DD8ED
Vereinsmitglied
Hallo,
die Diskussion ob nun § 16 2a oder 2b ist mittlerweile weitgehend obsolet.
Der Entwurf zur Änderung des nationalen Luftrechts zur Anpassung an das Europäische Recht besagt:
BTW. Was steht denn in den zwingend notwendigen Standardisierten Regeln des DMFV drin?
Wo kann man die einsehen?
die Diskussion ob nun § 16 2a oder 2b ist mittlerweile weitgehend obsolet.
Der Entwurf zur Änderung des nationalen Luftrechts zur Anpassung an das Europäische Recht besagt:
ferner§ 21f
Regelungen für den Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Modellflugvereinen
nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
(1) Der Betrieb von Flugmodellen im Rahmen eines Modellflugvereins ist abwei-
chend von den Anforderungen an den Betrieb von unbemannten Fluggeräten nach
dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 zulässig, sofern
1. er unter Einhaltung der standardisierten Verfahren eines Luftsportverbandes,
dem eine Genehmigung nach Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU)
2019/947 in Verbindung mit § 21g erteilt worden ist, erfolgt und
.
.
.
§ 21g
Regelungen für den Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden
nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
.
.,
.
(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Absatz 1 sind insbeson-
dere beizufügen:
1. standardisierte Verfahren, die den Betrieb von Flugmodellen durch Mitglieder des
Verbandes oder Mitglieder von im Verband organisierten Modellflugvereinen re-
geln und die den Anforderungen des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe b der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 entsprechen,
.
.
.
Die Inhalte sind ausgiebig dargelegt.Leider liegen diese sog. StRfF nach wie vor nicht offen vor.
BTW. Was steht denn in den zwingend notwendigen Standardisierten Regeln des DMFV drin?
Wo kann man die einsehen?