@ Robinhood
Ich weiß nicht, ob du jurist bist. Falls ja, wäre es schön, wenn du ein wenig genauer beschreiben könntest, warum eine Verkaufsanzeige mit Beschreibung der Leistung, und dem gewünschten Preis KEINE Willenserklärung ist. Ich glaube nämlich, dass das nicht jeder verstehen kann.
Dafür wurde zu oft gesagt, es sei eine Willenserklärung, nämlich die, den Gegenstand verkaufen zu wollen.
Ich sehe das so, das diese "Willenserklärung" zunächst sehr allgemein ist. Man bietet etwas zunächst an "Jedermann" an. Klar, dass das nicht die "Hälfte" eines Kaufvertrages sein kann. Zumal es sich um einen einzelnen Gegenstand handelt, und nicht um einen gefühlt unbegrenzt verfügbaren Artikel handelt. In so fern muss m. E. dieser Umstand bei Privatverkäufen in diesen Börsen auch allgemein angenommen werden, wenn nicht anders beschrieben. Ein Gericht würde, so denke ich, dem potentiellen Käufer unterstellen, er habe wissen müssen oder annehmen dürfen, das Max Mustermann nicht 500 identische Jet-Modelle mit gleicher Lackierung verkauft.
Würden also jetzt viele Kaufwünsche quasi gleichzeitig herein trudeln, könnte jeder, der den Artikel nachher nicht bekommt, einen "Schaden" geltent machen? Nein, denn das würde keinen Sinn ergeben.
Der Verkäufer soll also aus dem Pool der Kaufangebote eines annehmen mit Hilfe einer Zusage an einen Kaufwilligen ( ergo: Willenserklärung ), diesmal nicht allgemein, sondern personifiziert. Ersa jetzt wird der Vertrag auf Grund zweier GEGENSEITIGER Willenserklärungen zustande kommen.
Ist das so in etwa richtig beschrieben?
Ich denke schon. Anderes wird diesseits mit Nichtwissen bestritten.
Ich weiß nicht, ob du jurist bist. Falls ja, wäre es schön, wenn du ein wenig genauer beschreiben könntest, warum eine Verkaufsanzeige mit Beschreibung der Leistung, und dem gewünschten Preis KEINE Willenserklärung ist. Ich glaube nämlich, dass das nicht jeder verstehen kann.
Dafür wurde zu oft gesagt, es sei eine Willenserklärung, nämlich die, den Gegenstand verkaufen zu wollen.
Ich sehe das so, das diese "Willenserklärung" zunächst sehr allgemein ist. Man bietet etwas zunächst an "Jedermann" an. Klar, dass das nicht die "Hälfte" eines Kaufvertrages sein kann. Zumal es sich um einen einzelnen Gegenstand handelt, und nicht um einen gefühlt unbegrenzt verfügbaren Artikel handelt. In so fern muss m. E. dieser Umstand bei Privatverkäufen in diesen Börsen auch allgemein angenommen werden, wenn nicht anders beschrieben. Ein Gericht würde, so denke ich, dem potentiellen Käufer unterstellen, er habe wissen müssen oder annehmen dürfen, das Max Mustermann nicht 500 identische Jet-Modelle mit gleicher Lackierung verkauft.
Würden also jetzt viele Kaufwünsche quasi gleichzeitig herein trudeln, könnte jeder, der den Artikel nachher nicht bekommt, einen "Schaden" geltent machen? Nein, denn das würde keinen Sinn ergeben.
Der Verkäufer soll also aus dem Pool der Kaufangebote eines annehmen mit Hilfe einer Zusage an einen Kaufwilligen ( ergo: Willenserklärung ), diesmal nicht allgemein, sondern personifiziert. Ersa jetzt wird der Vertrag auf Grund zweier GEGENSEITIGER Willenserklärungen zustande kommen.
Ist das so in etwa richtig beschrieben?
Ich denke schon. Anderes wird diesseits mit Nichtwissen bestritten.
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