Kenntnisnachweis

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Hallo zusammen,

ich melde mich einmal zu Wort und bin dann auch wieder verschwunden, weil ich nicht nur nebenbei noch Familie, Beruf und Hobby habe und im Gegensatz zu vielen anderen hier weder Zeit, noch Lust, noch Gelegenheit habe jederzeit und zeitnah auf alles und alle zu antworten.
Als verbeamteter Mitarbeiter einer der sog. „Unteren Naturschutzbehörden“, als Vorsitzender eines Modellflugvereins (war das jetzt ein „Maximal-Outing“?) lese ich teils entsetzt, teils schmunzelnd sowohl hier, als auch im Fred „Modellflug und Naturschutz“ mit.
Ich stelle mir die Frage, ob es wirklich annähernd 28 Seiten braucht, um gefährliches Halbwissen aus der Bi..-Zeitung, angereichert mit einseitigem Wunschdenken und pseudojuristischen Klimmzügen das Thema Kenntnisnachweis immer und immer wieder durchzukauen?
Wollen/ brauchen wir wirklich eine Gebrauchsanleitung, ob wann in welchem Format dieser mitzuführen ist und von wem unter welchen Voraussetzungen Einsichtnahme verlangt werden kann?
Wir bestehen alle hartnäckig auf die ständige Betonung einer Bevormundung nicht zu bedürfen- also was hindert einen jeden für sich selbst abzuschätzen, welche Gefahr damit verbunden sein könnte, den KN vom Perso, oder was auch immer, getrennt (nicht) mitzuführen, und welche Folgen das haben könnte? Also, das Ding in die Tasche, den Würfelzucker obendrauf, die führenden Köpfe der ach so bösen, amtsanmaßenden Verbände in Unterwäsche vorgestellt- und gut ‚is….

Zum Thema Naturschutz und Modellflug könnte ich noch fachlich beitragen, da ist aber seit 6 Tagen Ruhe, und in dem viel wichtigeren Thema DSGVO herrscht völlige Ruhe. Gucken alle weg, blenden alle aus, oder schieben ihren Vorstand vor- der wird sich schon kümmern, in den 16 verbleibenden Tagen…..
Ok, sind andere Themen….

Gruß

Ulrich

P.S. Und weil immer wieder der Polizei ein Einsichtsrecht in den KN abgesprochen wird- hier sehe ich durchaus Möglichkeiten über die jeweiligen Landesgesetze, zumindest hier in NI das „Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ (Nds. SOG)
 
... Deine Ansätze in Grundzügen (Stichworte reichen) würde ich gerne hier lesen, zumindest den für den KN. Gruss Dietmar

Ich werde hier nicht meine juristischen Strategien und Kniffe offenbahren. Aber einiges habe ich schon angedeutet:

-uneffektive weil praktisch kaum durchführbare Kontrollinstanz gerade bei anonymer Wildfliegerei
-Beweisführung des angeblichen Verstoßes , wie o.g. richtigerweise von Uscha erkannt, bzgl. Flughöhe
-realistische Einordnung der Sanktionshöhe dieser Owi (maximal wären es ja lt. LuftG bis 50.000€)
-Zudem wird es bei Verstößen mit Sicherheit Zustellfehler von Schriftstücken geben und andere Sachen....

Naja und was die Rechtmäßigkeit von Gesetzen angeht...
- es fehlt z.B. ein eindeutiger Geltungsbereich
- Verstöße geg. Art. 19 Zitiergebot könnte ich auch herleiten
- dann das Urteil des Zweiten Senats des BverfG vom 25. Juli 2012 2 BvF 3/11 zum ungültigen Wahlrecht und der Resultate für Gesetze heraus, die allerdings hier keine Sau interessiert. Es herrscht nämlich ein Stillstand der Rechtspflege.


Dann habe ich noch andere Rechtsmittel im Köcher.
Ein ziemlich einfaches habe ich z.B. bei der Abwehr der sog. "GEZ"-Ansprüche genutzt. Ich zahle seit 2007 nicht.

Allerdings muß ich betonen, daß ich sehr viel Zeit habe, also nicht wie andere Leute arbeiten gehen muß, und mich seit mind. 10 Jahren neben anderen Dingen sehr intensiv mit dem Rechtsstudium befasse, vor allem mit Fällen, die mich selbst betreffen oder betreffen könnten. Anwälte habe ich auch tlw. ganz gute, wobei ich diese auch schon verblüfft habe, weil die meist nur ein, zwei Gebiete beherrschen. Ich aber mein eigener Anwalt bin und somit dank Internet soche Fälle selber löse und mich mir zu 100% widmen kann.
Allein o.g. Punkte begreifen zu können, braucht es sicher einen Monat intensiver Recherche.
Und dann ist das noch immer nicht die letzte Instanz.

Natürlich lege ich es nicht drauf an,
aber bin immer vorbereitet und meist einige Schritte voraus.
Das spürt der Kontrahent und sucht sich lieber ein Opfer und keinen Gegner aus...

Also selber LESEN und eigene Erfahrungen sammeln.
Vor allem nichts "glauben" was allgemein für ausgemacht gilt.
Das Gegenteil ist nämlich meistens wahr.

Ansonsten bin ich von der doch recht sachlichen Diskussion hier erfreut,
auch wenn man die Auffassungen nicht immer teilen muß, auch nicht meine.

LG
Tom
 

HPR40

User
ich fliege z.b. nur jetmodelle. da ich keine wirkliche klärung sehe, ob ich auf unserem zugelassenen platz (wir brauchen erst ab 3 piloten einen flugleiter) bei weniger als drei piloten den kn sicherheitshalber haben müßte

Tschuldige in dem Durcheinander völlig übersehen.

Das was in eurer AE drinsteht gilt und der KN kann da auch nicht hilfsweise eintreten.
Euer Fluggelände könnte ja auch mit Auflagen versehen sein weil es z.B zu dicht an einem Flugplatz ist ( unter 1,5 Km ) und da dürftest Du ohne AE mit KN bis 5 Kg auch nicht fliegen.

Einleuchtend?


Gruß Horst
 

HPR40

User
Auch den Versicherungsschein muß man als Modellflieger NICHT mitführen.

Doch Tom must Du mitführen.

§1 LuftVG

(2) Luftfahrzeuge sind
.
.
.
.
9. Flugmodelle

§ 102 LuftVZO

(1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag für Drittschäden muss die sich aus dem Betrieb eines Luftfahrzeugs für den Halter ergebende Haftung decken.
(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme bestimmt sich bei Luftfahrzeugen nach § 37 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes.
(3) Für Drachen, Flugmodelle und nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte ist Gruppenversicherung zulässig.

in § 106 LuftVZO steht dann zu lesen

(2) Bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen ist als Versicherungsnachweis eine Bestätigung über die Haftpflichtversicherung für Drittschäden mitzuführen,

Das hat also gerade mal garnix mit der Musterzulassung von Luftfahrzeugen zu tun.

Allerdings blamiert ihr hier gerade recht nachhaltig die Innung und der Spaß wird noch weitergehen.


Gruß Horst
 
... ich fürchte, Horst hat mit seinem letzten Satz recht oder? Gruss Dietmar

@Oberleutnant
Verstehe, und danke für Deine Hinweise, Tom.
Interessante Strategie, die offensichtlich zu guten Ergebnissen für Dich führt.

Tja, warum kommt dies um den KN immer wieder hoch? Meine Sicht der Dinge ist in etwa so:
"Die bisherigen Regeln waren jahrzehntelang unverändert für uns Modellflieger gültig. Die Meisten kennen sie durch und durch. Alle Hobbyisten haben zu fast zwischenfallfreien Flugbetrieben in diesem langen Zeitraum beigetragen. Das ist in bezug auf unser Hobby beispielhaft gut, und das wissen alle.
Jetzt sind neue Regelungen gültig. Die haben zweifellos einige Unschärfen und so lange diese nicht beseitigt sind...
Denn alle Modellflieger möchten auch mit den neuen Regelungen so -gesichert- weiterverfahren wie zuvor, können es aber (aus dem Inneren heraus) nicht zu vollen 100%, wegen der noch offenen Unschärfen, daher..."

Vielleicht kann ja ein Verband so etwas wie "Erläuterungen und ergänzende Hinweise zum KN" bereitstellen.
Laut unserer neuen Justiz-Ministerin dürfen "Verbände" ab November eventuell sogar "Feststellungsklagen" für ihre Mitglieder durchführen.
 
@HPR40: Nein Horst, das ist falsch. Lies bitte nochmal meinen Post Nr.393. Diese Frage hatte ich dort an sich eindeutig beantwortet.

Die Zulassungsordnung steht unter dem LuftG und bezieht sich bzgl. der Mitführungspflicht von Versicherungsausweisen nur auf Flugmodelle über 25 kg und auch nur für die dort definierten Modelle gilt diese Mitführungspflicht.
Das übergeordnete Gesetz definiert die Geltung für Flugmodelle, die ZO schließt einige aus, bzw. ein.

Bitte auch beachten, daß es einen Unterschied zwischen GESETZEN und VERORDNUNGEN gibt.

Man muß bei Gesetzen und Verordnungen zuerst lesen, für wen diese wann und wo gelten. Außerdem gibt es den Rechtsvorrang, Höheres Recht bricht Niederes Recht. Das Gesetz hat immer Vorrang vor der VO.

Kein Problem aber, es ist tatsächlich für den juristischen Laien nicht einfach, Gesetze zu lesen. Dabei sind diese nicht für Juristen sondern den Bürger gemacht. Es gibt Rechtstexte, welche die Gültigkeit von anzuwendenden Gesetzen verneinen, welche durch den juristischen Laien nicht eindeutig verständlich sind. Auch so ein Fall ist das EkstG. in Bezug auch die Besteuerungsmethoden usw.

Leider wird das auch nicht an den Schulen oder Unis gelehrt- mit gutem Grund. Ein ängstlicher, rechtsunkundiger Bürger lässt sich leichter beherrschen und ausnehmen.

LG Tom
 
@ washout: Sehe ich auch so. Da backt der Bäcker seit 50 Jahren unfallfrei Brötchen und dann erklärt die Bürokratie, daß das Mehl nicht versichert ist und der Bäcker zu ner Prüfung muß, damit er nachweist, daß das auch in Zukunft unfallfrei geschieht.

Gleiches erlebten ab 2012 auch die Finanzberater und angrenzende "Gewerke"... Stichwort § 34f GwO
 

HenniT

User
Kein Problem aber, es ist tatsächlich für den juristischen Laien nicht einfach, Gesetze zu lesen. Dabei sind diese nicht für Juristen sondern den Bürger gemacht. Es gibt Rechtstexte, welche die Gültigkeit von anzuwendenden Gesetzen verneinen, welche durch den juristischen Laien nicht eindeutig verständlich sind.

Leider wird das auch nicht an den Schulen oder Unis gelehrt- mit gutem Grund. Ein ängstlicher, rechtsunkundiger Bürger lässt sich leichter beherrschen und ausnehmen.

LG Tom

Na, gottseidank gibt's hier Einen, der sich mit der Jurisprudenz so gut auskennt und das auch noch so überzeugend vermitteln kann.
Gruß Henni
 

jreise

User
@HPR40: Nein Horst, das ist falsch. Lies bitte nochmal meinen Post Nr.393. Diese Frage hatte ich dort an sich eindeutig beantwortet.
Die in #393 von dir zitierte Aufzählung definiert lediglich die Luftfahrzeuge, die einer Musterzulassung bedürfen. Das bedeutet nicht, dass für alle dort nicht aufgezählten Luftfahrzeuge die LuftVZO nicht relevant ist. So wird z.B. in Anlage 1 Abschnitt IV explizit auf unbemannte Ballone, Drachen und Flugmodelle ab 5kg eingegangen, obwohl diese in deiner zitierten Aufzählung ja nicht enthalten sind.
3. Unbemannte Ballone, Drachen, Flugmodelle mit einem Gewicht von fünf Kilogramm und mehr sowie
Flugkörper mit Eigenantrieb müssen an sichtbarer Stelle den Namen und die Anschrift des Eigentümers in
dauerhafter und feuerfester Beschriftung führen.
Wenn deine Auffassung richtig wäre und die LuftVZO insgesamt nur für die in deinem Zitat genannten Luftfahrzeuge gälte, also u.a. Modelle größer 25kg, dann hätte man ja weiter hinten nicht auf unbemannte Ballone, Drachen und Modelle größer 5kg eingehen müssen. Dann hätte es (vor der neuen LuftVO April 2017) keine Kennzeichnungspflicht für Modelle größer 5kg gegeben.

Gruß Jörg
 
@jreise: Sehr gut gelesen, Jörg.
AAAber.

Du zitierst eine ANLAGE und die steht dann noch unter der Verordnung und spezifiziert einen Zusatz, der nicht in der VO, welche sich um Zulassungen dreht, hier eben die besondere Kennzeichnung in der VO nicht aufgeführter Fluggeräte. Bezieht sich also auf die Lücke für Flugmodelle von 5 bis 25 kg.

Währenddessen die in der VO aufgeführten Geräte eine Zulassung brauchen, respektive Mitführungspflicht Versicherungsschein, wird nachträglich für die benannten Geräte, die nicht der voraus bestimmten VO unterliegen, lediglich eine Kennzeichnung gefordert.

Das ist defacto wie eine juristische Treppe nach unten.

Also für alle Flugmodelle über 25 kg gilt die LuftZVO (incl. die darin benannte Mitführungspflicht des Vers.Scheins), im ANHANG wird dann lediglich noch die Kennzeichnung für Modelle ab 5 bis 25 kg festgelegt (ohne Mitführungspflicht VS, sonst würde auf den entsprechenden § verwiesen werden müssen). Unter 5kg wird hier gar nicht geregelt da in anderen Gesetzen bestimmt.

Nicht vergessen, wir besprechen hier nur die Sache mit der Mitführungspflicht des Versicherungsscheines. Damit die Leser den Überblick behalten.

LG
Tom
 

jreise

User
Nochmal, §1 mit der zitierten Aufzählung regelt nur die Musterzulassung, nicht den gesamten Geltungsbereich der LuftVO. Musterzulassung ist nur ein Teil der LuftVZO, es gibt weitere.

Abschnitt 1. Musterzulassung
Abschnitt 2. Verkehrszulassung
usw.

In den anderen Abschnitten sind wieder andere Luftfahrtgeräte als in §1 aufgezählt. Und nicht nur in der Anlage, auch in der Verordnung selbst sind andere Luftfahrtgeräte als in deiner Aufzählung aus §1 erwähnt.

Aber egal, ich lass' dir deine Meinung ;), und mit dem eigentlichen Thema KN hat das ja auch schon länger nichts mehr zu tun.

Gruß Jörg
 
Noch ein Hinweis zu den Gesetzgebungsverfahren.
Normalerweise unterliegen die Gesetze dem Bestimmtheitsgebot, also daß etwas eindeutig und erkennbar ist.
Daß das in der Praxis anders aussieht, zeigen die vielen Mißverständnisse.

Der Gesetzgeber liefert aber bei dem Verfahren immer eine Begründung mit, die auch öffentlich einsehbar ist. Daraus kann man auch eine Logik lesen, welche nicht gleich aus der Gesetzeshierarchie erkennbar ist. Aber wer liest sowas schon?

Leider macht sich auch die Unsitte breit, daß der Gesetzgeber in neuen Gesetzen oder Ergänzungen irgendwelche tlw. "artfremden" Gesetze dort mit rein mischt, und dies dann mit durchgewunken werden. So z.b. über solche ANLAGEN.

Manchmal ist es nur ein Satz.

Bevorzugter Zeitraum für solche Gesetze ist die Zeit der Fußball WM oder EM. Hier erwarte ich auch wieder einige solcher "Erlebnisse".

Ein Beispiel ist das Netzwerkdurchsetzungsgesetz, welches de jure gar nicht gültig ist, da das in einer Nacht-und Nebelaktion mit paar Hanseln (so ca 60 Leute) im Bundestag beschlossen wurde. Hier gab es nicht mal eine Beschlußfähigkeit, die wurde m.W. auch gar nicht festgestellt. Trotzdem entscheiden jetzt Studenten und Hilfskräfte bei Facebook & Co über juristische Themen die Art. 5 GG unterliegen (Meinungsfreiheit). Unfassbar, oder?

Aber ich komme jetzt vom Thema ab...
 
@jörg:richtig, aber vergleiche mal.

Der §1 hat 11. Punkte mit Geräten, also schließt den Geltungsbereich für diese damit zuerst ein.

§ 6 beschränkt sich mit 9 Punkten- aus der obigen Liste- die dann daraus nur der Verkehrszulassungspflicht unterliegen.
Für beide gilt die Mitführungspflicht.

Die in der ANLAGE aufgefühten Geräte unterliegen nicht den Paragraphen darüber.

Nicht meine Meinung sondern Jurisprudence.

Es hat ja auch bislang niemand eine angebliche Mitführungspflicht breitflächig thematisiert. Kam hier bloß im Thread mit zur Sprache und wenn wir schon bei der Gesetzeskunde sind, dann klären wir das auch. Sicher hat der Faden dem ein oder anderen eine andere Sicht auf das Lesen von Gesetzen etc. gebracht.

Gute Nacht allerseits
 

HPR40

User
Ich wollte ja eigentlich nicht, aber ich mag den falschen Kram hier nicht stehenlassen.

Man muß bei Gesetzen und Verordnungen zuerst lesen, für wen diese wann und wo gelten. Außerdem gibt es den Rechtsvorrang, Höheres Recht bricht Niederes Recht. Das Gesetz hat immer Vorrang vor der VO.

Das stimmt natürlich Tom
und deswegen hatte ich auch §1 Luftverkehrsgesetz auch als erstes erwähnt.

Also schauen wir uns den mal an weil da Grundlegend erfasst ist was geregelt wird. ( auf Satz 1 verzichte ich weil mit das zu anstrengend wird )

(2) Luftfahrzeuge sind

1. Flugzeuge
2. Drehflügler
3. Luftschiffe
4. Segelflugzeuge
5. Motorsegler
6. Frei- und Fesselballone
7. (weggefallen)
8. Rettungsfallschirme
9. Flugmodelle
10. Luftsportgeräte
11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.

Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden. Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme).

Damit sagt der Gesetzgeber das alle Modellflugzeuge, unabhängig von ihrer Startmasse, Luftfahrzeuge sind. Logisch, sonst könnte man diese Geräte in den Verordnungen nicht berücksichtigen.

Weiter mit der Luft Verkehrs Zulassungs (Ver)Ordnung, also dem LuftVG nachgeordnet.
Im ersten Abschnitt unter §1 finden wir Luftfahrzeuge die eine Musterzulassung, dass heist ein Lufttüchtigkeitszeugniss benötigen.

Mit diesem Satz

Luftfahrtgeräte, die der Musterzulassung bedürfen, sind
8. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 Kilogramm

ist lediglich erst mal besagt das für das Luftfahrzeug Modellflugzeug aus §1 LuftVG zusätzlich ein Lufttüchtigkeitszeugniss benötig wird wenn seine Startmasse mehr als 25 Kg beträgt.
Hinweislich werden Lufttüchtigkeitszertifikate für Luftsportgeräte und Modellflugzeuge im Rahmen der Nationalen Selbstverwaltung ausgestellt, für alle andere Luftfahrzeuge auf Basis EASA Part 21 mit anhängenden Lufttüchtigkeitsforderungen für die entsprechende Geräteklasse.

Das Luftfahrzeuge für ihren Betrieb eine Halterhaftpflicht benötigen, um Drittschäden die durch das Luftfahrzeug entstehen können zu versichern, ist dann zunächst im zweiten Abschschnitt des LuftVG, Haftung und Schlichtung, geregelt. ( da finden sich dann auch die Mindestdeckungssummen je nach Abflugmasse z.B.)
Damit ist erst mal gesagt das für alle Luftfahrzeuge aus §1 eine Drittschadenhaftpflichtversicherung für ihren Betrieb unterhalten werden muss.

Weiterführend sagt dann die LuftVZO Abschnitt Fünf § 102 dazu

(3) Für Drachen, Flugmodelle und nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte ist Gruppenversicherung zulässig.

das wir für unsere Modellflugzeuge nur eine Versicherung benötigen. Geht auch nicht Anders weil unsere Flugmodelle kein eigenes Kennzeichen haben und damit die Versicherung nicht einem bestimmten Gerät zuzuordnen ist.
Um ein Kennzeichen vergeben zu können, müsste das Gerät zunächst ein Lufttüchtigkeitszeugniss haben was aber für unbemannte Geräte unter 25 Kg nicht vorgesehen und damit auch nicht möglich ist.
Ein Lufttüchtigkeitszeugniss bedingt aber nicht das ein Kennzeichen vergeben werden muss, heist im Fall das kein Kennzeichen vergeben wurde ist eine Gruppenversicherung zulässig ( Modellflugzeuge über 25 Kg z.B. die nicht mit einem eigenen Kennzeichen sondern nur mit einer Gerätenummer erfasst werden.)

Noch der letzte Punkt, § 106 LuftVZO

(2) Bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen ist als Versicherungsnachweis eine Bestätigung über die Haftpflichtversicherung für Drittschäden mitzuführen,

Da steht bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen und nicht " bei dem Betrieb von Musterzugelassenen Luftfahrzeugen ", gilt also für also für alle Luftfahrzeuge die man in §1 LuftVG findet.


Gruß Horst


Die bisherigen Regeln waren jahrzehntelang unverändert für uns Modellflieger gültig. Die Meisten kennen sie durch und durch.

Ich hab da so meine Zweifel Dietmar, leider.
 
Und noch ein Danke Horst, für die Darstellung der Zusammenhänge (nach denen ja früher niemand gefragt hatte --> "Muss ich den Versicherungsnachweis mitführen?"). Jetzt hilf uns bitte, auch die eventuellen Unschärfen aus den "neuen" Regelungen auf ähnlichem (geruhsamen) Weg zu klären, gelegentlich durch so eine Herleitung der rechtlichen Verbindungen aus den Gesetzen, Verordnungen und ....
Gruss Dietmar

P.S. Ich war und bin im Modellflug und anderweitig eher mehr im kleinen Flugbetrieb unterwegs.
Weiterhin einen schönen Vatertag.

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@ Horst: Da hast Du eine gute Herleitung geschrieben. Ich achte Deine Zeit und Dein Engagement, sich auch so intensiv damit zu beschäftigen. Das ist selten. dafür auch meinen Respekt.
Gestatte mir jedoch einige Anmerkungen.

Du stellst auf den Begriff "Luftfahrzeuge" ab. Aus dem bloßem Zitat zur Mitführungspflicht aus der LuftZVO in Verbindung mit der Definition aus dem übergeordnetem Gesetz (LuftVG) kann man tatsächlich eine solche Interpretation vermuten. Ich gestehe, auch selbst hier verunsichert worden zu sein. Aber das ist ja der Sinn einer wissenschaflich angelegten juristischen Diskussion, alles infrage zu stellen.

Nun , das habe ich dann bzgl. Deiner doch recht einleuchtenden Herleiung getan und nochmal nachgeschaut udn überprüft.

Das Wort "Luftfahrzeuge" kommt auch im LuftVG permanent vor. Demnach müsste man, wenn man es so wörtlich nimmt, auch alle diese dort definierten "Luftfahrzeuge" (incl. unsrer Flugmodelle) z.b. nach § 4 des GESETZES nur führen oder bedienen dürfen, wenn man eine Erlaubnis hat, nach § 3 müssten diese auch in die Luftfahrzeugrolle eingetragen werden usw.
Das ist natürlich absurd.

Wieso steht, wenn es so wichtig für alle "Luftfahrzeuge" wäre, dieser Punkt der Mitführungspflicht nicht unter § 33 ff ?
Da gehts um Haftung und Versicherungsschutz für "Luftfahrzeuge".
Dies hätte dann ggf. auch in § 43 LuftVG stehen müssen.

Es steht aber nur in der untergeordneten LuftVZO.

Das GESETZ verlangt eine Versicherungspflicht- für alle.
Eine Mitführungspflicht wird nur für die "Luftfahrzeuge" verlangt,
welcher einer Zulassung unterliegen,
die in der VERORDNUNG näher bestimmt ist.
Auf diese VO verweist dann auch das Gesetz.

In der VO werden detailierter die "Luftfahrzeuge" definiert, die dieser VO unterliegen.
Hier kann und darf es durchaus Abweichungen zum übergeordnetem GESETZ mit den dortigen Definitionen geben, sonst wäre die verständliche Lesbarkeit noch mehr eingeschränkt, würde man das so rein schreiben, wie Du das richtigerweise vorschlägst.
Das wäre tatsächlich eineindeutig.
Allerdings erklärt es sich aus der Jurisprudence, daß die VO zusätzlich Einschränkungen macht.
Sonst könnte man ja in der VO auch auf den § 1 mit der erneuten Definition verzichten.

Das ist auch in anderen Gesetzen und VO so.

An sich ist alles logisch aufgebaut.

Übrigens:
Schaue jeder selber auf seine Versicherungskarte vom Verband. Da steht auch nichts von Mitführungspflicht.

Sorry für den Einspruch, aber ich habe ähnliches schon andernorten durchdiskutiert.
Das ganze habe ich mir auch nicht selber ausgedacht, sondern mir von Juristen erklären lassen.
Und da ging es um mehr als nur ne rechtsphilosophische Diskussion.

Lg
Tom
 

HPR40

User
Tom,
das sind recht komplexe Fragen.

Da müssen wir dann in in §1 LuftVg, gehen über 21a LuftVO und kommen irgendwann bei der Musterzulassung an.
Das braucht ein Modellflieger zwar eigentlich nicht Alles zu wissen, aber wenn es euch interessiert versuch ich es im Rahmen meiner Möglichkeiten mal ein bischen zu erklären.


Machen wir aber Morgen, OK?


Gruß Horst
 
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