Sorry, ich lese das anders:
1. Die Formulierungen im Link des BMVI sind nicht der (alleine ausschlaggebende und verbindliche) Gesetzestext, sondern eine vereinfachte, für die Information der Öffentlichkeit bestimmte Form. Das taugt also nicht als Gegenbeweis.
2. Beim genauen Lesen des §21a, Abs.4 Satz 2 erkennt man, dass hinter "... auf Geländen stattfindet, ..." zwei durch "und" verbundene Relativsätze eingefügt sind. Damit beziehen sich beide Relativsätze auf das gleiche Objekt (Gelände) des Hauptsatzes. Nur wenn die Relativsätze nicht durch "und" verbunden sondern durch ein Komma abgetrennt wären, würde sich der zweite Relativsatz auf das Subjekt des ersten Relativsatzes ("allgemeine Erlaubnis") beziehen können. Allerdings hätte dazu der grammatikalischen Korrektheit wegen im ersten Relativsatz das Prädikat "ist" eingefügt werden müssen.
3. Woraus lässt sich ableiten, dass die "Aufsichtsperson" des § 21a nur der Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter ist? Das ist insoweit schon nicht glaubhaft, als Aufstiegserlaubnisse nicht nur für Vereine, die gem. BGB einen gewählten (bestellten) Vorstand haben, sondern auch für Interessengemeinschaften etc. erteilt werden, die über über keinen formal legitimierten Vorstand o.ä. verfügen. Alleine aus der Tatsache, dass im §21a nicht der sonst gängige Begriff Flugleiter verwendet wird, lässt sich m.E. nicht ableiten, dass der nicht gemeint sein kann. Dies ist auch insofern nicht nachvollziehbar, als an Vorstand bzw. Stellvertreter gesetzlicherseits überhaupt keine Anforderungen bzgl. Modellfliegerei, Verständnis von AE, LVO u.ä. gestellt werden. Es gibt Vereine, in denen der Vorsitzende noch nie einen Sender in der Hand hatte. In den AEs ist i.d.R. der Vorstand als "verantwortlich" für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der Auflagen aus der AE bestimmt. Aus dieser Verantwortung lässt sich unmittelbar ableiten, dass der Vorstand berechtigt und u.U. sogar verpflichtet ist, zur Wahrnehmung der Verantwortung Vertreter (Flugleiter) einzuteilen, welche die flugtägliche Aufsicht wahrnehmen.
Unterm Strich erscheint mir die Interpretation des DMFV absolut plausibel, während die im Zitat wiedergegebene etwas mit der Brechstange hereininterpretiert erscheint. Dies umso mehr, als Herr Sonnenschein von Anfang bis Ende an den Beratungen im BMVI teilgenommen hat und daher - als Jurist! - nicht nur den Text des §21a korrekt lesen und interpretieren kann sondern auch weiß, wie und mit welcher Absicht die hier diskutierte Formulierung in das Gesetz gelangt ist.
Fröhliche Weihnachten - jetzt ist Bescherung!
Michael