Naturschutzurteil des Bundesverwaltungsgerichts

Hallo zusammen,

ich habe über einen Hangflugkumpel diesen Beitrag gelesen.

Kann mir jemand bitte in verständlichen Worten erklären, was das für uns Hangflieger bedeutet…


Lieber Gruß

Philipp
 

UweH

User
Hallo Philipp,

das hat meist keine Auswirkungen auf den Hangflug, denn in Naturschutzgebieten ist das Fliegen über die Luftverordnung verboten, außer die zuständige Naturschutzbehörde erlaubt es ausdrücklich. Die darf das auch weil ihr das im Luftrecht § 21h Abs. 3 Nr. 6 LuftVO erlaubt wurde.
Es gibt oder gab aber Flugverbote durch Naturschutzbehörden in Gebieten, in denen es über die Luftverordnung nicht verboten ist, z.B. einfache Landschaftsschutzgebiete. Hier darf die Naturschutzbehörde alleine kein Flugverbot vorschreiben weil dafür zunächst das Luftrecht zuständig ist, nicht das Naturschutzrecht.
Ist in solchen Gebieten ein Flugverbot für den Natur- oder Artenschutz "notwendig", dann muss die Naturschutzbehörde versuchen das über das zuständige Luftamt zu erwirken und darf das nicht von sich aus ausprechen.
Ist in einem solchen Gebiet ein Flugverbnot alleine durch die Naturschutzbehörde ausgesprochen worden, dann ist das unzulässig und kann leicht angefochten werden.

Gruß,

Uwe.
 

aue

User
Hallo Philipp,

genau wie Uwe sehe ich keine Verbindung zum Modellflug. Es ging ja um ein Aufstiegsverbot für Ballonfahrer in einem bestimmten Gebiet durch die untere Naturschutzbehörde. Wichtig ist aber auch, zu erwähnen, dass dieses Urteil durch die Zusammenarbeit des betroffenen Ballonteams mit dem Deutschen Segelflugverband (DSV) sowie dem Deutschen Hängegleiterverband (DHV) zustande gekommen ist. Genaueres lässt sich hier nachlesen.

Schöne Grüße
Andreas
 

UweH

User
Das Urteil betrifft den ganzen Luftverkehr, auch den Modellflug.
Aber: es ist kein Urteil pro Hangflug, sondern contra Behördenwillkür und Amtsanmaßung weil es die Zuständigkeiten von Naturschutzbehörde und Luftfahrtbehörde noch mal klar gestellt hat.

Gruß,

Uwe.
 

haki

User
Wir hatten vor einiger Zeit ein Flugverbot in einem Landschaftsschutzgebiet, ausgesprochen von der unteren Naturschutzbehörde und angeregt durch einen Grundstücksbesitzer. Dieses wurde dann mit viel Aufwand angefochten und zurückgenommen. Das Urteil hätte da einiges erleichtert/verkürzt, von daher würde ich schon sagen, dass es auch den Hangflug betrifft.

Gruss Hannes
 
Das Urteil betrifft den ganzen Luftverkehr, auch den Modellflug.

Hallo,

generell hat keine Naturschutzbehörde ein Weisungsrecht in der Luftfahrt, in keiner ICAO-Luftfahrtkarte sind
z. B. Flugverbotszonen ausgewiesen durch irgend eine Naturschutzbehörde enthalten. Naturschutzgebiete
sind teilweise in den ICAO-Karten enthalten bei Naturschutzgebieten mit vielen Vögel, da besteht die Gefahr von
Vogeleinschlag, Flugunfalltyp Bird-Strike. Diese Information stellt jedoch kein Flugverbot dar.

Das besagte Urteil hat leider gerade für uns Hangflieger eigentlich keine Verbesserung der Situation gebracht, viele Gebiete
wie bei mir am Bodensee und Umgebung sind großflächige Vogelschutzgebiete, FFH (Natura 2000) Schutzgebiete
wo der § 21h Abs. 3 Nr. 6 LuftVO zuschlägt.

Gruss
Micha
 

UweH

User
generell hat keine Naturschutzbehörde ein Weisungsrecht in der Luftfahrt,

Das Flugverbot für UAV in Naturschutzgebieten ist Gesetz, genau das steht in dem § 21h Abs. 3 Nr. 6 LuftVO.
das Flugverbot kann von einer Naturschutzbehörde aufgehoben werden, auch das ist in dem Paragraphen aus dem Luftrecht geregelt.

Das Urteil hat immer dann Relevanz für den Modellflug wenn irgend eine Behörde außer der Luftfahrtbehörde glaubt ein Flugverbot aussprechen zu können, das darf nämlich nur die zuständige Luftfahrtbehörde.
Das Beispiel von Hannes ist so ein typischer Fall, oder bei uns hat die Gemeinde ein Flugverbot für den erlaubnisfreien Modellflug auf der Pachtfläche des Vereins ausgesprochen, was sie aber mangels Zuständigkeit gar nicht darf.
Das Verbot der Gemeinde haben wir schon vor dem Urteil ignoriert weil wir aus dem Gesetz wußten wer zuständig ist und wer nicht.
Edit Ergänzung: blöd ist halt wenn so ein Verbot schon in einer Satzung oder behördlichen Anordnung steht statt in einem einfachen Brief, dann reicht ignorieren nicht mehr. Dafür kann man jetzt mit dem Urteil Einspruch erheben.

Gruß,

Uwe.
 
Zuletzt bearbeitet:

Chris W.

User
Hallo,

zu § 21f Abs. 3 LuftVO n.F. eine kleine Anmerkung für den Interessierten:

Im Rahmen der letzten Neufassung des LuftVO hatte sich der DAeC/MFSD mit viel Aufwand dafür eingesetzt, dass die damals bestehenden Verbote in § 21b Abs. 1 LuftVO a.F. aufgehoben werden. Den Argumenten ist der Verkehrsausschuss/Bundestag gefolgt. Die Verbote wurden allesamt aufgehoben. 😃

In der aktuellen Fassung des § 21f Abs. 3 LuftVO n.F. ist daher der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in keinem geografischen Gebiet mehr verboten. Allerdings ist der Betrieb von bestimmten Zulässigkeitsvoraussetzung abhängig, so z.B. (gem. § 21f Abs. 3 Nr. 6 LuftVO n.F.) in Naturschutzgebieten von der Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde, wenn die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Nr. 6 nicht eingehalten werden können.

Auf den ersten Blick scheint diese Verordnungsänderung keinen großen Unterschied zu machen. Das ist aber grundlegend falsch. Denn nach der neuen Regelung handelt es sich bei dem Betrieb von unbemannten Fluggeräten - so auch von Flugmodellen - in allen geografischen Gebieten um eine grundsätzlich zulässige, d.h. erlaubte Betätigung und nicht mehr um eine Verbotene. Das "gesetzgeberische Unwerturteil", wie es einem Betätigungsverbot immanent ist, ist entfallen. Daraus folgt beispielsweise, dass ein Modellflieger (etwa im Rahmen von Nr. 6) einen (einklagbaren) Rechtsanspruch auf Zustimmung hat, wenn er in einem Naturschutzgebiet fliegen will und keine objektiven sachlichen Naturschutzgründe gegen seinen beabsichtigten Flugbetrieb sprechen. Und das Beste: Die Naturschutzbehörde muss nach der neuen Gesetzeslage darlegen (und ggf. beweisen), warum der Flugbetrieb aus Sicht des Naturschutzes (objektiv) nicht möglich sein soll und sie deshalb ihre Zustimmung nicht erteilt, denn der Betrieb von unbemannten Fluggeräten ist ja nach der nunmehr geltenden gesetzgeberischen Wertung eine grundsätzlich erlaubte Betätigung - eben auch in Naturschutzgebieten.

Viele Grüße
Chris Walther, Rechtsanwalt
Modellflug im DAeC
Fachausschuss Recht
 

S_a_S

User
(gem. § 21f Abs. 3 Nr. 6 LuftVO n.F.)
Chris,

verwechselst Du da gerade 21f mit 21h?

Der 21f ist das Fliegen im Verbandsrahmen, da müsste dann aber 21f (7) einschlägig werden.
Und da gibt es nicht die eingeschränkte namentliche Verweisung auf die in 21h (3) 6. explizit benannten Paragrafen des Bundesnaturschutzgesetzes.

Grüße Stefan
 

Malmedy

User
Bei dem Thema ist a.m.S. aber etwas Vorsicht geboten. Wurden Verbote durch eine Naturschutzbehörde ausgesprochen, gelten die dennoch, so lange sie nicht aufgehoben wurde, z.B. durch Klage. Ignorieren kann unangenehme Folgen haben. Klagen kann/sollte man dennoch.
Oftmals sind die Verbote aber nicht durch eine Unterbehörde ausgesprochen, sondern in Planunterlagen der Länder und Kreise enthalten, z.B. im Landesplan für die Ausweisung und Nutzung von Natur-/Landschaftsschutzgebieten. Da dürfte im Rahmen der Klage die Begründung des BVG nicht so einfach ausreichen. Wenn dann eine Begründung für die Verweigerung verlangt wird, haben wir in de Vergangenheit das Vorgehen der "Naturschützer" schon hinreichend kennen gelernt: Es wird erstmal, in wohlgesetzen Argumenten, gerne global ausholend, eine schlanke Behauptung über die potentielle Beeinträchtigung von Flora und Fauna in die Welt gesetzt. Gerichte fordern dann mangels Kenntnis und aus Widerspruchsfurcht Gutachten - teuer, aufwändig und langwierig. Selbst im Erfolgsfall hat dann oft erst die nächste Generation von Modellfliegern davon etwas.

Grüße
Michael
 

Detlef

User
Bei dem Thema ist a.m.S. aber etwas Vorsicht geboten. Wurden Verbote durch eine Naturschutzbehörde ausgesprochen, gelten die dennoch, so lange sie nicht aufgehoben wurde, z.B. durch Klage.
Evtl. kann da @Chris W. uns mit einem Tipp helfen wie wir vorgehen können.

Für mein Verständnis ist ein Verbot was illegal durch ein Behörde verhängt wurde nicht bindend.
 
Für uns in NRW hat das Urteil große Auswirkungen.
In fast jedem Landkreiß oder Gemeinde mit eingener Umweltverwaltung wurden Landschaftpläne erstellt, in denen schon in Landschaftsschutzgebieten, Verbote für den Modellflug verfügt werden. Die Landschaftschutzgebiete umfassen in NRW nahezu alle Außenbereiche die nicht Bebaut sind oder für die keine Bebauungspläne vorliegen.
Das Trifft besonders kollegen die erlaubnisfreien Modellflug auf der Grünen Wiese betreiben wollen.
Für die Errichtung eines Modellfluggeländes mit Infrastruktur ist in NRW ohne hin eine Baugenehmigung erforderlich.
Aus dem Baurecht im Außenbereich ist die Zustimmung der U. Naturschutzbehörde inkl der Nachweise des Artenschutz erforderlich, was das bedeutet können sich viele kaum vorstellen.
Dennoch ist das Urteil dennoch auch für diese Verfahren von Vorteil. Die U-Natuschutzbehörde kann nur mit Argumenten des Artenschutz argmentieren die in direktem Zusammenhang mit der zu genehmigende Baumaßnahme befasst und nicht mit Argumenten gegen den Modellflug im Allgemeinen.
Gruß
Martin
 

UweH

User
Für mein Verständnis ist ein Verbot was illegal durch ein Behörde verhängt wurde nicht bindend.

Das kann man pauschal so nicht sagen, denn irgend jemand muss die Rechtswidrigkeit des Flugverbots feststellen.

Das Flugverbot in dem Urteil hatte Bestand bis das Verwaltungsgericht fest gestellt hat, dass es die Naturschutzbehörde nicht erteilen durfte.
Dagegen wurde bei dem pauschalen Flugverbot durch die Gemeinde auf der Pachtfläche meines Modellflugvereins von einer nicht zuständigen Behörde mit einem einfachen Brief ein Flugverbot ausgesprochen, obwohl es im übergeordneten Naturschutzrecht und im übergeordneten Luftrecht ausdrücklich erlaubt ist. Selbst wenn die Gemeinde uns angezeigt hätte weil wir das Flugverbot ignoriert haben wäre schon die Anzeige abgelehnt worden. Bei der ersten Prüfung der Anzeige wäre festgestellt worden, dass wir keinen Rechtsverstoß begangen haben und die Gemeinde in dem Fall kein Flugverbot erteilen durfte.

Gruß,

Uwe.
 

Chris W.

User
Hallo!

Das "neue" (bzw. jetzt frei zugängliche) Urteil macht überaus deutlich, dass für Luftverkehr grds. die Luftverkehrsbehörden zuständig sind. Naturschutzbehörden haben da - ein bisschen salopp formuliert - unmittelbar nichts verloren!

In § 21h Abs. 3 Nr. 6 LuftVO n.F. wird dieses Prinzip im Bereich der unbemannten Fluggeräte ausnahmsweise eingeschränkt. Und bei dieser Einschränkung hebt die neue Gesetzesformulierung unmissverständlich hervor, dass es sich beim Betrieb von unbemannten Fluggeräten eben auch in den geografischen Gebieten um eine grundsätzlich erlaubte Betätigung handelt.

Die Anforderungen an eine Einschränkung des UAV/Flugmodell-Betriebs in einer Naturschutzsatzung steigen damit sehr stark!

Andererseits ist der Einwand "Recht haben" und "Recht bekommen" selbstredend richtig. Und natürlich stehen wir als Verband mit Rat und Tat dafür, Euch bei der einzelnen Durchsetzung zu helfen, damit Ihr letztlich rechtssicher und legal Eurem Hobby nachgehen könnt.

Bitte konkrete Probleme gerne beim Modellflug im DAeC/MFSD melden! Da allerdings schon einige Probleme aktuell "in der Mache" sind, bitte nicht erwarten, dass wir sofort Bäume ausreißen können... 🙏

VG Chris
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Chris,

In meiner Umgebung ist das fliegen auf dem walberla aus Naturschutz Gründen untersagt (gleitschirm fliegen geht aber....)
In dem konkreten Fall müsste man also erst klagen und das Verbot aufzuheben?

Wie ich dich verstanden habe ist es auch keine gute Idee 'einfach so' dort zu fliegen?
 

S_a_S

User
Naturschutz-Tafel:
mit eindeutigem Verbot (auch für Schiffe??).
Und Gleitschirm auch nur mit Sondergenehmigung. Aber da könnte man ja mal bei der Behörde anfragen, unter welchen Auflagen ggf. auch Segelflug möglich wäre. Gleitschirme haben wohl einen definierten Startplatz und landen i.d.R. außerhalb, das ist beim Modellflug vermutlich nicht so einfach sicherzustellen...

Grüße Stefan
 

Chris W.

User
Hallo!

Meiner Rechtsauffassung nach legitimiert § 21h Abs. 3 Nr. 6 LuftVO nicht zum Erlass von UAV- oder Modellflugverboten in Naturschutzgebieten (bzw. in den entspr. Naturschutzsatzungen). Nach dem hier bereits diskutierten Urteil des BVwG sind für final wirkende Regelungen des Luftverkehrs ausschließlich die Luftverkehrsbehörden zuständig und legitimiert. Alles andere wäre zudem verfassungswidrig.

Allerdings besagt § 21h Abs. 3 Nr. 6 LuftVO, dass für die in Naturschutzgebieten grundsätzlich zulässige, d.h. erlaubte Betätigung des UAV- bzw. Modellflugbetriebs die ausdrückliche (vorherige) Zustimmung der zuständigen (unteren) Naturschutzbehörde einzuholen ist. Auf diese Zustimmung besteht meiner Rechtsüberzeugung nach ein Rechtsanspruch, der auch einklagbar ist. Das hat allerdings m.K.n. bisher noch niemand gemacht. Der Anspruch kann von der Naturschutzbehörde m.E. nur abgelehnt werden, wenn die konkret beabsichtigte Modellflugbetätigung (objektiv) geeignet ist, die (in der Schutzsatzung im Einzelnen definierten) Schutzziele des Naturschutzgebiets zu verletzten oder jedenfalls nicht hinnehmbar zu beinträchtigen oder zu gefährden. Kann die Behörde dies nicht darlegen, muss sie m.M.n. ihre Zustimmung erteilen, weil der Gesetzgeber in geographischen Gebieten nach § 21h Abs. 3 LuftVO keinerlei Betätigungsverbot, mithin Unwerturteil der Betätigung ausgesprochen hat.

Wer das (quasi pilotmäßig) durchfechten möchte, kann sich gern bei mir melden... 😉

VG Chris
 

Jantar

User
Wobei beim Walberla an schönen Tagen ja auch viele Wanderer unterwegs sind, welche unsere Modelle beim Landen gefärden könnten :D Die müsste man dann noch "aus Naturschutz-Gründen" von der Landewiese fernhalten ;)
 
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