Luftrecht contra Natur- und Umweltschutzrecht

Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr sein Urteil vom 26.01.2023 ausführlich begründet.
Die bisher veröffentlichten Leitsätze lauten:

Leitsätze:

1. Eine Naturschutzbehörde ist nicht befugt, Flugbeschränkungen für Luftfahrzeuge im Wege einer Naturschutzgebietsverordnung anzuordnen. Der Bund hat mit dem Regelungskonzept des Luftverkehrsgesetzes abschließend von seiner ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG Gebrauch gemacht.

2. Die verfassungsrechtliche Sperrwirkung des Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG gilt auch im Anwendungsbereich der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie.

Die Urteilsgründe stellen klar, dass keinerlei Regelungen in Natur- und Landschaftsschutzsatzungen, die einen Eingriff in den Luftverkehr beinhalten, wirksam sind. Dies gilt für alle Arten des Luftverkehrs; da gem. § 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG der Modellflug zum Luftverkehrsrecht gehört, ist damit klargestellt, dass auch Verbote des Modellflugs in solchen Satzungen nicht greifen. Solche Verbote verstoßen gegen die grundgesetzliche Zuständigkeitsregelung nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG, wonach ausschließlich der Bund die Gesetzgebungskompetenz für den Luftverkehr hat. Der Begriff Luftverkehr - so die Urteilsgründe weiter - muss weit ausgelegt werden und betrifft auch den Luftraum bis 150m Höhe. Ergebnis: Verbote von Natur- und Landschaftsschutzsatzungen in Bezug auf den Modellflugverkehr sind nicht mehr wirksam.
 
Hallo Chris, das hört sich ja erstmal gut an, könnten wir dann zukünftig z.B. auf dem Feldberg Modellfliegen ?
Was muss man tun, um solchen, bestehenden Verboten begegnen?

Gruß Hans
 
Hallo Walter
wie schätzt du die Einschränkungen zum UAV Betrieb in Zonen ein, die In §21h LuftVo beschrieben werden.
Besonders Abs. 3 Nr.6 und wie ist der der Buchstabe b in diesem Zusammenhang zu lesen?
über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, über Nationalparks im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes und über Gebieten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes, wenn die zuständige Naturschutzbehörde dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat, der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach landesrechtlichen Vorschriften abweichend geregelt ist oder, mit Ausnahme von Nationalparks,

b) wenn der Betrieb in einer Höhe von mehr als 100 Metern stattfindet,

Gruß
Martin
 
Leitsätze:

1. Eine Naturschutzbehörde ist nicht befugt, Flugbeschränkungen für Luftfahrzeuge im Wege einer Naturschutzgebietsverordnung anzuordnen.
Hallo Walter,

was nützt uns das Urteil. :confused::confused:

Maßgebend ist die LuftVO, diese regelt den Einsatz von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten.


Man beachte:
(3) Der Betrieb in den nachfolgenden geografischen Gebieten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a) wenn der Betrieb nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung erfolgt,
b)

Gruss
Micha
 
Zuletzt bearbeitet:

Chris W.

User
Hallo!

Bitte beachtet, dass flying-walter nichts mit mir zu tun hat. Das ist jemand anderes, der auch Jurist ist. Wenn er seinen realen Namen offen legen will, möge er es selbst machen.

Zu dem Thema darf ich Euch diesen Beitrag verlinken.

VG Chris
 
Hallo Hans,

zunächst heiße ich Walter und nicht Chris.

Du musst nichts unternehmen, die Verbote in Natur- und Landschaftsschutzsatzungen sind ohne weitere Maßnahmen unwirksam.

Das Verhältnis des Urteils zu § 21h Abs. 3 Nr. 6 LuftVO muss noch geklärt werden. Meine erste Einschätzung: diese Vorschrift muss neu gefasst werden, weil die Regelungen - Verbot des Luftverkehrs im Modellflugzeugen - in Natur- und Landschaftsschutzsatzungen nicht wirksam sind. Es ist nach meiner Auffassung auch nicht mehr zulässig, die Nutzung des Luftraums in solchen Gebieten von der Zustimmung der Naturschutzbehörden abhängig zu machen.

VG
Walter
 
Ja, da bin ich auch mal gespannt!

Grüße
Michael
Hallo Michael
für uns in NRW ist das sehr von Bedeutung.
Wenn du dich mit der Größe und Ausdehnung von Landschaftsschutzgebieten in NRW beschäftigt hast, müsstes du wissen das fast jede Natuschutzbehörde Enschränkungen zum Luftsport - Modellflug in Ihren Landschaftsplänen verankert hat.
Fast jede freie Fläche in NRW die nicht als Bauland oder Industriefläche ausgewiesen ist, ist in den Landschaftplänen in NRW als Landschaftsschutzgebiet dargstellt.
praktisch hieße das es in NRW für jede Aktivität des Modellfluges eine Erlaubnis der U-Natuschutzbehörde eingeholt werden musste
Bei meiner Vorstandsarbeit in Zwei Vereinen habe ich diese Erfahrung machn müssen.
als Platzgutachter habe ich auch von anderen Vereinen gehört die plötzlich und unerwartet Besuch oder Post von der U-Natuschutbehörde, erhalten haben.
Mit dem Urteil haben wir nun eine Möglichkeit gegen Betriebsverbote in LSG vorzugehen.
Das Thema Naturschutzgebiete sehe ich zum Zeitpunkt noch als offen an, wobei ich zum teil Verständnis entwickeln kann, zumindest wenn die Ausweisung und die Verbote genau begründet sind.
Auch so was habe ich schon mal Gelesen, dabei ging es um einen stillgelegten Steinbruch im Märkischen Kreiß über dem nicht Modellflug und Gleitschirmflug betrieben werden sollte, dabei sollte eine seltene Art von Falken geschützt werden. Ob Recht oder Unrecht mag mann sich nun streiten, es ist aber Nachvollziehbar.
Die Meisten Verbote sind jedoch global galaktisch ausgesproche. In Geprächen mit den Behörden wird sich auf Gutachten der 60ger Jahre bezogen.
In sofern finde ich das Urteil schon sehr Hilfreich.
Gruß
Martin
 
Das Verhältnis des Urteils zu § 21h Abs. 3 Nr. 6 LuftVO muss noch geklärt werden. Meine erste Einschätzung: diese Vorschrift muss neu gefasst werden, weil die Regelungen - Verbot des Luftverkehrs im Modellflugzeugen - in Natur- und Landschaftsschutzsatzungen nicht wirksam sind. Es ist nach meiner Auffassung auch nicht mehr zulässig, die Nutzung des Luftraums in solchen Gebieten von der Zustimmung der Naturschutzbehörden abhängig zu machen.

VG
Walter
Hallo Walter
Was heist das in der Praxis heute hier und Jetzt.
der §21h Abs 3 Steht ja noch im Raum. So muss ich doch noch damit Rechnen, das eine Behörde ein Busgeltverfahren eröffent, sollte ich dem §21h Abs. 3 verstoßen. GGf muss ein Betroffene sich bis zum höchsten Gericht wehren um ein Bußgeldbescheid abzuwehren.
Gruß
Martin
 
Hallo Walter,

was nützt uns das Urteil. :confused::confused:

Maßgebend ist die LuftVO, diese regelt den Einsatz von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten.


Man beachte:
(3) Der Betrieb in den nachfolgenden geografischen Gebieten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a) wenn der Betrieb nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung erfolgt,
b)

Gruss
Micha
Wie ist nun der Buchstabe B zu lesen? Darf ich ein Naturschutzgebiet in einer Höhe von 100m überfliegen?
 
Wie ist nun der Buchstabe B zu lesen? Darf ich ein Naturschutzgebiet in einer Höhe von 100m überfliegen?

Hallo Martin,

es steht nirgends a oder b oder c oder d, wie bei Punkt 7. :mad:

7 . über Wohngrundstücken, wenn

a) der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dem Überflug ausdrücklich zugestimmt hat oder
b) die Startmasse des unbemannten Fluggerätes bis zu 0,25 Kilogramm beträgt...

So ist leider mein Verständnis der Sachlage.

Gruss
Micha
 
Hallo Micha
ich meine §21h Luft Vo Abs 6 buchstabe b
6. über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, über Nationalparks im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes und über Gebieten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes, wenn die zuständige Naturschutzbehörde dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat, der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach landesrechtlichen Vorschriften abweichend geregelt ist oder, mit Ausnahme von Nationalparks,
a) wenn der Betrieb nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung erfolgt,
b) wenn der Betrieb in einer Höhe von mehr als 100 Metern stattfindet,

Gruß
Martin
 
Hallo Micha
ich meine §21h Luft Vo Abs 6 buchstabe b
6. über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, über Nationalparks im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes und über Gebieten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes, wenn die zuständige Naturschutzbehörde dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat, der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach landesrechtlichen Vorschriften abweichend geregelt ist oder, mit Ausnahme von Nationalparks,
a) wenn der Betrieb nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung erfolgt,
b) wenn der Betrieb in einer Höhe von mehr als 100 Metern stattfindet,

Gruß
Martin
Hallo Martin,

und steht dort a) wenn der Betrieb nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung erfolgt, oder
b) wenn der Betrieb in einer Höhe von mehr als 100 Metern stattfindet, :confused:

Gruss
Micha
 

Rüdiger

User
und steht dort a) wenn der Betrieb nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung erfolgt, oder
b) wenn der Betrieb in einer Höhe von mehr als 100 Metern stattfindet, :confused:
Hallo Micha,

für mich sieht das leider eher nach und/oder aus.

cu,

Rüdiger
 

Claus Eckert

Moderator
Teammitglied
Hallo Walter,

zunächst vielen Dank für die Information.

Ist denn in dem Urteil bzw. der Begründung zu lesen, dass der Gesetzgeber aufgefordert ist alle anderslautenden Gesetze und Verordnungen dieser Erkenntnis anzupassen?
1. Eine Naturschutzbehörde ist nicht befugt, Flugbeschränkungen für Luftfahrzeuge im Wege einer Naturschutzgebietsverordnung anzuordnen. Der Bund hat mit dem Regelungskonzept des Luftverkehrsgesetzes abschließend von seiner ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG Gebrauch gemacht.
Die Durchsetzung bei entsprechenden Einschränkungen in AE/BE kann ein Verein wie durchsetzen?
Einfach einseitig für ungültig erklären und bei entsprechenden Anzeigen auf das Gerichtsurteil verweisen, werden die wenigsten Vereine bei einer ehrlichen Risikobewertung ausschließen.
Oder muss tatsächlich für jede Zuwiderhandlung gegen diesbezügliche bestehende Gesetze und Verordnungen zur Abwehr einer Strafe, erneut den Klageweg beschreiten?
So wäre das ja nur ein Papyrus-Sieg, welcher uns letztendlich wenig weiterhilft. Wenn dann nur über den langen Klageweg.

Wer also schreibt dem Gesetzgeber in die ToDo-Liste das er handeln muss?
Man weiß ja, Konsequenzen aus Verwaltungsgerichtsurteilen werden gerne mal auf die lange Bank geschoben.
 
Hallo Claus,

vielen Dank für Deine Fragen, die ich wie folgt beantworten kann:

1. Eine Aufforderung des Gerichts an die Verordnungsgeber ist nicht im Urteil enthalten, wäre auch absolut ungewöhnlich.

2. Die Einleitung eines Klageweges ist ohne einen entsprechenden Bescheid der Natur- oder Landschaftsschutzbehörde (Inhalt: Untersagung des Modellflugs) nicht möglich; es fehlt ein rechtswidriger Verwaltungsakt.

3. Diese Verbote in den Natur- und Landschaftsschutzsatzungen sind jetzt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weitere Erklärungen oder Maßnahmen der Luftfahrtämter oder der Natur- und Landschaftsschutzverbände nicht mehr wirksam.

4. Ich gehe nicht davon aus, das alle entsprechenden Natur- und Landschaftsschutzsatzungen kurzfristig geändert werden.

5. Deshalb bleibt nur die Möglichkeit, den Modellflug in solchen Gebieten auszuüben und ggfs. eine Untersagungsverfügung zu riskieren. Leider kann ich keinen besseren Weg aufzeigen. Der dann notwendige Rechtsweg ist aber relativ risikofrei.

VG
Walter
 

Claus Eckert

Moderator
Teammitglied
Hallo Walter,

vielen Dank für Deine Einschätzung.
Letztendlich wird es also zur Durchsetzung unserer Interessen ggf. zu Rechtsstreitigkeiten kommen. Mal sehen welcher betroffene Verein das als Erster wagt.
Vielleicht bekommen wir aber auch Schützenhilfe von anderen Luftfahrtteilnehmern.
 
Nun Gut es trifft ja auch nicht nur Vereine auch IG´s oder Einzelpersonen die nach VBE Modellflug auf der Grünen Wiese duchführen.
Ich als Hangflugpilot befinde mich oft auf Geländen für die keine Ausweisung eines Modellfuggeländes von nöten ist.
Wie zuvor erwähnt ist NRW durchzogen von Landschaftsschutgebieten mit zum Teil erheblichen Einschränkungen durch die Naturschutzbehörden. Es ist jetzt schön zu hören das ich von diesen Geländen Starten darf und mir die U-Natuschutsbehörde nicht mehr in die Parade fahren kann. Das ist in NRW ein großer Zugewinn.
Gruß
Martin
 

Claus Eckert

Moderator
Teammitglied
Hallo Martin,

da hast und bist Du im Recht.
Allerdings wird es im Ernstfall zu erstreiten sein. Das ist halt die Krux. Aber ein Anfang ist gemacht.
 
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