Kenntnisnachweis - Gibt es etwas Neues?

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maddyn

User
HI

ich muss artur recht geben

auf der seite vom dmfv
im 3. absatz gleich der zweite satz

Das Fliegen über 100 Meter ist ab sofort nur dann erlaubt, wenn auf einem Modellfluggelände mit entsprechender Aufstiegserlaubnis geflogen wird oder, soweit es sich nicht um einen Multikopter handelt, der Steuerer Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer ist oder über einen Kenntnisnachweis verfügt. Auch hier gilt eine Übergangsfrist.

also alles noch verwirrender

dmfv sagt ja gibt ne übergangsfris
alle anderen sagen nein gibt es nicht

was nu
 

Eckart Müller

Moderator
Teammitglied
[...] ...die rechtlich unsaubere Formulierung der Verordnung... [...]

Lieber Jörg,
dann erkläre mir (und auch anderen) doch mal nachvollziehbar, was an dieser Formulierung…

(1) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ist verboten, sofern er nicht durch eine in § 21a Absatz 2 genannte Stelle oder unter deren Aufsicht erfolgt, in Flughöhen über 100 Metern über Grund, es sei denn,

a) der Betrieb findet auf einem Gelände im Sinne des § 21a Absatz 4 Satz 2 statt, oder,
b) soweit es sich nicht um einen Multicopter handelt, der Steuerer ist Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder verfügt über eine Bescheinigung entsprechend § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 oder 3...


Zum besseren Verständnis kann das auch, ohne verfälscht zu werden, verkürzt werden:
Der Betrieb von Flugmodellen ist verboten in Flughöhen über 100 Metern über Grund!​

...“rechtlich unsauber“ ist.

Oder auch anders gefragt: Zeige doch mal, wie für Dich eine „rechtlich saubere“ Formulierung in diesem speziellen Fall aussehen müsste?
 

Malmedy

User
Die zitierte Info des DMFV ist in diesem Punkt (Erlaubnis für > 100m außerhalb AE-Gelände) nicht ganz korrekt. Das hat der DMFV inzwischen eingesehen, es aber leider versäumt, das öffentlich zu korrigieren.
Ich hatte Anfang April den DMFV dazu angeschrieben und folgende E-Mail schon einen Tag später bekommen. Ich darf das hier mal wiedergeben:

Hallo Herr XXX,
Sie haben eine der zahlreichen Schwachstellen und Unsicherheiten der neuen Verordnung gefunden, die trotz der Hinweise des DMFV in der Verordnung verblieben sind. Zum einen wird der Kenntnisnachweis gemäß § 21 a Abs. 4 LuftVO erst ab dem 01.10.2017 verpflichtend aber zum anderen ist er nach § 21 b Abs. 1 Nr. 8 b) LuftVO die Voraussetzung auch außerhalb von Modellfluggeländen mit Aufstiegserlaubnis über 100 m fliegen zu dürfen.

Kann ein Kenntnisnachweis zur sofort gültigen Voraussetzung für etwas gemacht werden, obwohl er erst ab dem 01.10.2007 verpflichtend ist?

Wie Herr Weigand in seiner E-Mail schreibt, sind wir gerade in der Abstimmung bzgl. des Kenntnisnachweises. Ohne Zustimmung durch das LBA können wir den Nachweis noch nicht erstellen bzw. anbieten. Ggf. wird von uns auch eine Abstimmung mit dem DAeC gefordert. Es ist daher noch nicht vorhersehbar, ab wann wir als DMFV den Kenntnisnachweis anbieten können. Daher bleibt es zunächst bei der rechtlichen Unsicherheit bzgl. des Fliegens außerhalb von Modellfluggeländen mit Aufstiegserlaubnis. Die 100 m Grenze wurde in erster Linie für den Betrieb von Multicopter eingeführt, weshalb auch diese von der Freigabe mit Kenntnisnachweis ausdrücklich ausgeschlossen sind. Der klassische Modellflug wie der Hangsegelflug wurde vom Verordnungsgeber nicht als Problem angesehen und sollte nicht eingeschränkt werden, weshalb hier die Lösung mit dem Kenntnisnachweis erarbeitet wurde. Da die Erstellung und die Ausstellung des Kenntnisnachweises bzw. eines entsprechenden Systems nicht von heute auf morgen möglich ist, ist die Übergangszeit bis zum 01.10.2017 eingerichtet. Aus meiner Sicht könnte man die Vorschriften in der Art auslegen, dass bis dahin der klassische Modellflug (nicht der Betrieb von Multicoptern) über 100 m auch ohne Kenntnisnachweis möglich ist. Wir prüfen nun, ob wir uns bzgl. dieser Rechtsfrage mit dem Bundesverkehrsministerium oder den Luftfahrtbehörden abstimmen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt C. Sonnenschein


Unabhängig, wie die in der E-Mail gestellte Frage zu beantworten ist, klar ist, dass sie derzeit nicht beantwortet ist und daher der Modellflieger auf eigenes Risiko handelt. Das sollte ein Verband aber seinen Mitgliedern nicht zumuten, indem er eine amtlich unbestätigte und damit ungesicherte Interpretation liefert.

Gruß, Michael
 
HI

ich muss artur recht geben

auf der seite vom dmfv
im 3. absatz gleich der zweite satz



also alles noch verwirrender

dmfv sagt ja gibt ne übergangsfris
alle anderen sagen nein gibt es nicht

was nu

Ich begreife das einfach nicht. Der Gesetzgeber macht eine glasklare Aussage zum Gesetz (#68). Die wird aber permanent ignoriert und einfach mit einem Verweis auf einen Verband, der nur eine Meinung verbreitet, man kann auch Vermutung sagen, vom Tisch gewischt. Obendrein bleibt der Verband zudem den Nachweis schuldig, auf welchem Sachverhalt seine Vermutung eigentlich beruht. Ein Autofahrer käme wohl nie im Leben auf die Idee, sich die unbegründete Meinung des ADAC bezüglich der StVO als Grundlage für sein Verhalten im Straßenverkehr zu eigen zu machen.
 

funky

User
Moin zusammen,

aus meiner Sicht hat das BMVI zur Wahrung seiner Interessen - z.B. Drohnenflug - durch den kurzfristigen Erlass der Verordnung und des sofortigen Inkrafttretens die Bemühungen der Verbände ad absurdum geführt. Damit sind auch alle Modellflieger, die den Einschränkungen unterliegen, angeschmiert. Das BMVI ist nicht fähig gewesen, anwendbare Kriterien für den Kenntnisnachweis zeitgerecht bereit zu stellen. Das disqualifiziert das gezeigte Interesse aller ministerialen Beteiligten, einschließlich das des Ministers.

Es ist aber auch bedenklich, dass die teilnehmenden Verbände diese Vorgehensweise nicht gespürt oder mitbekommen haben...

:mad:

Es ist traurig aber wahr und voll auf den Punkt gebracht! Ich kann mich dem Kommentar von Konrad nur anschließen!

VG Frank
 
Ich verstehe ja Deine Ängste, mit etwas Freundlichkeit geht´s trotzdem besser.

Nicht die 100-Meter-Grenze wird für uns zukünftig das Problem sein, vermute ich, sondern die Schutzgebiete.

Wenn wir uns mit Freundlichkeit begegnen, können wir besser zusammenhalten, und das wird wichtig bleiben.

Jetzt bin ich erstmal weg, die Arbeit ruft. ; )

Volle Zustimmung zu dem oben Gesagten :)

Es bringt uns hier überhaupt nicht weiter, das Verhalten anderer mit "Dümmlicher Ignoranz" zu bezeichnen. Ich würde es
eher "zivilen Ungehorsam" nennen, und der ist bei der neuen Verordnung in meinen Augen vollkommen verständlich.

Die Regierungen unseres Landes verabschieden in den letzten Jahren vermehrt Gesetze, welche später vom BVG wieder einkassiert
werden. Ob bewusst oder unbewusst lasse ich jetzt mal dahingestellt.
Gut dass es "dümmliche Ignoranten" gibt, die sich dagegen zur Wehr setzen und nicht alles sofort schlucken :D

In meinen Augen verstösst die neue LuftVO in vielen Punkten gegen die Gleichbehandlung der Bürger

1) Kopter dürfen im Gegensatz zu anderen Flugmodellen nicht über 100m fliegen

2) Modellflieger dürfen nicht mehr über LSG, FFH usw. fliegen, manntragender Verkehr (z.B. UL´s) schon...obwohl beide das nur
als Hobby betreiben

Kommt noch dazu, dass die Modellflieger das als Teilnehmer im unteren Luftraum G bisher immer durften...und nun ohne Not und
stichhaltige Begründung nicht mehr :(:eek:

Wir werden um Klagen gegen die BRD absolut nicht herumkommen, da bin ich mir sicher. Und selbstverständlich ist "ziviler Ungehorsam"
da der erste Schritt.

Und lasst euch euren Widerstand nicht von ein paar "Verzagten" nehmen...über 100000 Modellflieger sind nach wie vor eine grosse
Macht und könnten jederzeit wieder aktiviert werden (Adresslisten "Pro Modellflug")

Der Drops ist noch lange nicht gelutscht :(:mad:

Aber wir müssen zusammenhalten, sonst wird es nicht funktionieren ;)

Gruss

Konrad
 
Und selbstverständlich ist "ziviler Ungehorsam" da der erste Schritt.

Falsch!

Erst nachdem die üblichen Verfahrensweisen in einem demokratischen Rechtsstaat versagt hätten, könne der bürgerliche Ungehorsam eine letzte Zuflucht darstellen und sei damit keine normale politische Handlung. – Im Normalfall müssen die institutionellen Möglichkeiten, gegen getroffene Entscheidungen vorzugehen, etwa durch Befolgung des Rechtsweges, ausgeschöpft sein.
 
Hallo,
ich bin kein Jurist, aber ich versuche genau zu lesen.
So habe ich hier die m. E. wichtigen Stellen mal heraus gepickt. Invers und fett ist von mir.

§ 21a Erlaubnisbedürftiger Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
(4) Steuerer von unbemannten Fluggeräten mit einer Startmasse von mehr als 2 Kilogramm müssen ab dem 1. Oktober 2017 auf Verlangen Kenntnisse in
1.der Anwendung und der Navigation dieser Fluggeräte,
2.den einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und
3.der örtlichen Luftraumordnung​
nach Satz 3 nachweisen. Satz 1 gilt nicht, sofern der Betrieb auf Geländen stattfindet, für die eine allgemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen erteilt und für die eine Aufsichtsperson bestellt worden ist.
-> Modellflugplatz mit AE


§ 21b Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
(1) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ist verboten, sofern er nicht durch eine in § 21a Absatz 2 genannte Stelle oder unter deren Aufsicht erfolgt,
-> Behörden, Org. für Not- und Unglücksfällen
...
8. in Flughöhen über 100 Metern über Grund, es sei denn,
a. der Betrieb findet auf einem Gelände im Sinne des § 21a Absatz 4 Satz 2 statt, oder, -> Modellflugplatz mit AE
b. soweit es sich nicht um einen Multicopter handelt, der Steuerer ist Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder verfügt über eine Bescheinigung entsprechend § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 oder 3,
-> und die muss erst ab 1.10.2017 siehe §21a (4) erst ab 01.10.2017 auf verlangen vorgezeigt werden.,​

Wir registrieren alle, das im §21b (1) 8 a der Modellflugplatz eine Ausnahme darstellt, um höher zu fliegen. Das gilt m. E. auch für §21b (1) 8 b ich brauche eine Kenntnisnachweis für Modelle größer 2 kg und Flughöhen größer 100m, somit zieht der §21a (4) der muss erst ab 01.10.2017 vorgezeigt werden.

Hört sich doof an, aber wer A sagt muss auch B sagen.

LG
Jochen
 

funky

User
Hallo Jochen,

und was willst du uns damit sagen?

Das weiß doch schon lange jeder, der hier auf RCN regelmäßg liest.

VG Frank

Hallo,
ich bin kein Jurist, aber ich versuche genau zu lesen.
So habe ich hier die m. E. wichtigen Stellen mal heraus gepickt. Invers und fett ist von mir.

§ 21a Erlaubnisbedürftiger Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
(4) Steuerer von unbemannten Fluggeräten mit einer Startmasse von mehr als 2 Kilogramm müssen ab dem 1. Oktober 2017 auf Verlangen Kenntnisse in
1.der Anwendung und der Navigation dieser Fluggeräte,
2.den einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und
3.der örtlichen Luftraumordnung​
nach Satz 3 nachweisen. Satz 1 gilt nicht, sofern der Betrieb auf Geländen stattfindet, für die eine allgemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen erteilt und für die eine Aufsichtsperson bestellt worden ist.
-> Modellflugplatz mit AE


§ 21b Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
(1) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ist verboten, sofern er nicht durch eine in § 21a Absatz 2 genannte Stelle oder unter deren Aufsicht erfolgt,
-> Behörden, Org. für Not- und Unglücksfällen
...
8. in Flughöhen über 100 Metern über Grund, es sei denn,
a. der Betrieb findet auf einem Gelände im Sinne des § 21a Absatz 4 Satz 2 statt, oder, -> Modellflugplatz mit AE
b. soweit es sich nicht um einen Multicopter handelt, der Steuerer ist Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder verfügt über eine Bescheinigung entsprechend § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 oder 3,
-> und die muss erst ab 1.10.2017 siehe §21a (4) erst ab 01.10.2017 auf verlangen vorgezeigt werden.,​

Wir registrieren alle, das im §21b (1) 8 a der Modellflugplatz eine Ausnahme darstellt, um höher zu fliegen. Das gilt m. E. auch für §21b (1) 8 b ich brauche eine Kenntnisnachweis für Modelle größer 2 kg und Flughöhen größer 100m, somit zieht der §21a (4) der muss erst ab 01.10.2017 vorgezeigt werden.

Hört sich doof an, aber wer A sagt muss auch B sagen.

LG
Jochen
 

Eisvogel

User
Warum regt ihr euch auf

Warum regt ihr euch auf

über nen Zettel den es noch gar nicht gibt :rolleyes:. Über mögliche Strafen wenn man den Zettel den´s nicht gibt nicht hat :rolleyes:

Geht lieber in eure Keller / Bastelbuden und macht die Modelle flugfertig, am Sonntag gibt's Flugwetter!

Sollte einer beim Fliegen ohne den noch nicht erhältlichen Wisch erwischt werden und auch noch eine Strafe für eine noch nicht strafbare Handlung bekommen, dann machen wir hier einen Spendenthread auf, jeder gibt ein paar Pfennige und die Sache hat sich :)
 

maddyn

User
HI

Geht lieber in eure Keller / Bastelbuden und macht die Modelle flugfertig, am Sonntag gibt's Flugwetter!

würd ich ja gern nur darf ich dann mein segeler in höhen über 100m betreiben oder nicht laut dmfv und dem verbands juristen ja
laut anderen nein

was denn nur

soll ich mein segler fertig machen oder doch lieber den kleinen parkflyer

ne offizielle stellungnahm währe mal nicht schlecht wüede mit sicherheit einige klarheiten beseitigen
grüsse ausm bastelkeller
 
Unterstreichungen von mir.
Hallo,
ich bin kein Jurist, aber ich versuche genau zu lesen.
So habe ich hier die m. E. wichtigen Stellen mal heraus gepickt. Invers und fett ist von mir.

§ 21a Erlaubnisbedürftiger Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
(4) Steuerer von unbemannten Fluggeräten mit einer Startmasse von mehr als 2 Kilogramm müssen ab dem 1. Oktober 2017 auf Verlangen Kenntnisse in
1.der Anwendung und der Navigation dieser Fluggeräte,
2.den einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und
3.der örtlichen Luftraumordnung​
nach Satz 3 nachweisen. Satz 1 gilt nicht, sofern der Betrieb auf Geländen stattfindet, für die eine allgemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen erteilt und für die eine Aufsichtsperson bestellt worden ist.
-> Modellflugplatz mit AE

Anmerkung von mir: Der entscheidende Satz 3 ist von dir nicht zitiert worden!


§ 21b Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
(1) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ist verboten, sofern er nicht durch eine in § 21a Absatz 2 genannte Stelle oder unter deren Aufsicht erfolgt,
-> Behörden, Org. für Not- und Unglücksfällen
...
8. in Flughöhen über 100 Metern über Grund, es sei denn,
a. der Betrieb findet auf einem Gelände im Sinne des § 21a Absatz 4 Satz 2 statt, oder, -> Modellflugplatz mit AE
b. soweit es sich nicht um einen Multicopter handelt, der Steuerer ist Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder verfügt über eine Bescheinigung entsprechend § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 oder 3,
-> und die muss erst ab 1.10.2017 siehe §21a (4) erst ab 01.10.2017 auf verlangen vorgezeigt werden.,​

Wir registrieren alle, das im §21b (1) 8 a der Modellflugplatz eine Ausnahme darstellt, um höher zu fliegen. Das gilt m. E. auch für §21b (1) 8 b ich brauche eine Kenntnisnachweis für Modelle größer 2 kg und Flughöhen größer 100m, somit zieht der §21a (4) der muss erst ab 01.10.2017 vorgezeigt werden.

Hört sich doof an, aber wer A sagt muss auch B sagen.

LG
Jochen

Lieber Jochen,
manchmal komme ich mir vor wie Don Quijote. Nur bei den Windmühlen hatte man eine realistische Chance.

Ich verstehe ehrlich gesagt nicht wieso Du jetzt mit dieser Argumentation auftauchst? In diesem Thread ist diese Argumentationskette schon mehrfach
als fehlerhaft identifiziert worden und ich habe auch keine Lust das jetzt nochmal zu machen.
Auch wenn hier weiterhin mehrere im Forum behaupten, dass es eine Übergangsregelung gibt, so ist dies trotzdem nicht der Fall.

Ich fasse mal kurz für dich zusammen und verlinke die entsprechenden Beiträge:
HIER: das Bundesverkehrsministerium, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung und der DAeC bestätigen, dass die 100 Meter Höhenbegrenzung ab sofort gilt

HIER: Auch der Rechtsanwalt des DMFV bestätigt inzwischen, dass eine Übergangsfrist zur 100 Meter-Höhenbegrenzung zumindest zweifelhaft ist und es zu einer Klärung mit den entsprechenden Stellen kommen soll. Die oft zitierte Aussage von der Homepage des DMFV (HIER ist nicht rechtsverbindlich. Und es stellt sich die Frage wem man mehr glauben soll: Dem BMVI, dem BAF und dem DAeC oder einem Satz auf der Homepages des DMFV wobei dessen Rechtsanwalt selbst zugibt, dass seine Auslegung auf wackeligen Füßen steht

Und jetzt fasse ich nochmal für Dich kurz zusammen warum deine Argumentationskette falsch ist. Ich habe das im Prinzip HIER schonmal gemacht.
Du machst den selben Fehler wie Steffen.
Das Höhenlimit kann durch eine Bescheinigung gemäß § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 oder 3 aufgehoben werden. Du berufst dich aber nun darauf, dass dieser Nachweis ja erst ab dem 1.10 nötig ist. Du machst hierbei aber 2. Fehler:
1. Die Übergangsfrist bis zum 1.10 ist explizit nur an die 2kg gekoppelt: "Steuerer von unbemannten Fluggeräten mit einer Startmasse von mehr als 2 Kilogramm müssen ab dem 1. Oktober 2017 auf Verlangen Kenntnisse in [...] nachweisen". Das heißt die Übergangsfrist ist explizit nur mit der 2 kg Grenze verbunden.
2. Es wird explizit auf die Bescheinigung nach § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 oder 3 verwiesen. Du berufst dich auf die Übergangsfrist bis zum 1.10 die aber in §21a Absatz 4 Satz 1 steht. Das heißt du berufst dich auf den falschen Satz in diesem Absatz. In Satz 3 Nummer 2/3 werden nämlich explizit nur die möglichen Formen des Kenntnisnachweises aufgeführt. Von einer Übergangsfrist ist hier überhaupt nicht die Rede. (In deinem obigen Zitat führst du nämlich auch nur §21 a Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 auf. (Von mir unterstrichten) Den entscheidenden Satz 3 lässt du einfach weg. Aber der ist es auf den sich der Paragraph 21 b bezieht!)

Es ist schön, dass du herausstellst, dass man genau lesen muss. Das finde ich wirklich gut. Allerdings hast du dabei leider auch den üblichen Fehler gemacht und hast anstelle des 3. Satzes den 1. Satz in § 21 a Absatz 4 zitiert und für deine Argumentation verwendet.
 
Hallo,

Hallo Jochen,

und was willst du uns damit sagen?

Das weiß doch schon lange jeder, der hier auf RCN regelmäßg liest.

VG Frank

... das man bis 1.10.2017 ohne Kenntnisnachweis mit Modelle mit mehr als 2 kg höher als 100m fliegen darf.

Es zieht nicht nur

§21b (1) 8 a der Betrieb findet auf einem Gelände im Sinne des § 21a Absatz 4 Satz 2 statt, oder,​

sondern auch

§21b (1) 8 b soweit es sich nicht um einen Multicopter handelt, der Steuerer ist Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder verfügt über eine Bescheinigung entsprechend § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 oder 3,​

denn der bezieht sich auf

§ 21a Absatz 4​

Für alle ist klar, das auf Modellflugplätzen mit AE und "Aufsicht" = (§21b (1) 8 a) höher als 100m geflogen werden darf.
...und genauso kommt (§21b (1) 8 b) zur Anwendung.

LG
Jochen
 
Wie lange wiederholt ihr euch eigentlich?
Macht es Spaß sich im Kreis zu drehen?
Offensichtlich ja, denn zu dem Thema ist alles gesagt und solange es nix neues gibt ist das durch.

"Ich sehe das so...blabla...ich interpretiere...bla...meine Glaskugel, der Nachbar vom BMVI, DMFV, DAEC,..."

Ist der nächste Fred den die Modi dichten können, weil es nix bringt sich im Kreis zu bewegen.
 
Hallo,



... das man bis 1.10.2017 ohne Kenntnisnachweis mit Modelle mit mehr als 2 kg höher als 100m fliegen darf.

Es zieht nicht nur

§21b (1) 8 a der Betrieb findet auf einem Gelände im Sinne des § 21a Absatz 4 Satz 2 statt, oder,​

sondern auch

§21b (1) 8 b soweit es sich nicht um einen Multicopter handelt, der Steuerer ist Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder verfügt über eine Bescheinigung entsprechend § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 oder 3,​

denn der bezieht sich auf

§ 21a Absatz 4​

Für alle ist klar, das auf Modellflugplätzen mit AE und "Aufsicht" = (§21b (1) 8 a) höher als 100m geflogen werden darf.
...und genauso kommt (§21b (1) 8 b) zur Anwendung.

LG
Jochen

Letzter Versuch!
Nein!

Zur Aufhebung der 100 Meter-Grenze wird ein Nachweis nach § 21a Absatz 4 Satz 3 gefordert. Dort werden die Kenntnisnachweise erläutert.

Die Übergangsfrist für den Kenntnisnachweis wird aber in § 21a Absatz 4 Satz 1 festgelegt.
Außerdem wird in diesem Satz 1 auch explizit auf die 2 kg-Grenze verwiesen.
Daher gilt die Übergangsfrist NICHT für die 100 Meter-Grenze.

Aktuell kann daher (legal) nur auf Modellflugplätzen mit Flugleiter oder bei Besitz eines Flugscheins höher als 100 Meter geflogen werden.


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Wie lange wiederholt ihr euch eigentlich?
Macht es Spaß sich im Kreis zu drehen?
Offensichtlich ja, denn zu dem Thema ist alles gesagt und solange es nix neues gibt ist das durch.

"Ich sehe das so...blabla...ich interpretiere...bla...meine Glaskugel, der Nachbar vom BMVI, DMFV, DAEC,..."

Ist der nächste Fred den die Modi dichten können, weil es nix bringt sich im Kreis zu bewegen.
Gute Frage...
Da musst du die Hobbyjuristen fragen die hier klüger als BMVI, BAF und die Rechtsanwälte von DAeC und DMFV sind. Solange die hier ihre Meinungen posten wird es immer jemanden geben der das (ZUM GLÜCK!) richtig stellt.
 

Eisvogel

User
Die katholische Kirche sagt

Die katholische Kirche sagt

schnackseln darf man nur nach der Eheschließung ausschließlich mit der Angetrauten und nur zum Zweck der Fortpflanzung.

Macht ihr auch darüber auch so viele Gedanken wie übers fliegen :confused:

Würde jeden, der sich nicht daran hält der Blitz erschlagen, dann wären die Katholiken auf einen Schlag ausgelöscht, incl. der Pfarrer :eek: Bis auf einen oder zwei, aber die wären blind ;) http://www.cafe-future.net/news/pics/23806-org.jpg
 
schnackseln darf man nur nach der Eheschließung ausschließlich mit der Angetrauten und nur zum Zweck der Fortpflanzung.

Macht ihr auch darüber auch so viele Gedanken wie übers fliegen

Würde jeden, der sich nicht daran hält der Blitz erschlagen, dann wären die Katholiken auf einen Schlag ausgelöscht, incl. der Pfarrer Bis auf einen oder zwei, aber die wären blind http://www.cafe-future.net/news/pics/23806-org.jpg



Oha, was ist das? Manifestiert sich hier gerade ein Beispiel des zwanghaften Posten-müssens?

Absolut kein Konsens mit dem aktuellen Thema, völlige Abwesenheit von kontextbezogenen Argumenten, deshalb Ausweichen auf absolut schwachsinnige Vergleiche.
Ein User mit Verstand hätte erkannt, dass das Thema ausgereizt ist und einfach mal die Finger stillgehalten. Aber bei krankhafter Postinitis ist das natürlich unmöglich...was für ein bedauernswertes Erscheinungsbild. :cry:
 
Ganz einfach:

Die Regelung gilt ab sofort?

Gut, dann will ich auch SOFORT meinen Kenntnisnachweis!

Ich werde morgen mal den beauftragten Verbänden einen Antrag schicken.
Schriftlich! Dann müsste ja ein Kenntnisnachweis zu bekommen sein.
Denn es gilt ja alles ab SOFORT! Oder?

Ganz offensichtlich werden hier die falschen Leute mit falschen Fragen überfordert.
Und Rechtsverdreher leben sowieso in einer Parallelwelt.

Eine kollegiale Frage wäre:Wem machen wir mal Feuer unter'm Arsch, damit
die Sache mit dem Kenntnisnachweis endlich rollt?

Unkollegial ist es, anderen ohne Rechtsgrundlage und Kenntnisnachweis das Fliegen
>100m und >2kg in Abrede zu stellen.


Was seid ihr alles bloss für Kollegen? -kopfschüttelundstirnrunzel-
Toll und kollegial ist anders.

Ich weiss schon seit Langem, warum ich Vereine nicht mag.
Da sind auch so viele "Kollegen".


Ich wage nochmals zu vermuten:
Es wird nie ein Kenntnisnachweis zu bekommen sein!
Wir bekommen durch die Hintertür noch mehr Einschränkungen!

ACHTUNG! > Sarkasmus: Dobrindt hat die Verbände gekauft!


CU Eddy
 
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