C2 Klasse 4kg

VolkerZ

User
Es ist leider so, dass von allen möglichen und vorzugsweise inkompetenten Stellen diverse Schauermärchen in Umlauf gesetzt worden sind.
Ich will mal versuchen, ein kleines Bisschen damit aufzuräumen.

1.: In der Europäischen Regulierung für unbemannte Luftfahrtssteme kommt das Wort "Drohne" nicht vor. Es geht immer um unbemannte Luftfahrzeuge jelicher Form, egal ob Starflügler, Helis, Multicopter, Zeppeline usw.

2.: Die inkompetente Fraktion der Erklärbären zum Thema EASA-Regeln bezieht sich immer auf die Open Category, die mit dem Modellflug wenig zu tun hat. Der organisierte Modellflug hat in der EASA Regulierung einen einen Paragraphen und stellt eine Klasse für sich dar, für die eigene Regeln gelten.

3.: Innerhalb dieser Regulierung für den Modellflug (ausserhalb der Open Category) gibt es keine explizite Höhen- oder Gewichtsbeschränkung oder sonstige operative Limits. Limits werden sich aus der Risikobewertung des geplanten Betriebs und den ergriffenen Gegenmassnahmen ergeben. Solange sich der Betrieb im Rahmen der bisherigen Limits bewegt, wird dieser als risikoarm betrachtet.

3.: Es wird ein neuer Nachweis der Kompetenz für UAV > 250 gr notwendig werden, aber eine Registrierung für jedes Modell wird es nicht geben.

4.: Es wird eine Registrierungspflicht für UAV-Piloten geben. Egal ob Modellflug oder Rest der Welt > 250 gr und was das kosten wird, weiss noch keiner. Für Verbandsmitglieder wahrscheinlich wenig bis nichts. Was das aber tatsächlich kosten wird, ist noch vollkommen offen.

5.: Es gibt die Option, dass der Modellflug im Verbandsrahmen in die Selbstverwaltung übergeht und somit die Spielregeln für den Betrieb selber definiert. Die Lufthoheit in Form des Staates wäre dann nicht mehr Regulierungsgeber sondern nur noch Aufsichtsbehörde.

6.: Die Limits ausserhalb der Regulierung für den verbandsgebunden Modellflug auf der grünen Wiese liegen nebenbei bei 120 Metern Höhe und 25 kg. Für den Hangflug mit Seglern gelten dort 120 Meter Höhe über Pilotenstandort.

Soviel zum Realitätsabgleich, der sicher nicht vollständig ist.

Wenn du alles so gut erklären kannst dann nenne doch bitte mal die Nachteile die sich für den Modellflug in Deutschland ergeben wenn der BMVI dem Antrag ablehnt. Und der Modellflug nur noch nach dem EU Recht möglich ist.

Gruß VolkerZ
 

Jürgen_W

User gesperrt
Also nehmen wir nur noch den Paragraph 21 in der LuftVO und lassen alles andere auf seite, weil es uns nicht betrifft.
So finde ich das gut, wesentlich übersichtlicher als wenn in Diskussionen alles durcheinander diskutiert wird.

Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
§ 21a Erlaubnisbedürftiger Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
§ 21b Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
§ 21c Zuständige Behörde
§ 21d Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten; anerkannte Stellen
§ 21e Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten zum Betrieb von Flugmodellen
§ 21f Ausweichregeln für unbemannte Fluggeräte

--------------
Und darin betrifft uns wesentlich der 21a bezügl. Erlaubnis zum Fliegen und der 21d der Kenntnisnachweis.

Das ist doch überschaubar.

Jürgen
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Also nehmen wir nur noch den Paragraph 21 in der LuftVO und lassen alles andere auf seite, weil es uns nicht betrifft.
So finde ich das gut, wesentlich übersichtlicher als wenn in Diskussionen alles durcheinander diskutiert wird.

Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
§ 21a Erlaubnisbedürftiger Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
§ 21b Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
§ 21c Zuständige Behörde
§ 21d Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten; anerkannte Stellen
§ 21e Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten zum Betrieb von Flugmodellen
§ 21f Ausweichregeln für unbemannte Fluggeräte

--------------
Und darin betrifft uns wesentlich der 21a bezügl. Erlaubnis zum Fliegen und der 21d der Kenntnisnachweis.

Das ist doch überschaubar.

Jürgen

Das ist der Abschnitt 5a der LuftVo, der nach Ablauf der Übergangsfristen durch die Verordnung EU 2019/947 verdrängt wird. Dieses nationale Recht ist dann nicht mehr anwendbar.
Für den Modellflug relevant ist besonders der §16.
 

Jürgen_W

User gesperrt
Hallo Frank,
also das hier:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019R0947&from=EN


Artikel 16​
UAS-Betrieb im Rahmen von Flugmodell-Vereinen und -Vereinigungen


(1) Auf Antrag eines Flugmodell-Vereins oder einer Flugmodell-Vereinigung kann die zuständige Behörde eine
Genehmigung für den UAS-Betrieb im Rahmen des Flugmodell-Vereins oder der Flugmodell-Vereinigung erteilen.

(2) Die in Absatz 1 genannte Genehmigung kann auf der Grundlage einer der folgenden Voraussetzungen erteilt
werden:
a) einschlägige nationale Vorschriften;
b) bewährte Verfahren, Organisationsstrukturen und Managementsysteme der Flugmodell-Vereine oder -Vereinigungen,
die gewährleisten, dass
i) Fernpiloten, die im Rahmen von Flugmodell-Vereinen oder -Vereinigungen UAS betreiben, Kenntnis der
Bedingungen und Beschränkungen haben, die in der von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigung
festgelegt sind;
ii) Fernpiloten, die im Rahmen von Flugmodell-Vereinen oder -Vereinigungen UAS betreiben, dabei unterstützt
werden, die Mindestkompetenz für den sicheren UAS-Betrieb im Einklang mit den in der Genehmigung
festgelegten Bedingungen und Beschränkungen zu erlangen;
iii) der Flugmodell-Verein oder die Flugmodell-Vereinigung angemessene Maßnahmen ergreift, wenn er/sie Kenntnis
davon erhält, dass ein Fernpilot, der UAS im Rahmen von Flugmodell-Vereinen oder -Vereinigungen betreibt, den
in der Genehmigung genannten Bedingungen und Beschränkungen nicht genügt, und die zuständige Behörde
entsprechend informiert;
iv) der Flugmodell-Verein oder die Flugmodell-Vereinigung der zuständigen Behörde auf Verlangen die für Aufsichtsund Monitoringzwecke notwendigen Unterlagen vorlegt.

(3) Die in Absatz 1 genannte Genehmigung enthält Angaben, unter welchen Bedingungen der UAS-Betrieb im
Rahmen von Flugmodell-Vereinen oder -Vereinigungen durchgeführt werden darf, und ist auf das Hoheitsgebiet des
Mitgliedstaats beschränkt, in dem sie ausgestellt wurde.

(4) Die Mitgliedstaaten können es Flugmodell-Vereinen oder -Vereinigungen ermöglichen, ihre Mitglieder in die
Registrierungssysteme einzutragen, die nach Artikel 14 in ihrem Namen festgelegt wurden. Ist dies nicht der Fall,
registrieren sich die Mitglieder von Flugmodell-Vereinen oder -Vereinigungen selbst nach Artikel 14.

-----------------------
O.K., demnach werden es die nationalen Behörden zusammen mit den Verbänden für ihre Hoheitsgebiete regeln.
Das "klingt" erstmal gut.

gruss
Jürgen
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Hallo,
das Verfahren wird so sein, das ein Verband (also der Operator) eine Betriebserlaubnis (BE) bei der "Competent Authority" beantragt. Wer das in D sein wird, ist noch nicht klar, aber der Trend geht in Richtung LBA. Die Competent Authority" erteilt dann eine BE unter der die Piloten des Operators fliegen. Bei den Verbänden sind das die Mitglieder. Jeder Operator (Verband) benötigt seine eigene BE.. Sinnvoll wäre, wenn diese BE weitgehend identisch wären.
Natürlich kann die BE nur national erteilt werden, aber es besteht natürlich für ausländische Piloten die Möglichkeit der gegenseitigen Anerkennung der verschiedenen BE oder der Konstrukt der Kurzzeitmitgliedschaft, so das es hier keine Probleme mit Urlaub oder Wettbewerben gibt.
Zumindest innerhalb der EMFU geht die Tendenz der Mitglieder zur Lösung nach §16 (2) b), da diese deutlich flexibler und vorteilhafter, allerdings auch für den Antragsteller aufwändiger ist. §16 (2) a) ist mit hohen administrativen und legislativen Hürden bis hin zum Bundesrat verbunden.

Der grosse Unterschied zur bisherigen Situation ist der, das bisher der Staat der Operator des Modellflugs war (so komisch sich das auch anhören mag) und die Rolle des Operators jetzt auf die Verbände übergeht.

Für Otto Normalmodellflieger wird das aber (hoffentlich) keinen grossen Unterschied machen.

Die Umsetzung des Ganzen ist jetzt allerdings durch Corona bös ins Stocken geraten.
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Vielleicht bringt es sogar Vorteile in das Verfahren und nimmt der EU die Möglichkeit zu unüberlegten "Schnellschüssen".

Naja,
bei der EU ist dieser Stuten für den Modellflug erst mal gelutscht. Allerdings wird auch hier eine Übergangsfrist verlängert werden.
Es geht um die nationale Umsetzung.
 

VolkerZ

User
Bei den Verbänden sind das die Mitglieder. Jeder Operator (Verband) benötigt seine eigene BE.. Sinnvoll wäre, wenn diese BE weitgehend identisch wären.

Was für eine Ironie.
Der DAeC war es doch der gemeinsame Verhandlungen zum Scheitern brachte mit dieser Aktion:
https://www.mfsd.de/noch-naeher-dran-an-den-entscheidern/
Mal sehen was jetzt wieder von dir kommt.
Wer deine Chronik an Beiträge sich anschaut wird schnell feststellen das der DAeC durch eine rosarote Brille gesehen wird.
Und Fehler macht nur der andere Verband.

Gruß VolkerZ
 

Dieter Wiegandt

Chefmoderator
Teammitglied
Volker Z, bitte dein Bashing gegen DD8ED einstellen und keine weiteren Beiträge abseits vom Thema. Es nervt, wenn man sich ausschließlich mit dem Thema beschäftigen will.
Ich kann in den Beiträgen von Frank keine rosarote Einfärbung erkennen.
 

Claus Eckert

Moderator
Teammitglied
VolkerZ hat nicht verstanden, wer Frank ist, was Frank macht, welche Funktion er hat, mit welchem Einsatz er an welcher Stelle für die Interessen der Modellflieger seine Lebenszeit opfert.
Aber wie der olle Schiller schon sagte: Dem Manne kann geholfen werden.
 

Jürgen_W

User gesperrt
Ich habe noch eine Verständisfrage.


Es geht wohl im Wesentlichen um diese 3 Dokumente:
Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten Vom 30. März 2017 des BMVI

Und wir haben die beiden Dokumente der EU
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/945 DER KOMMISSION vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/947 DER KOMMISSION vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge

Da ich keine Jurist bin, kann ich auf den ersten Blick nicht unterscheiden, welches dieser drei Dolumente für mich ausschlaggebend ist, bzw. welche Behörde für mich maßgebend ist. Ich würde mal raten das ist das BMVI, oder?

Jürgen
 

Jürgen_W

User gesperrt
Das habe ich im Netz finden können:

Was ist eine delegierte Verordnung?

Delegierte Rechtsakte (DR) und Durchführungsrechtsakte (DFR) sind durch den Lissabonner Vertrag (2009) eingeführte Rechtsnormen, die europ. Gesetzgebungsakte umsetzen. Sie treten an die Stelle der Komitologie.

--------------------
Also wohl auch die sog. "Durchführungsverordnung" (Beamten-Deutsch)


Der Ausdruck „Komitologie“ bezieht sich auf eine Reihe von Verfahren, mit denen die Europäische Kommission die ihr vom EU-Gesetzgeber übertragenen Durchführungsbefugnisse mit Unterstützung der Ausschüsse der Vertreter der EU-Länder ausübt.
 

DD8ED

Vereinsmitglied
Ich habe noch eine Verständisfrage.


Es geht wohl im Wesentlichen um diese 3 Dokumente:
Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten Vom 30. März 2017 des BMVI

Und wir haben die beiden Dokumente der EU
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/945 DER KOMMISSION vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/947 DER KOMMISSION vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge

Da ich keine Jurist bin, kann ich auf den ersten Blick nicht unterscheiden, welches dieser drei Dolumente für mich ausschlaggebend ist, bzw. welche Behörde für mich maßgebend ist. Ich würde mal raten das ist das BMVI, oder?

Jürgen

Hallo,
bis zur Wirksamkeit der EU-Regeln erst noch die LuftVo.
Dann die 947. Die 945 richtet sich mehr an die Marktteilnehmer, als Hersteller, importeure und Händler. Das ist für den Kunden nur begrenzt relevant.
Wer die zuständige Behörde sein wird, steht noch nicht fest, aber das BMVI wird es aller Wahrscheinlichkeit nach nicht sein. Für den Modellflug eher das LBA. Dahin geht der Trend im Moment.
 

Jürgen_W

User gesperrt
Es gibt nun auch eine Seite für die Regelungen in Österreich:
dronespace.at

https://dronespace.at/jart/prj3/dronespace/images/img-db/1542931479262.jpg


Ein wichtiger Teil dieser Website ist unter FAQ zu finden:

Wann benötige ich keine Bewilligung?
Wenn ich ein Flugmodell oder eine Spielzeugdohne besitze:

Flugmodelle sind nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Geräte, die selbständig im Fluge in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten verwendet werden, sowie in einem Umkreis von höchstens 500m, ausschließlich unentgeltlich und nicht gewerblich im Freizeitbereich und nur zum Zwecke des Fluges selbst betrieben werden. Die Zuständigkeit für Flugmodelle liegt beim Österreichischen Aeroclub.
Mit einem Gewicht bis einschließlich 25 kg dürfen Flugmodelle ohne Bewilligung betrieben werden. Der Pilot hat stets darauf zu achten, dass durch den Betrieb dieser Flugmodelle keine Personen oder Sachen gefährdet werden.

Fällt das Gerät in die Spielzeugkategorie (bis 79 Joule Bewegungsenergie, das entspricht ca. einem Gewicht von 250 Gramm, bei einem statischen Aufstieg auf max. 30 m), ist ebenfalls keine Bewilligung erforderlich. Jedoch ist darauf zu achten, dass Flughöhe und Geschwindigkeit so gewählt werden, dass die 79-Joule-Grenze nicht überschritten wird und durch den Betrieb keine Personen oder Sachen gefährdet werden.




ANM:
Sie scheint mit dem in Deutschland angestrebten Regelungen weitgehend überein zu stimmen.

gruss
Jürgen_W

PS: Da steht leider nichts darüber, ob dies für Vereinsgelände gilt, oder auch für den Flug "auf der grünen Wiese".
 

Jürgen_W

User gesperrt
Das hat jetzt mit Modellflug aber nicht so wirklich was zu tun.


Nicht :confused:
Auf dieser Seite von Austro-Control steht doch etwas zum Modellflug:
oder meinst du nur das verlinkte Bild?


Wann benötige ich keine Bewilligung?
Wenn ich ein Flugmodell oder eine Spielzeugdohne besitze ...
und
Die Zuständigkeit für Flugmodelle liegt beim Österreichischen Aeroclub.


--------------------
So wie in DE beim DAeC (und DMFV)

gruss
Jürgen_W
 
Kurze Antwort auf die gegenwärtige Diskussion:
Ich habe auch den Satz auf dronespace.at gelesen und war interessiert, worauf diese Aussage beruht:

Für Kleinstdrohnen unter 250 g und Modellflugzeuge ändert sich dabei wenig, da geschichtliche Daten zeigen, dass diese bereits sehr sicher sind.

Ich habe dann eine Anfrage an die ACG gestellt und war ganz überrascht, dass nach 4 Stunden schon die Antwort da war:
Für CE-konforme Drohnen der Klasse C4, welche Starrflügler bis 25kg darstellen, sind keine großen Änderungen bzgl. technischen Anforderungen geplant. Verglichen mit C3 Drohnen (Drehflügler und Multikopter bis 25kg), ist beispielsweise in der aktuellen Fassung des Drohnenregulativs keine Remote-ID, keine Geo-Awareness Funktion, keine softwaremäßige Höhendrosselung und kein dedizierter Schutz des C2 Links notwendig. Weiters dürfen Geräte, welche nicht CE-konform sind, weiterhin ohne technische Auflagen betrieben werden.

Für den Flug in der Kategorie 'Open' ist generell für den Piloten ein Theoriekurs und eine Theorieprüfung notwendig, wobei beide in einem Online Format erfolgen. Wenn ein Flug in der Unterkategorie A2 geplant ist, muss eine zusätzliche A2-Theorieprüfung absolviert werden, welcher persönlich bei der ACG durchgeführt wird.

Damit erklärt sich die Aussage:
Man hat diese auf die technische Ausrüstung des UAV bezogen und nicht auf die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Betrieb desselben.

Und nach derzeitigem Verhandlungsstand wird die ACG zuständige Behörde für Registrierung, Kennzeichnung und Kenntnisnachweis sein.
Der ÖAeC als Interessensvertretung kann nicht Behörde sein, das schließt sich aus.
Wir verhandeln aber um Sonderstellungen für den Modellflugsport in Vereinen und Verbänden.

Lg und bleibt gesund
Josef
 

Jürgen_W

User gesperrt
Hier gibt es etwas zu lesen:
https://www.film-tv-video.de/busine...en-zur-neuen-europaeischen-drohnenverordnung/

dji-beantwortet-fragen-zur-neuen-europaeischen-drohnenverordnung


Und es bleibt wie meistens eine Frage offen:
Die EASA und EU unterscheiden bei den Diskussionen offensichtlich "Starrflügler" und "Drehflügler".
Aber in den Regelungen spricht man dann nur noch von UAV.
Wenn diese Unterscheidung sich später in einer Verordnung wiederfinden würden, wäre es für den klassischen Modellflug ein gutes Stück einfacher.

gruss
Jürgen
 

Jürgen_W

User gesperrt
Ich denke ich habe etwas dazu gefunden.
In den nationalen Regelungen wird man nur noch von UAS reden.
Und das betrifft dann alle, zudem dort ja auch UAS >25kg behandelt werden, also schwere gewerbliche Luftfahrtsysteme oder Flugmodelle mit spezieller Zulassung.
 
Ansicht hell / dunkel umschalten
Oben Unten