Habe zur 25kg Grenze folgende Mail vom LBA erhalten:
Sehr geehrter Herr Winter,
wir kommen heute auf Ihre Anfrage vom 23.09.2014 zurück und nehmen dazu Stellung wie folgt:
Der Verordnungsgeber fordert im § 1 Abs. 1 Nr. 8 LuftVZO eine Musterzulassung für Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 kg.
Dabei wird der Begriff der „höchstzulässigen Startmasse“ weder vom Verordnungsgeber weiter ausgeführt, noch sind uns dazu (höchst-) richterliche Entscheidungen bekannt.
Eine starre Forderung, nach der für die Beantwortung der Frage nach einer Zulassungspflicht sämtliche im Modellflugzeug befindlichen Tanks vollzutanken wären, lässt sich nach unserer Auffassung aus dem Verordnungstext nicht unmittelbar ableiten.
Selbst für die Bestimmung der höchstzulässigen Startmasse von zulassungspflichtigen Modellflugzeugen ist in der von Ihnen zitierten NfL II-21/11 keine starre Forderung enthalten.
Was unbeschadet dessen jedoch zweifelsfrei feststeht ist, dass ein Modellflugzeug über 25 kg ohne Zulassung definitiv nicht betrieben werden darf.
Dabei kann die Massegrenze von 25 kg ja nicht nur durch Kraftstoff überschritten werden, sondern auch durch jegliche Zusatzausrüstung (Kameras, Rauchanlage u.dgl.).
Es liegt somit stets in der Verantwortung des Halters, bei Überschreiten dieser Grenze vor dem ersten Flug eine Zulassung zu beantragen; unbeschadet dessen muss ohnehin im Rahmen der Flugvorbereitung geprüft werden, ob sämtliche Grenzwerte eingehalten werden und ein sicherer Betrieb möglich ist.
Aufgrund dieser Tatsache wären nach unserer Auffassung gewisse Konstellationen denkbar, in denen ein Modellflugzeug trotz theoretisch möglicher, höherer Masse keine Zulassung benötigt, solange diese eben tatsächlich nicht über 25 kg liegt.
Daneben würde in gewisser Weise auch analog der § 16 LuftVO (Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums) dieser Logik folgen, sofern man die für eine hier ohnehin erforderliche Aufstiegserlaubnis zugrunde gelegten Kriterien betrachtet. Denn anders als der § 1 Abs. 1 Nr. 8 LuftVZO hebt der § 16 Abs. 1 Nr. 1 a LuftVO nicht auf eine (nicht näher
definierte) höchstzulässige Startmasse ab, sondern auf die Gesamtmasse des Modellflugzeuges (das dem Verordnungstext zufolge ab 5 kg Gesamtmasse eine Aufstiegserlaubnis benötigt). Und somit auch unmittelbar auf das damit tatsächlich verbundene Gefährdungspotential.
Dies hätte seine Grenze jedoch spätestens dort, wo ein Betrieb unterhalb der 25 kg entweder offenkundig unrealistisch und / oder nicht ernsthaft beabsichtigt ist. Beispielsweise dann, wenn bereits die Leermasse des betreffenden Modellflugzeuges so hoch ist, dass im betriebsfertigen Zustand die Einhaltung der 25kg-Grenze zweifelhaft ist.
Oder aber wenn die Tankkapazität derart hoch ist, dass ein Betrieb oberhalb der 25 kg nicht nur theoretisch möglich, sondern offensichtlich vorgesehen ist. Hierbei spielt neben dem Kraftstoffverbrauch je nach Tanksystem selbstverständlich auch die Schwerpunktlage eine Rolle.
Es ist also in diesem Bereich ein verantwortungsvoller Umgang bzw.
die Verantwortung des Halters gefragt.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXX
Sehr geehrter Herr Winter,
wir kommen heute auf Ihre Anfrage vom 23.09.2014 zurück und nehmen dazu Stellung wie folgt:
Der Verordnungsgeber fordert im § 1 Abs. 1 Nr. 8 LuftVZO eine Musterzulassung für Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 kg.
Dabei wird der Begriff der „höchstzulässigen Startmasse“ weder vom Verordnungsgeber weiter ausgeführt, noch sind uns dazu (höchst-) richterliche Entscheidungen bekannt.
Eine starre Forderung, nach der für die Beantwortung der Frage nach einer Zulassungspflicht sämtliche im Modellflugzeug befindlichen Tanks vollzutanken wären, lässt sich nach unserer Auffassung aus dem Verordnungstext nicht unmittelbar ableiten.
Selbst für die Bestimmung der höchstzulässigen Startmasse von zulassungspflichtigen Modellflugzeugen ist in der von Ihnen zitierten NfL II-21/11 keine starre Forderung enthalten.
Was unbeschadet dessen jedoch zweifelsfrei feststeht ist, dass ein Modellflugzeug über 25 kg ohne Zulassung definitiv nicht betrieben werden darf.
Dabei kann die Massegrenze von 25 kg ja nicht nur durch Kraftstoff überschritten werden, sondern auch durch jegliche Zusatzausrüstung (Kameras, Rauchanlage u.dgl.).
Es liegt somit stets in der Verantwortung des Halters, bei Überschreiten dieser Grenze vor dem ersten Flug eine Zulassung zu beantragen; unbeschadet dessen muss ohnehin im Rahmen der Flugvorbereitung geprüft werden, ob sämtliche Grenzwerte eingehalten werden und ein sicherer Betrieb möglich ist.
Aufgrund dieser Tatsache wären nach unserer Auffassung gewisse Konstellationen denkbar, in denen ein Modellflugzeug trotz theoretisch möglicher, höherer Masse keine Zulassung benötigt, solange diese eben tatsächlich nicht über 25 kg liegt.
Daneben würde in gewisser Weise auch analog der § 16 LuftVO (Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums) dieser Logik folgen, sofern man die für eine hier ohnehin erforderliche Aufstiegserlaubnis zugrunde gelegten Kriterien betrachtet. Denn anders als der § 1 Abs. 1 Nr. 8 LuftVZO hebt der § 16 Abs. 1 Nr. 1 a LuftVO nicht auf eine (nicht näher
definierte) höchstzulässige Startmasse ab, sondern auf die Gesamtmasse des Modellflugzeuges (das dem Verordnungstext zufolge ab 5 kg Gesamtmasse eine Aufstiegserlaubnis benötigt). Und somit auch unmittelbar auf das damit tatsächlich verbundene Gefährdungspotential.
Dies hätte seine Grenze jedoch spätestens dort, wo ein Betrieb unterhalb der 25 kg entweder offenkundig unrealistisch und / oder nicht ernsthaft beabsichtigt ist. Beispielsweise dann, wenn bereits die Leermasse des betreffenden Modellflugzeuges so hoch ist, dass im betriebsfertigen Zustand die Einhaltung der 25kg-Grenze zweifelhaft ist.
Oder aber wenn die Tankkapazität derart hoch ist, dass ein Betrieb oberhalb der 25 kg nicht nur theoretisch möglich, sondern offensichtlich vorgesehen ist. Hierbei spielt neben dem Kraftstoffverbrauch je nach Tanksystem selbstverständlich auch die Schwerpunktlage eine Rolle.
Es ist also in diesem Bereich ein verantwortungsvoller Umgang bzw.
die Verantwortung des Halters gefragt.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXX