Flugleiter droht mit Anzeige

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Jemand hat geschrieben, man müßte auch die Gegenseite hören. Das ist im Prinzip richtig, allerdings geht es mir hier nicht um eine juristisch korrekte Abhandlung des Falls, mit dem Ziel, am Schluß den (richtigen) Schuldigen zu finden. Ganz am Anfang habe ich ja geschrieben: "Was meint ihr dazu? Kann man meinem Bekannten irgend ein Fehlverhalten vorwerfen? Wie würdet ihr vorgehen in einem solchen Fall?" Ich wollte einfach nur eure Meinung zum Thema wissen, vorausgesetzt, es hat sich alles so zugetragen, wie man mir berichtet hat und wie ich es dann weitergegeben habe. So nach dem Motto: "Angenommen, also jetzt nur mal so angenommen,..." (Zitat aus dem Film "Quax, der Bruchpilot").
Schon, Bernd, nur ist es eben ohne konkrete Fakten unmöglich eine zutreffende, seriöse Antwort zu geben.
Wenn ihr der Meinung seid dass er korrekt gehandelt hat - weitermachen.
Falls es dann eskaliert und die andere Sicht doch die korrekte war - dann lernt ihr dazu.

Hier kann das keiner erörtern, weil wesentliche Fakten eben fehlen.
Daher, wenn ihr im Recht seid, dann passt es und wenn nicht hat der Andere Recht.
Das ist es, was deine Einlassungen als Schluss zulassen...
 
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Es wurde sofort eifrig Einiges und offenbar das dem Threadersteller Wesentliche erörtert, weil dafür ausreichende, wesentliche Fakten gleich im ersten Post gut beschrieben wurden.

In einer weltöffentlichen Diskussion, die zudem wohl über Jahrzehnte 1:1 einsehbar bleibt und leichtens x-beliebig kopierbar ist, sollte jeweils der Threadersteller selbst bestimmen dürfen, WANN er etwas für ausreichend beschrieben und erörtert hält.
Das gebietet der Respekt voreinander.

Als Threadersteller kann ich jederzeit ergänzen, wenn mir die bisherige Erörterung noch nicht ausreichend erscheint, ich muss dabei aber abwägen, insbesondere wenn auch die Privat- und Rechtssphäre Dritter eine Rolle spielt.

Ich denke, dass Forum hat hier gezeigt, wozu es - auf der gegebenen Tatsachengrundlage - fähig ist und der Threadersteller kann zufrieden sein.
Muss er nicht, er kann, soweit er möchte, jederzeit nachlegen, auch noch Jahre später.
Alles prima, solange es zwanglos also ohne Druck, Jammern oder öffentlich geäußertes "Bedauern" durchs Forum geschieht, dem man sich ja als Threadersteller zu Dank verpflichtet fühlen kann und dadurch motiviert, weitere Details preisgibt, was man nicht - auch bei späterem Bereuen - rückgängig gemacht werden kann.
Ich finde die Vorsicht des Threaderstellers vorbildhaft, nachvollziehbar und auch mehrfach gut erklärt.

Oft will / erwartet man ja auch gar keine konkrete, 100% stimmige Lösung des Problems xyz sondern möchte nur sicherstellen, dass man selbst keinen Gesichtspunkt übersehen hat, möchte teilhaben wie andere meinen, wie man mit dem - prinzipiell immer beschränkt bekannten - Sachverhalt umgehen wollen würde ... sehr interessant und eine bereits sehr gute Hilfe!
 
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Hier kann das keiner erörtern, weil wesentliche Fakten eben fehlen
Welche Fakten fehlen denn? Vielleicht meinst Du mit den fehlenden Fakten die Frage, ob sich an der betreffenden Stelle eine Kontrollzone oder eine ED-R befinden. Dann hätte der Flugleiter wohl recht, ansonsten gilt eben der Mindestabstand von 1,5 km, egal, um welchen Flugplatz es sich handelt.

Um jetzt also noch wichtige Fakten nachzuliefern: Es gibt an besagter Stelle keine Luftraumbeschränkung bis in eine Höhe von 762 m GND.
 
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Kannst halt nur machen wenn der andere keiner vom Ordnungsamt oder so ist.
Mal so nebenbei gefragt: Wem muß ich eigentlich auf Verlangen meine "Lizenz", also den Kenntnisnachweis, vorzeigen? Der Polizei, einem Vertreter der Luftfahrtbehörde und wem sonst noch?
Sagt jetzt aber bitte nicht, daß ich das jetzt wissen müßte, wenn ich doch einen Kenntnisnachweis habe...
 
Welche Fakten fehlen denn? Vielleicht meinst Du mit den fehlenden Fakten die Frage, ob sich an der betreffenden Stelle eine Kontrollzone oder eine ED-R befinden. Dann hätte der Flugleiter wohl recht, ansonsten gilt eben der Mindestabstand von 1,5 km, egal, um welchen Flugplatz es sich handelt.

Um jetzt also noch wichtige Fakten nachzuliefern: Es gibt an besagter Stelle keine Luftraumbeschränkung bis in eine Höhe von 762 m GND.
Nun, es ist einfach so, dass du schreibst dass alles korrekt ist.
Wenn das so ist verstehe ich deine Frage nicht weil du ja selbst sagst - alles in Ordnung.
Ob das so ist kann man ohne den Ort zu kennen nicht gegenchecken und du wärst nicht der Erste, der entweder nicht alles weiß oder aus welchem Grund auch immer nicht alles beisteuert.
Deshalb kann ich mich nur wiederholen - macht einfach weiter wenn ihr euch sicher seid.;)
 
Vor einigen Jahren war ich mit einem Freund beim Hangfliegen. Weit unterhalb grasten ein paar Rehe. Irgendwann rannten die weg und wir sahen, dass ein Pkw den Feldweg zu uns rauf fuhr. Ein sichtlich aufgeregter Mann stieg aus, erklärte uns, er sei Jäger und außerdem Polizist und wir dürften hier nicht fliegen, ....... Nachdem die üblichen Erklärungen, dass wir hier selbstverständlich fliegen dürfen, nicht halfen und sein Ton drohender wurde fragte ich ihn, in welcher Eigenschaft er eigentlich mit uns redet: Jäger, Polizist oder Privatmann. Seine Rückfrage nach dem Sinn der Frage beantwortete ich damit, dass ich davon meine weiteren Antworten abhängig mache, führte dazu, dass er ohne viele weitere Worte wieder zurück zu seinem Beobachtungsposten fuhr. Der kam nie wieder zu uns...
:) Dieter

P.S.: Der Hang war im ausgewiesenen Flugsektor unseres Modellflugplatzes
 

Steffen

User
Außerhalb eines Modellflugplatzes erst mal niemanden, außer den blauen Männchen.
und dem BfL, der weist sich aber auch aus.

sollte jeweils der Threadersteller selbst bestimmen dürfen, WANN er etwas für ausreichend beschrieben und erörtert hält.
Kleiner Fehler: er bestimmt was er sagen will. Was ausreichend ist, ist eine andere Sache.

Ohne die weiteren Informationen kann man seine Stammtischmeinung dazu äussern, fundiert ist aber was anderes.
 

Steffen

User
Auch unterschwellige Andeutungen à la "Bestimmt-hast-du-selbst-einen-Fehler-gemacht!", UM den Threadersteller unter Druck zu setzen, mehr als er will, preiszugeben - geht's noch?
Mein lieber Scholli.
Es hat niemand angedeutet, dass jemand selbst einen Fehler gemacht hat, da es gar nicht um einen Fehler geht.

Komm mal runter.

Ohne den Flugplatz zu nennen ist eh jede weitere Diskussion fruchtlos, da man keine Aussage machen kann ob der "Flugleiter" vielleicht ein BfL war und damit eine ganz andere Befugnissituation vorlag.

Ist aber egal, muff ruhig weiter.
 
Nein, ich werde die obigen unschönen Unterstellungen hier nicht wiederholen
Der Thread ist Gott-sei-Dank wieder ins konstruktive und sachliche 'gerutscht'.
Da soll er bleiben.
Muffeln kannst du gern weiter allein.

Aber danke für deine Erinnerung an einen "BfL".

Der unfreundlich auftretende Herr könnte also ein "Beauftragter für Luftausicht" gewesen sein.
Ein solcher darf grundsätzlich Anordnungen (luftaufsichtliche Verfügungen, auch Flugverbote) treffen, die für Beteiligtee verbindlich sind, so bestimmen es §§ 31 c, 31d (2) Satz 3 LuftVG.
Und da (§ 31d (4) LuftVG) heißt es auch gleich:

Gegen die Entscheidungen des Beauftragten im Rahmen seines Auftrags ist der Widerspruch statthaft. Hilft der Beauftragte nicht ab, so entscheidet die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde.

Hier werden die ermächtigten Vereine genannt (Bereiche Braunschweig, München, Bonn), incl. Befugnissen:


Und auch ziemlich genau ihre Kompetenzen katalogartig beschrieben.
Fraglich ist beispielsweise, ob er sich an "Beteiligte" gewandt hätte oder nur an "Dritte".

Bernd bzw. seine Modellfliegerkollege vor Ort kann das schnell selbst checken, ob er in die Bereiche fällt, ohne hier Dinge zu publizieren, die durchaus - auch juristisch - zu Schäden führen können (Vorsatz, mündlich ausgeprochene Verfügung evtl. bereits wirksam etc.).
Denn es darf ja nicht übersehen werden, dass auch dann, WENN es in dem Gebiet formal einen zuständigen Beauftragten gibt, wiederum von hier eben nicht beurteilt werden kann, ob es auch jener war und nicht ein "Dahergelaufener" oder ein übereifriger Bekannter/Verwandter eines Beauftragten ...
 
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Egal wer, wenn jemand Kraft seines Amtes auftritt, muss er sich ausweisen...
Ich verstand das als Information über die angebliche rechtliche Lage, nicht bereits um das Verbot selbst.
Er sagte ja nicht: "Ich verbiete das jetzt." sondern
pöbelt ihn an: "Das ist hier verboten"
"Informieren" darf jedermann immer und jederzeit auch ohne Ausweis.
Eine "Information" kann allenfalls das Problem des Vorsatzes bei Wiederholung zementieren, WENN nachweisbar ist, dass "die Information" stattgefunden hat. Mit (bedingtem) Vorsatz handelt schnell auch jeder, der sich nicht vorab informiert.
Es ist ja dann das Problem des Informierten nicht des Informierenden, wenn die Information wahr ist.
Wäre es als direktes Flugverbot unzulässig, so ist es als Information dennoch "in der Welt".
Wobei auch die Information natürlich schon zuvor in der Welt gewesen wäre, denn man hat ja die Pflicht, sich vor dem Start zu informieren, ob man starten darf.
Bernd versucht ja schon das Richtige: Sich informieren, wie die rechtliche Lage nun wirklich ist, denn es besteht ja noch immer die Gefahr, dass es tatsächlich nicht legal ist.
 
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Auch ein Beauftragter der Luftaufsicht muss seine Entscheidung fachlich begründen.
Die Aussprache eines Flugverbotes ist eine Einschränkung meiner Freiheitsrechte ohne eine Ausreichende Begründung kann eine Behörde oder deren Beauftragte kein Verbot aussprechen.
Die ausgesprochenen Verbote haben sich an Gesetze und Verordnungen zu halten und dürfen nicht nach eigenem ermessen wegen einer gefühlten Gefahr ausgesprochen werden.
Der Betrieb Unbemannter Fluggeräte wird in der Eu Durchführungsverordnung 2019/947 geregelt und über die Luft Vo Abschnitt § 21a-21k in Nationales Recht überführt worden . Zusätzlich gelten für den Modellflug die jeweiligen Regeln der Verbandsbetriebserlaubnis.
Hier muss die Behörde oder deren Beauftragte feststellen und mitteilen können in welcher Form die Bedingungen nicht erfüllt sind, um ein Flugverbot ausstellen zu können.
In dem vom Bernd geschilderten Fall kann es ich eigentlich nur um eine Einschränkung durch ein Geografisches Gebiet §21h LuftVo handeln.
In Weit weit hier eine Einschränkung vorliegt kann einfach über das Maptool Dipul festgestellt werden. https://maptool-dipul.dfs.de/?language=de
Das Dipul Maptool ist als amtliche Karte zur Feststellung eines Geografisches Gebiet §21h LuftVo.
Sind die Bedingungen der Eu Durchführungsverordnung 2019/947 die, Luft Vo Abschnitt § 21a-21k erfüllt, hat die Behörde, ein von dieser Beauftragter oder ein Flugleiter keine Handhabe den Flugbetrieb mit unbemannten Fluggeräten (Modellflug) zu unterbinden, schon gar nicht auf Grundlage des eigenes Ermessen.
Im zweifel Entscheidet ein Gericht.
Bernd möchte den Ort des Geschehens nicht öffentlich machen um eine Eskalation zu vermeiden. Daher ist es leider nicht möglich weitere Einschätzungen abzugeben.
 
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