Unbefristete Aufstiegserlaubnis - was passiert zum Ende hin?

Ne sicher nicht. Wobei die überall anders sein kann. Ich kann dir aber eine nennen. Wenn die Versicherung über den Verein läuft, egal ob dmfv oder MFSD, dann ist immer sichergestellt das die Versicherung besteht und auch bezahlt ist. Es muss nicht Anfang des Jahres alles kontrolliert werden. Ich glaube das wurde aber schon mal erwähnt.

Torsten
 
Wenn die Versicherung über den Verein läuft, egal ob dmfv oder MFSD, dann ist immer sichergestellt das die Versicherung besteht und auch bezahlt ist. Es muss nicht Anfang des Jahres alles kontrolliert werden
Das sehe ich genauso. Es gibt allerdings noch die Auffassung, dass der Verein das gar nicht kontrollieren braucht, da das ausschließlich Pilotensache ist. 🤦‍♂️.
 
Viele Vereine haben sich inder Vergangenheit für die Mitgliedschaft in einem Landesverband entschieden um eine Anerkennung als Sport zu erhalten.
Die Mitgliedschaft in einem Landesverband hat vorteile bei der Ausbeutung von Fördermitteln aus den Landes Sportbünden und Stadtsportbünden und deren politischer regionaler Unterstützung bei der Förderung von Sportstätten.
Dazu ist die geschlossene zugehörigkeit der Mitglieder in einem Landesverband erforderlich. So ist das auch in meinem Heimatverein In Do geregelt. Ich kenne mehrere Verein die in den Letzten Jahren über das Programm in NRW für Moderne Sportstätten proffitiert haben.
Das kann ein Bundesweit tätiger Luftsportverband egal ob DMFV oder MFSD nicht leisten.
He W_1956
Das die Kontrolle nicht Schadet sind wir uns Einig, wir konnten jedoch in unseren disputen nicht ausmachen auf welcher Rechtsgrundlage das geschehen soll.
Aus dem Luftrecht kann ich nur einen Verantwortlichen für die persöhnlichen Vorraussetzungen ableiten und das ist nun mal der Pilot.
Rein Praktisch ist es jedoch Blöd wenn ein Mitteloser nicht versicherter Modellflieger egal ob Gast oder Mitglied einen Schaden anrichtet und dieser von keiner Versicherung gedeckt ist. So ist damit zu Rechnen das der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen bleibt. Das Kann der Verein selber, ein Mitglied, oder ein Nachbar sein. Das kann nicht im Interresse des Vereins sein von dessem Gelände das Modellgestartet wird.
Das Interesse des Vereins sehe ich aber nicht als Rechtsgrundlage sondern nur als Ausübung des Hausrechts an.

Wir kommen jedoch vom Ursprungstema ab.
Unbefristete Aufstiegserlaubnis - was passiert zum Ende hin?
Ich habe das beschriebene Schreiben des Verkehrsministers an die Landesluftfahrtbehörden gelesen.
In dem Schreiben steht alles drinn und trotsdem nichts, so kann sich jeder Verband seine Variante aussuchen. Zum schluss kommt es auf die Landesluftfahrtbehörde an wie mit den neuen Verbandsbetriebserlaubnissen verfahren wird.

Gruß
Martin
 

FAG_1975

Vereinsmitglied
Unbefristete Aufstiegserlaubnis - was passiert zum Ende hin?
Ich habe das beschriebene Schreiben des Verkehrsministers an die Landesluftfahrtbehörden gelesen.

Die erste Landesbehörde wohl auch: https://www.lds.sachsen.de/luftverkehr/?ID=16968&art_param=478

1675251172667.png


Besonders interessant der Abschnitt römisch X.:

1675251079984.png


😱
 

Samson Zimmermann

Moderator
Teammitglied
So hier ein Auszug aus dem Schreiben an die Luftfahtämter. Das erklärt doch alles. Das ist doch eindeutig!

Die Landesluftfahrtbehörden sollten die Inhaber von auf der Grundlage von § 21a LuftVO (alte Fassung) erteilten Alterlaubnissen in geeigneter Weise darauf hinweisen, dass diese nur insoweit über den 01.01.2023 hinaus genutzt werden können, als der Betrieb im Rahmen einer den bundesweit tätigen Luftsportverbänden erteilten Verbandsbetriebsgenehmigung durchgeführt wird. Inhaber von Alterlaubnissen, die den Modellflugbetrieb nicht im Rahmen einer Verbandsbetriebserlaubnis durchführen können oder wollen, können dies wegen des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts nur bei Einhaltung der Voraussetzungen und Bedingungen der DVO (EU) 2019/947 für die UAS-Betriebskategorie „offen“. Für den Betrieb in der UAS-Betriebskategorie „offen“ sind die §§ 21f, 21g LuftVO nicht anwendbar.
 
@ GJodel: Bestätigt genau das, was ich schon am 12.9.22 von meiner LLB erfahren habe!
Schrieb ich dazu noch am 12.9.22!!!:
.... habe ich mich mit der für uns zuständigen Luftaufsicht kurzgeschlossen.
Fazit:
Für alle Vereine, die beim DMFV organisiert sind ändert sich nichts!!!!! NICHTS !!!!
Die bisherigen AE laufen einfach weiter. Die Registrierung beim DMFV reicht!
Das hat wohl nach wie vor Gültigkeit. Auch der DMFV schreibt das gleiche.

Meine Formulierung "laufen einfach weiter" war vielleicht etwas hemdsärmelig, aber in der Sache zutreffend. :)
 
Tja, nur das eine Behörde wohl mehr zu sagen hat als der DMFV. Und wenn eine Behörde in einem Bundesland mitteilt das die AEs neu müssen kann sich der DMFV auf den Kopf stellen oder muss wohl eine Feststellungsklage einreichen.
 
eine Behörde in einem Bundesland mitteilt das die AEs neu müssen

Das würde dann
a) für beide Verbände gelten
und
b) sagt die Behörde das gar nicht. Unter Abs. 1 reden die sehr allgemein von "anpassen"
Wie die "Anpassung" aussieht ist völlig offen. Von einer neuen AE steht da jedenfalls nichts.

Abs. 3 ist in diesem Zusammenhang obsolet. Die LLB waren für die AE´n immer zuständig und bleiben es, auch wenn´s da andere Vorstellungen gab.

Vielleicht sollte man mal langsam anfangen die Transparente der Horrorszenarien einzurollen.....
 
Fakt ist das man hier soviel schreiben kann wie man will.
Wenn man die Wahrheit wissen will bleibt einem nichts anderes als bei seiner für ihn zuständigen Behörde nach zu fragen oder die Augen zu machen und hoffen das alles gut geht.
 
allgemein von "anpassen"
zu a) korrekt
zu b) um etwas anzupassen muss man es ändern und dann isses neu. Wird etwas wesentlich verändert dann muss auch die Flugordnung neu und wieder von der LLB genehmigt werden, denn bei uns haut die LLB da ihren Stempel drunter.

Wenn eine LLB sagt "weiter machen" dann kann man sich natürlich freuen, nur gilt das nicht automatisch für alle anderen Bundesländer auch.
 
In dem Schreiben findet sich auch noch ein schöner Satz
Allerdings können Widersprüche zwischen bestehenden Aufstiegser-
laubnissen und den vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) genehmigten Ver-
bandsbetriebsverfahren (Artikel 16 DVO (EU) 2019/947) auftreten. In die-
sem Fall sollten die Länder die bestehenden Erlaubnisse gemäß § 21a Ab-
satz 1 LuftVO (alte Fassung) in Teilen oder ganz widerrufen und in eine
neue Erlaubnis gemäß § 21f Absatz 3 LuftVO – ggf. auch im Wege der
Allgemeinverfügung – überführen

Ich halte das Verfahren des MFSD/DAEC welches bereits in den Standartisierten Regeln beschrieben in so weit für gut und zweckmäßig, das erfahrene Fachmänner und Geländegutachter im Zweifel über die bestehende AE schauen und die betreffenden Vereine berät bevor eine Behörde mit unangenehmen Schreiben auf die Vereine zukommt Fristen setzt und ggf vorsichtshalber die bestehende AE entzieht oder vorläufig bis zu einer Klärung aussetzt.
 
Martin Danke.
Es ist immer wieder "schön" das Leute nur das Zitieren was ihnen in den kram passt und den Rest verschweigen.

Kenne ich gut, beim DMFV haben wir als Vorstand mal eine Vereinsangelegenheit nachgefragt, der DMFV hat 2 Anwälte, und beide haben sich genau gegenläufig geäussert. Der Grund war einfach, der eine Frasgesteller hat einen elementaren wichtigen Teil bei der Anfrage unterschlagen und hat dadurch genau die Antwort bekommen der er hören wollte. Der andere Fragesteller hatt den andern Anwalt am telefon und dieser hat vollumfassend die Frage gestellt.
 
Allerdings können Widersprüche zwischen bestehenden Aufstiegser-
laubnissen und den vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) genehmigten Ver-
bandsbetriebsverfahren (Artikel 16 DVO (EU) 2019/947) auftreten.
Wenn ein Satz mit "Allerdings" anfängt kommt davor ein zugehöriger Teil, auf den sich der Satz bezieht.
Dieser Teil der Aussage könnte im Zusammenhang auch interessant sein. :)

ggf. auch im Wege der Allgemeinverfügung
Und was darf ich in dem Zusammenhang von diesem kleinen Teilsatz halten?

um etwas anzupassen muss man es ändern und dann isses neu
Das kann man sicher so sehen.👍
Wenn die "Anpassung" aber darin besteht, dass die LLB lediglich mitteilt, dass die AE künftig nicht mehr nach LuftVO §21a, Abs. 1 sondern nach LuftVO § 21f, Abs. 3 gültig ist, reden wir hier um des Kaisers Bart.
 

Malmedy

User
Jetzt haben wir schon eine ganze Speisbütt voller ungelegter Eier hier herum stehen!
Fakt ist: Wir, wie an die 2.000 andere Vereine, sind ein DMFV-Verein und weder der DMFV noch unser Regierungspräsident in Dssd hat uns bisher mitgeteilt, dass unsere AE "angepasst" werden muss oder gar ungültig ist. Sollte das irgendwann einmal sein, wird man es uns mitteilen und dann werden wir sehen, was nötig ist, um den Platz weiter zu betreiben.
Wie der MFSD resp. DAeC das macht, ist uns egal, wird aber mit Interesse beobachtet, besonders bzgl. des Endergebnisses!
Keinesfalls werden wir aber als Inhaber der AE unsere AE neben irgendeine EU-Verordnung legen und versuchen herauszufinden, was und an welcher Stelle "angepasst" werden muss und damit anschließend zu unserem RegPräs gehen und um eine neue AE bitten.
 
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