Googeln hilft, aber in Kurzform: Steht das mit der Vertretung nicht in der Satzung, selbst dann gibt es noch den §38,
stimmt zu 99% die Aussage des Vereines.
§32 BGB
Mitgliederversammlung; Beschlussfassung.(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder
einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet.
Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
> Und zwar nur der anwesenden Mitglieder. Vertreter hätten dann doppeltes/n-faches Stimmrecht?
Schon die erforderliche Protokollierung der Stimmergebnisse möchte ich nicht lösen müssen. Die Regelung in der Satzung auch nicht.<
(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss
schriftlich erklären.
§ 38
Mitgliedschaft.Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht
einem anderen überlassen werden.
>Das Stimmrecht bei Versammlungen ist so ein Mitgliedsrecht.<
§ 40
Nachgiebige Vorschriften.Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2
sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann auch
für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden.