So wehrt man sich als Wildflieger

Hallo,
untenstehender Text stammt aus einer E-Mail, die mein Schwager vom Regierungspräsidium bekommen hat. Vielleicht sollte sich das jeder Wildflieger ausdrucken und immer dabei haben, um nicht Opfer einer Kompetenzüberschreitung zu werden...
Grüße
Bernd


Sehr geehrter Herr xxxxxxx,

Bezug nehmend auf Ihre Anfrage kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Flugmodelle sind Luftfahrzeuge und unterliegen dem Luftverkehrsgesetz (siehe § 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG).

Nach Art. 73 Nr. 6 GG hat der Bund die Gesetzgebungszuständigkeit für den Bereich des Luftverkehrsrechts. § 29 Abs. 1 LuftVG gibt nur Luftfahrtbehörden die Zuständigkeit für Verfügungen im Bereich des Luftverkehrs. Andere Behörden und Organe oder gar Einzelpersonen haben keinerlei Befugnis, regelnd in den Luftverkehr einzugreifen.

In dem von Ihnen näher bezeichneten Gebiet dürfen Sie Flugmodelle mit einem Gewicht von max. 12 kg bis in eine Höhe von ca. 760 m (2500 Fuß) im Sinne des LuftVG erlaubnisfrei betreiben. An dieser Rechtslage ändert sich auch nichts, wenn sich in unmittelbarer Nähe eine seltene Vogelart angesiedelt hat. Das von Ihrer Gemeindebehörde mit Unterstützung des Landratsamtes verhängte "Modellflugverbot" ist unzulässig und somit unwirksam, da es hierfür keine Gesetzesgrundlage gibt. Diese Behörden sind nicht befugt, Bundesgesetze außer Kraft zu setzen.

Das Verhalten Ihres Bürgermeisters und des Jagdpächters Ihnen gegenüber dürfte den Straftatbestand der Nötigung nach § 240 StGB erfüllen. Wir haben uns in dieser Sache bereits mit Ihrer Gemeindebehörde und dem Landratsamt in Verbindung gesetzt. Sollten Sie weiterhin Probleme haben, wenden Sie sich bitte nochmal an uns. Wir werden dann weitere Maßnahmen zur Durchsetzung geltenden Rechts ergreifen.


Mit freundlichem Gruß

xxxxxxxx
 
Der Eigentümer eines Grundstücks kann den Betrieb eines Flugmodells nicht untersagen, denn das unterliegt Luftrecht, wie oben beschrieben. Das bedeutet also, dass der Luftraum für alle zugänglich ist. Eine Erlaubnis des Grundstückseigentümers ist allerdings für das Betreten des Grundstückes erforderlich, d.h. man darf ohne Erlaubnis ein Flugmodell auf dem Grundstück weder starten noch landen und auch nicht betreten.

Gruß, Karl Hinsch
 

UweH

User
Eine Erlaubnis des Grundstückseigentümers ist allerdings für das Betreten des Grundstückes erforderlich, d.h. man darf ohne Erlaubnis ein Flugmodell auf dem Grundstück weder starten noch landen und auch nicht betreten.


Hallo Karl,

das ist nicht ganz richtig, denn nach § 59 Bundesnaturschutzgesetz gilt das Betretungsrecht der freien Landschaft zum Zweck der Erholung
Das Ganze hat natürlich Grenzen, hier ist z.B. anhand des dazugehörigen Landesgesetzes für Baden-Württemberg erklärt was man darf und was nicht:
Bei dem was man entgegen dem Allgemeinen Grundsatz aus § 59 Bundesnaturschutzgesetz nicht darf kann der Grundstückseigentümer eine Erlaubnis erteilen und hier gilt Deine Aussage dann wieder. Wenn z.B. eine landwirtschaftlich genutzte Wiese ein Betretungsverbot aus den Bedingungen des Naturschutzgesetzes hat kann mir der Grundstücksbesitzer das Betreten trotzdem erlauben.

Gruß,

Uwe.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Uwe,

nunja, kann schon sein, dass man auch privates Gelände unter bestimmten Voraussetzungen und Einschränkungen betreten kann. Ich würde mich aber auf jeden Fall mit dem Grundstückseigentümer ins Benehmen setzen bevor ich das Grundstück zum Modellfliegen benutze. Auf jeden Fall sollte und darf man landwirtschaftlich genutzte Gelände (auch Wiesen) während der Wuchsperiode nicht betreten. Da dieser Zeitraum ziemlich genau mit der zum Modellflug hauptsächlich genutzten Periode zusammenfällt, wird´s im Normalfall schon eng. Wie auch immer, der Luftraum ist frei, beim Boden wird´s schon schwieriger.

Gruß, Karl Hinsch
 
Hallo Uwe,

nunja, kann schon sein, dass man auch privates Gelände unter bestimmten Voraussetzungen und Einschränkungen betreten kann. Ich würde mich aber auf jeden Fall mit dem Grundstückseigentümer ins Benehmen setzen bevor ich das Grundstück zum Modellfliegen benutze. Auf jeden Fall sollte und darf man landwirtschaftlich genutzte Gelände (auch Wiesen) während der Wuchsperiode nicht betreten. Da dieser Zeitraum ziemlich genau mit der zum Modellflug hauptsächlich genutzten Periode zusammenfällt, wird´s im Normalfall schon eng. Wie auch immer, der Luftraum ist frei, beim Boden wird´s schon schwieriger.

Gruß, Karl Hinsch

Das ist hier aber nicht das Thema.

Zudem, es hat sich vielleicht noch nicht überall rumgesprochen: auch Wiesen werden gemäht, je nach Art der Bewirtschaftung und Wetter zwischen 1 und 5 mal pro Jahr zwischen April und November .
 

S_a_S

User
Vielleicht sollte sich das jeder Wildflieger ausdrucken und immer dabei haben, um nicht Opfer einer Kompetenzüberschreitung zu werden...
Hallo Bernd,
im speziellen Fall Deines Schwagers ist die Auskunft fachlich korrekt, aber kein genereller Freibrief für alle.

Der zweite Abschnitt ist insofern korrekt und wichtig, als dass ein nicht Befugter nicht in den Flugbetrieb eingreifen darf.

Für den dritten und vierten Absatz ist standortspezifisch die LuftVO 21h zu beachten - und es kann dann auch eine gesonderten Zustimmung (z.B. einer Naturschutzbehörde) erforderlich sein. Liegt die auch vor, ist der Jagdpächter definitiv nicht zuständig.

Grüße Stefan
 

FAG_1975

Vereinsmitglied
In dem Zusammenhang sollte man einen Blick in die Regeln der Verbandsbetriebserlaubnis (VBE) seines Verbandes werfen.
DMFV: Leitfaden Checkpunkt 11
MFSD: StRfF Abschnitt 6.1.5
 
Wow, wie geil ist das denn.
Das hänge ich mir eingerahmt in die Werkstatt, vielen Dank für´s Teilen.
Welches RP das war interessiert mich jetzt auch.

Gruß Chris
 
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