wer ist den berechtigt, das Ding einsehen zu wollen, zu dürfen
Hallo, ich versuche mal, ein wenig Licht ins Dunkle zu bringen.
Nach den Vorschriften gilt:
1.) nach § 44 Abs. 1 Nr. 17 c LuftVO:
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
...
entgegen § 21a Absatz 4 Satz 1 einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
...
2.) nach § 58 Abs. 2 Nr. 10 LuftVG:
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer... 10, ...mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
3.) Wer ist für die Verfolgung und Ahndung (von Ordnungswidrigkeiten) zuständig:
siehe §§ 35 ff. OWiG (Ordnungsbehörden); § 53 OWiG (Polizei)
4.) D.H.:
Wird ein entsprechender Tatverdacht (von wem auch immer) bei den zuständigen Verfolgungsbehörden (s.o.) erhoben, muss sich ein Beschuldigter durch Vorlage des Nachweises (dort)
entlasten (!). Es kann natürlich der schnellen "Befriedung" dienen, wenn man den Nachweis gleich vor Ort vorweist - unabhängig von der Rechtsstellung. Sonst kann z.B. eine Anzeige erfolgen oder die Polizei geholt werden.
5.) Zu Befugnissen von Jägern, Jagdpächtern und Förstern:
http://www.globusline.de/Downloads/jaeger.pdf
viele Grüße
Volker