Aus der LuftVO
Sie( Fernpiloten ) dürfen ein Flugmodell nach Satz 1 nur dann betreiben, wenn sie vor der erstmaligen Aufnahme des Betriebs an einer Schulungsmaßnahme des Luftsportverbandes, dem eine Genehmigung nach Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 erteilt worden ist, teilgenommen haben. Eine Bescheinigung über diese Teilnahme, die fünf Jahre Gültigkeit besitzt, ist während des Betriebs mitzuführen.
Gleichzeit dürfen wir nun Modelle bis 12 Kg Abfluggewicht Erlaubnisfrei betreiben
Auszug:
1.
mit mehr als 12 Kilogramm Startmasse,
2.
mit Raketenantrieb, sofern die Masse des Treibsatzes mehr als 20 Gramm beträgt,
3.
mit Verbrennungsmotor, die in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten betrieben werden.
Das heist für mich, daß die Auflagen in den bestehenden AE erst ab 12 Kg greifen, da es darunter erlaubnissfrei ist.
Oder liege ich da falsch?
Sie( Fernpiloten ) dürfen ein Flugmodell nach Satz 1 nur dann betreiben, wenn sie vor der erstmaligen Aufnahme des Betriebs an einer Schulungsmaßnahme des Luftsportverbandes, dem eine Genehmigung nach Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 erteilt worden ist, teilgenommen haben. Eine Bescheinigung über diese Teilnahme, die fünf Jahre Gültigkeit besitzt, ist während des Betriebs mitzuführen.
Gleichzeit dürfen wir nun Modelle bis 12 Kg Abfluggewicht Erlaubnisfrei betreiben
Auszug:
1.
mit mehr als 12 Kilogramm Startmasse,
2.
mit Raketenantrieb, sofern die Masse des Treibsatzes mehr als 20 Gramm beträgt,
3.
mit Verbrennungsmotor, die in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten betrieben werden.
Das heist für mich, daß die Auflagen in den bestehenden AE erst ab 12 Kg greifen, da es darunter erlaubnissfrei ist.
Oder liege ich da falsch?