam.
http://www.rc-network.de/forum/showthread.php?p=744707#post744707
http://www.rc-network.de/forum/showthread.php?p=745117#post745117
Gibts neue Erkenntnisse ?
Ein Verstoß gegen eine Auflage ergibt für sich gesehen keinen Straftatbestand. Nur, wenn die Auflage dazu verholfen hätte, eben keinen starfrechtlich zu verfolgenden Tatbestand hervorzuruifen, und man verstößt dagegen, verstößt man gegen ein Gesetz:
Waffenrecht: Da steht wohl in der AUflage drinnen, die Waffe nur ungeladen mitzuführen( auf dem Weg zum Schießstand). Eine Ordnungswidrigkeit ist es, gegen diese Pflicht zu verstoßen. Kommt wegen der geladenen Waffe jemand zusSchaden, dann ist es wohl nicht mehr leicht fahrlässig ( man wurde ja dazu verpflichtet, also machte man es bewusst), sondern wohl grob fahrlässig, im Starfrecht dann eben erhebliches Verschulden.
 
Hallo,

da ja der DMFV oder auch der DAeC die Interessen der Modellflieger vertreten sollte währe es eigendlich ein Sache deren Rechtsanwälte das Problem anzugehen und eine bundesweite Lösung zu suchen, im anderen Falle ist wie es z.Z. ist eine Willkür der Behörden... Warum dies nicht geschieht ist mir ein Rätzel :confused:

Gruss Patrick
 
Hallo,
Daher habe ich das Thema hier und im DMFV Forum angesprochen, in der Hoffnung, dass es zu einem Umdenken führt. Zumindest aber zur umfassenden Info der Betroffenen welche Folgen zu gewärtigen sind.

Hallo Voll GFK,
das Beispiel mit dem Waffenbesitz hinkt, denn da ist es nicht genau neben dem Geltungsbereich des Erlaubnisbescheides möglich die Waffe generell geladen zu transportieren.
Immerhin ist der Betrieb von 2.4 Anlagen auf 99,999% der Fläche der BRD völlig legal möglich aber soll auf der Fläche unserer betroffenen Modellfluggelände zudem mit rechtswiedriger und überholter Auflage nicht möglich sein!!!

Also bei mir knackts da schon an der Verhältnismäßigkeit und der Eindeutigkeit bei einer wie auch immer gearteten Strafverfolgung.

So wie die Situation ist, lässt sich daraus auch schwerlich ein kausaler Zusammenhang und strafbarer Vorsatz herleiten. Schon aus Gleichbehandlungsgründen hielte ich dieses für sehr unwahrscheinlich.

So kommts dann uU zur dummen Situation, dass die ausgestellten beschränkenden Bescheide zwar als Verwaltungsbescheide rechtswirksam sind, aber speziell diese Auflagen letztlich nicht umsetzbar und nicht strafrechtlich verfolgbar sein könnten. Auch nicht im Rahmen einer Ordnungswiedrigkeit.

Aber ganau dieses hoffe ich auf diesem Wege klären zu können. Zumindest diese Betrachtungsweise ist ja neu und bislang nirgends in diesem Zusammenhang angesprochen worden.
Schaun wir mal.

Gute Nacht
Eberhard
 

Uli_ESA

User
Hallo Eberhard,
ich sehe da gar kein Problem. jeder Verein der eine Beschränkung von zugelassenen frequenzen in der aufstiegsgehnemigung stehen hat, braucht nur ein Erweiterung auf das 2,4 Ghz zu beantragen. Diese Erweiterung kann nicht verwerht werden, das die Frequenz allgemein für Modellflug zulässig ist.
Da müssen dann halt nur mal die Vorstände die Erweiterung benatragen, mehr nicht.
Gruß
Uli
 
Soweit die Theorie...

Leider ist die Praxis so, dass die Luftämter dann die gesamte AE auf die neuen Richtlinien geändert haben möchten.

Es gillt die Leitlinie, nur 2.4 rauspicken, is nix, entweder alles oder nix. Betreffs der aktuellen Richtlinien eben.

Der Rattenschwanz, den das jeweils nachzieht, ist dann vielen zu groß, also wird nix beantragt.

Gruß
Eberhard
 
Hi Uli,

genau da liegt aber das Problem dass man die Ämter nicht unnötig auf sich aufmerksam macht. Ich hab schon von Plätzen gehört die nach so einer Beantragung Besuch bekommen haben und anschließen eine Platzsperre hatte weil etwas mit dem Zaun nicht 100% i.O. war... ich denke so wird sich wenn man lange genug such auf jedem Platz was finden...

Aber wie gesagt verstehe ich nicht warum der DMFV da nix tut und so grundlegende Probleme angeht.

Gruss Patrick
 

Gast_9828

User gesperrt
Zitat:
2.4 GHz sind die einschränkenden Auflagen in AEs rechtswirksam?

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Hallo.

In vielen älteren und leider auch in manchen jüngeren Aufstiegserlaubnissen sind beschränkende Auflagen enthalten, die den Betrieb von 2.4 Gigaherz Funksystemen NICHT zulassen.
Zitat ende

Hallo Kollegen,

mir ist es egal ob eine Einschschänkung von Frequenzen rechtens ist oder nicht. Auf jedenfall war und ist es sinnvoll. Nur zur Erinnerung als dieses eingeführt wurde war man als Verein froh nicht darüber diskutieren zu müssen mit 27 Mhz zu fliegen. Für 2,4 Ghz braucht man zumindest in unserem RP Bereich die Aufstiegsgenehmigung nicht zu ändern. Dies ging aus einem "Rundschreiben" unseres RP hervor, indem bestätigt wurde mit 2,4 Ghz fliegen zu dürfen. Da es ein Rundschreiben war, ging dies bestimmt nicht nur an unseren Verein. Also macht euch mal schlau in eueren Bundesländern. Zum DMFV kann ich nur sagen er hat sich viel für die Modellflieger eingesetzt und wenn eine Verein Probleme hat kann er sich an diesen wenden und es wird sich damit beschäftigt.

Gruß Lothar
 

Uli_ESA

User
Eberhard Mauk schrieb:
Leider ist die Praxis so, dass die Luftämter dann die gesamte AE auf die neuen Richtlinien geändert haben möchten.
Es gillt die Leitlinie, nur 2.4 rauspicken, is nix, entweder alles oder nix. Betreffs der aktuellen Richtlinien eben.

Hallo Eberhard,
ja das ist der fall wenn du eine Änderung beantragst, das darf man nicht. Einfach eine Erweiterung der AE benatragen, keine Änderung, das ist der kleine aber feine unterschied.
Gruß
Uli
 
Hallo Uli,
Es ist ein Antrag erforderlich, egal wie der lautet.
Womit wir das Problem haben, dass eben nur auf Antrag geändert wird, und damit die 2.4 Einführung flächendeckend masiv gehemmt ist.

Womit wir wieder bei meiner Eingangsfragestellung wären.
Vieleicht konzentrieren wir uns darauf, und nicht was der einzelne mit seinem Luftamt für eine Erfahrung gemacht hat und welche theoretischen Antragmöglichkeiten es gibt. zumindest mir gehts um die generelle Aufklärung und rechtliche Abklärung im Sinne meiner Fragestellung.

Gruß
Eberhard
 
Hallo Lothar,
mir ist es egal ob eine Einschschänkung von Frequenzen rechtens ist oder nicht. Auf jedenfall war und ist es sinnvoll. Nur zur Erinnerung als dieses eingeführt wurde war man als Verein froh nicht darüber diskutieren zu müssen mit 27 Mhz zu fliegen.

Nochmal, eine derartige Beschränkung als Auflage war schon immer Rechtswiedrig, denn nur Auflagen die Versagensgründe ausräumen sind zulässig.

Lediglich ein Hinweis und nicht Auflage welche Frequenzen zulässig sind wäre zulässig gewesen.
Besser noch ein Hinweiß, dass die Vorschriften der RegTP
heute der Bundesnetzagentur zu beachten sind. Damit wäre immer und zu jedem Zeitpunkt alles nötige gesagt gewesen.

Etwas besser informierte Sachbearbeiter, haben das ja auch schon vor 20 Jahren so oder ähnlich ohne unnötige kurzsichtige Hemnisse formuiliert.

Auch gehts nicht drum, ob das früher zu beachten war, oder man damals froh über was auch immer war sondern um das heute und die heutigen Gegebenheiten.

Gruß
Eberhard
 
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